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Beschluss

4 A 1986/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0612.4A1986.19.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 6.5.2019 – 4 A 2232/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 6.5.2019 – 4 A 2232/18 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat das Zulassungsvorbringen des Klägers vollumfänglich berücksichtigt und dargelegt, eine Wiederholungsgefahr sei vom Verwaltungsgericht verneint worden, ohne dass dies durch das Zulassungsvorbringen entkräftet worden sei. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Zulassungsentscheidung in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ergehen werde. Der Kläger rügt im Wesentlichen, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass die Auswahlentscheidung im Jahr 2017 offensichtlich rechtswidrig und willkürlich gewesen sei. Insbesondere sei der Vorsitzende des Steuerausschusses der Beklagten befangen gewesen und habe maßgeblichen Einfluss auf den ganzen Ausschuss gehabt, weshalb sein damaliger Konkurrent aus sachwidrigen Gründen bevorzugt worden sei. In den Ratssitzungen sei verabredet worden, dass jeder Bewerber, der ein Klageverfahren führe, grundsätzlich nicht zugelassen werde. Abgesehen davon, dass diese Aspekte im Zulassungsverfahren während der Begründungsfrist nur am Rande angesprochen worden waren, kam es auf sie aus den im Beschluss vom 6.5.2019 dargelegten Gründen zur Beurteilung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr nicht an. Die vom Kläger gerügten Fehler beziehen sich auf den im Jahr 2017 durchgeführten Attraktivitätsvergleich mit dem damaligen Konkurrenten bzw. sind untrennbar damit verbunden. Bereits im Folgejahr stellten sich die tatsächlichen Umstände der Auswahlentscheidung wesentlich anders dar, weil sich das Bewerberfeld verändert hatte und Bezugspunkt des durchgeführten Attraktivitätsvergleichs die Bewerbung eines neuen Konkurrenten war. Insbesondere war die ablehnende Entscheidung jeweils auf einen Attraktivitätsvergleich und nicht darauf gestützt, der Kläger könne aus persönlichen Gründen bzw. weil er gegen die Beklagte geklagt habe, nicht zugelassen werden. Aus diesen Gründen unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von den von der Klägerin angesprochenen Fällen, in denen der Senat die Berufung zugelassen hat. In der vorliegenden Fallkonstellation, bei der nur eines von zwei gleichartigen Großfahrgeschäften zur Kirmes zugelassen werden soll, kann den Anforderungen, wie vom Senat ausgeführt, an ein transparentes Auswahlverfahren auch ohne eine Bewertungsmatrix entsprochen werden, wenn der jeweils vorgenommene Attraktivitätsvergleich mit dem unmittelbaren Konkurrenten im konkreten Fall anhand der Kriterien der Zulassungsrichtlinie fehlerfrei vorgenommen wird. Erfolgen Vergleichsentscheidungen wie hier einzelfallbezogen, ist nicht zu erwarten, dass sie in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen ergehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).