Beschluss
12 E 110/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0609.12E110.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine Entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Eine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf die von ihr begehrte Mutter-Kind-Maßnahme nach § 19 Abs. 1 SGB VIII fehlt bereits wegen der nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschlusses vom heutigen Tage im zugehörigen Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 12 B 190/19 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).