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Beschluss

4 E 334/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0612.4E334.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.4.2019 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.4.2019 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2019 – 4 E 141/19 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Differenz zwischen den Gerichtsgebühren bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 € und den Gerichtsgebühren bei dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Streitwert von unter 100 € beträgt bei anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) 111 €. Die Beschwerde ist im Übrigen auch in der Sache unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf Grundlage von § 52 Abs. 2 GKG zu Recht auf 5.000 € festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71. Gemessen hieran bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache für die Klägerin zu bewerten. Mit der Klage begehrte sie „den Text des an der G. Mühle von der Beklagten aufgestellten Schildes der Wahrheit entsprechend zu verändern, oder das Schild zu entfernen“. Anders als die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht, kommt es für die Bewertung ihres Interesses nicht darauf an, welche Kosten der Beklagten entstünden, wenn sie dem Begehren nachkäme. Da auch andere Anhaltspunkte, anhand derer die Bedeutung der Sache für die Klägerin bemessen werden könnten, nicht ersichtlich sind, kommt § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.