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Beschluss

4 B 435/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0612.4B435.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.3.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.3.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 5196/18 (VG Arnsberg) gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis und die Schließungsaufforderung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.11.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der auf § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG gestützte Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die auf § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung seien offensichtlich rechtmäßig. Die von der Antragsgegnerin festgestellten Gesetzesverstöße und Verhaltensweisen der Antragstellerin als Gastwirtin trügen in ihrer Gesamtheit die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit. Zu berücksichtigen seien neben den wiederholten, im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb stehenden Verstößen gegen Strafgesetze, das LImschG und das NiSchG auch ihre mehrmalige Trunkenheit beim Betrieb der Gaststätte sowie ihr aggressives, beleidigendes und unkooperatives Verhalten gegenüber Polizeibeamten. Eine im Rahmen der in die Zukunft gerichteten, prognostischen Bewertung zu berücksichtigende Verhaltensänderung der Antragstellerin sei nicht zu erwarten. Denn selbst nach rechtlichen Hinweisen durch die Antragsgegnerin, Bußgeldbescheiden sowie einem bereits eingeleiteten Widerrufsverfahren, das unter der ausdrücklichen Warnung eingestellt worden sei, dass bei weiteren Verstößen ein Verfahren erneut aufgenommen werden könnte, habe sie weitere erhebliche Gesetzesverstöße begangen. Unabhängig hiervon sei die Antragstellerin auch deshalb nicht als zuverlässig anzusehen, weil sie unter Verstoß gegen ihre Aufsichtspflicht zugelassen habe, dass ihr Lebensgefährte in ihrer Gaststätte Straftaten begehe. Da die Antragstellerin trotz der wiederholten Gewalttätigkeiten ihres Lebensgefährten, durch die sie sogar selbst geschädigt worden sei, zugelassen habe, dass er sich weiterhin in ihrer Gaststätte aufhalte bzw. dort arbeite, spreche nichts dafür, dass sie in Zukunft dem ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Gaststätte gegenüber persönlichen Beziehungen den Vorrang geben werde. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung, weil es im Interesse der Allgemeinheit nicht hinzunehmen sei, dass die Antragstellerin unter Ausnutzung des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihre Gaststätte weiter betreibe und daher die Möglichkeit bestehe, dass sie oder Mitarbeiter in dieser Zeit weitere Gesetzesverstöße, insbesondere ehrverletzende oder gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Straftaten, begingen. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Die Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts der Antragstellerin als unzuverlässig i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Antragstellerin macht geltend, dass sie vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung bezogen auf einen Vorfall vom 11.2.2017 (gemeint: 14.5.2017) freigesprochen worden sei und andere Verstöße gegen Strafgesetze bisher nicht angeklagt worden seien, dass es eine mehrmalige Trunkenheit beim Betrieb der Gaststätte nicht gegeben habe – aus der Akte ergäben sich hier lediglich Mutmaßungen der Polizeibeamten – und dass sie in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenarbeite. Außerdem habe sie es nicht zugelassen, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte, von dem sie sich bereits seit längerem endgültig getrennt habe, in ihrer Schankwirtschaft Straftaten begehe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die einer Straftat zugrundeliegenden Handlungen auch dann verwertet werden können, wenn ein Strafverfahren nicht oder noch nicht stattgefunden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2018 – 4 B 485/18 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zutreffend berücksichtigt, dass die Antragstellerin nicht nur am 14.5.2017, sondern auch am 11.2.2017 alkoholisiert in ihrer Gaststätte angetroffen worden war. Am 14.5.2017 war bei der Antragstellerin ein Blutalkoholtest durchgeführt worden, der eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille ergeben hatte. Den Alkoholkonsum am 11.2.2017 hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin anlässlich ihrer Vorsprache am 20.2.2017 indirekt eingeräumt. Die Feststellung im Polizeibericht, dass die Antragstellerin an dem Tag einen stark alkoholisierten Eindruck gemacht habe, beruht nicht auf bloßen Mutmaßungen der anwesenden Polizeibeamten, sondern auf deren unmittelbarer Wahrnehmung. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, die Feststellungen der Antragsgegnerin belegten, dass sich die Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten wiederholt beleidigend und unkooperativ verhalten habe. Der Akte lässt sich entgegen dem nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringen nichts anderes entnehmen. Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2017 – 4 B 1058/17 –, juris, Rn. 6, m. w. N. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie das von ihrem Lebensgefährten ausgehende Gefahrenpotential geduldet habe, wird durch die pauschale Behauptung der Antragstellerin, sie habe nicht zugelassen, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte in ihrer Gaststätte Straftaten begehe, ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Einwand der Antragstellerin, beim Betrieb der Gaststätte sei es seit fast acht Monaten zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ein das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung bejaht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, der Antragstellerin deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil mit Rücksicht auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisiert, wofür auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Erlass der Widerrufsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2018 – 4 B 485/18 –, juris, Rn. 15, m. w. N. Selbst wenn es in jüngerer Zeit zu keinen von der Antragstellerin zu verantwortenden Gesetzesverstößen mehr gekommen sein sollte, ist bereits in Anbetracht ihres früheren Verhaltens von einer fortbestehenden Gefahr weiterer Verstöße auszugehen. Auch in der Vergangenheit hat es längere Phasen ohne Auffälligkeiten gegeben, auf die neue wiederholte Gesetzesverstöße vorgefallen sind, obwohl im Jahr 2017 ein erstes Widerrufsverfahren nur unter der ausdrücklichen Warnung eingestellt worden war, dass bei weiteren Verstößen erneut ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden könnte. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass sich äußere Umstände durchgreifend geändert hätten oder sie bestimmte Maßnahmen ergriffen hätte, die die Annahme rechtfertigen, dass eine dauerhafte Veränderung ihres Verhaltens eingetreten ist. Der Vortrag der Antragstellerin, dass sie sich schon seit längerem von ihrem Lebensgefährten P. U. endgültig getrennt habe, greift nicht durch. Die Vorfälle zwischen dem 11.2.2017 und dem 18.8.2018 (vgl. Beschlussabdruck, Seite 6, dritter Absatz, bis Seite 12, zweiter Absatz) tragen unabhängig vom Verhalten des früheren Lebensgefährten der Antragstellerin die begründete Besorgnis weiterer Pflichtverstöße bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen geschilderten Regelverstöße (u. a. stark alkoholisierte Führung der Gaststätte und Beleidigungen durch die Antragstellerin, mehrfache Gewalttätigkeiten in der Gaststätte) weiterhin zu befürchten, dass die Antragstellerin nicht in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenarbeitet, um Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen von sonstigen Dritten zu unterbinden, und sich diese Gefahr auch schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren wird. Diese sind wegen des gebotenen Schutzes der Allgemeinheit selbst mit Blick auf den drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Antragstellerin nicht (auch nicht nur vorläufig) hinnehmbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 22, m. w. N. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3.6.2019 geschilderten Vorfälle am 1.5.2019 und 19.5.2019 der Annahme einer nachhaltigen Verhaltensänderung bei der Antragstellerin entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.