Beschluss
21 A 1852/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0606.21A1852.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung hat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu erfolgen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO werden weder hinreichend dargelegt, noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. März 2016 der Sache nach auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 SGB VIII, § 21d Abs. 1 Satz 2, § 23 KiBiz, §§ 1, 3 f. der sog. Elternbeitragssatzung (EBS) der Beklagten als rechtmäßig angesehen, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der genannten landesrechtlichen Normen bejaht. Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legen sie nicht hinreichend dar und bestehen im Übrigen auch nicht. Das Verwaltungsgericht ist unter Zitierung der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass auch in Ansehung von § 90 Abs. 1 SGB VIII landesrechtlich – vormals durch § 17 GTK, nunmehr durch § 23 Abs. 1 Satz 1 KiBiz – zulässigerweise bestimmt werden kann, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) Elternbeiträge auch für den Besuch von Tageseinrichtungen festsetzen kann, die von Trägern der freien Jugendhilfe oder privat betrieben werden – so denn, wie auch hier, von dem Betreiber öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird –. Zwar weisen die Kläger sinngemäß zutreffend darauf hin, dass die diesbezüglich vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung sich nicht explizit dazu verhält, ob die angenommene Festsetzungsbefugnis des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe auch dann gilt, wenn die besuchte Kindertageseinrichtung des freien oder privaten Trägers in einem Gebiet liegt, für das der für den Wohnsitz des Kindes (örtlich) zuständige öffentliche Träger (Jugendamt) nicht zuständig ist. Für den hier vorliegenden Fall beantwortet indes das Gesetz selbst mit § 21d Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiz diese Zuständigkeitsfrage. Ansonsten stellen diese Vorschriften die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung weder infrage noch entziehen sie ihr die Grundlage. Denn die Rechtsprechung hat grundsätzlich geklärt, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe auf der Grundlage einer solchen landesrechtlichen Vorschrift Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen freier oder privater Träger festsetzen kann. Darauf hat es keinen Einfluss, dass durch die zuvor angeführten (späteren) landesrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Fall (Kostenausgleichsverlangen gemäß § 21d Abs. 1 Satz 1 KiBiz) die Zuständigkeit für die Beitragserhebung dem Jugendamt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) der Wohnsitzgemeinde des Kindes zugewiesen wird. Ansonsten greift die von den Klägern geübte Kritik an der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung nicht durch. Ihre Auffassung, § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regele die Kostenbeteiligung abschließend, und zwar dahingehend, dass der jeweilige Einrichtungsträger für die Erhebung der Elternbeiträge zuständig sei, trifft nicht zu. In der Sache wiederholen die Kläger damit die Ausführungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, juris, Rn. 13. Indes hat das hier beschließende Gericht, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt, bereits in seinem Beschluss vom 29. Januar 2001 - 16 A 5147/00 -, juris, im Einzelnen aufgezeigt, dass die zuvor genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahingehend zu verstehen ist, dass § 90 Abs. 1 SGB VIII eine abschließende Regelung dergestalt enthält, dass landesrechtliche Regelungen, welche den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch im Fall des Besuchs von Kindertageseinrichtungen freier oder privater Träger zur Beitragserhebung ermächtigen, ausgeschlossen sind. Zudem ist in dem zuvor genannten Beschluss aufgezeigt worden, dass die Zulässigkeit der entsprechenden landesrechtlichen Regelung durch spätere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden ist. Darauf wird Bezug genommen. Ohne Relevanz ist diesbezüglich die von den Klägern geäußerte Auffassung, der Gesetzgeber sei „seinerzeit ohne weiteres davon ausgegangen, dass nach der bundesrechtlichen Regelung des § 90 SGB VIII allein der Träger der jeweiligen Einrichtung für die Erhebung der Elternbeiträge zuständig ist.“ Abgesehen davon, dass sie ihre Auffassung nicht durch entsprechende Gesetzesmaterialien belegt haben, dürfte die Auffassung durchaus zutreffend sein. Sie deckt sich mit der zuvor erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997, in welcher zunächst schwerpunktmäßig herausgearbeitet wird, dass § 90 SGB VIII überhaupt eine für die Erhebung von Kostenbeiträgen hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, juris, Rn. 10 f., und daran anschließend konkretisiert wird, dass diese Ermächtigungsgrundlage die Beitragserhebungsbefugnis dem jeweiligen Einrichtungsträger zuweist mit der Folge, dass der öffentliche Jugendhilfeträger darauf gestützt Beiträge nur für den Besuch von Einrichtungen erheben darf, die er selbst betreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, juris, Rn. 12 f. Daraus ergibt sich entgegen dem inzidenten Ansinnen der Kläger aber nicht, dass die bundesrechtliche Regelung gegenüber landesrechtlichen Regelungen abschließend ist. Anderslautende landesrechtliche Regelungen, die den öffentlichen Jugendhilfeträger zur Beitragserhebung auch dann ermächtigen, wenn Einrichtungen freier oder privater Träger besucht werden, sind dementsprechend weder aufgrund von Art. 72 Abs. 1 GG ausgeschlossen noch aufgrund von Art. 31 GG quasi unwirksam. Angesichts der vorstehenden Ausführungen dürfte auch die weitere sinngemäße Auffassung der Kläger zutreffend sein, im Hinblick auf § 90 SGB VIII sei seinerzeit niemand der Auffassung gewesen, damit seien die Gemeinden angesprochen, in denen das jeweils geförderte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. In der Tat ist aufgrund der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Raum für die Annahme, § 90 Abs. 1 SGB VIII als Ermächtigungsgrundlage räume stets dem öffentlichen Jugendhilfeträger, der für den Wohnsitz des geförderten Kindes zuständig sei, die Befugnis zur Beitragserhebung ein. Indes erlaubt auch dies nicht den Rückschluss, solches könne nicht landesrechtlich geregelt werden. Der in diesem Zusammenhang von den Klägern erwähnte Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2014 rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. Soweit es das genannte Gericht für bedenklich hält, dass nach der in seinem Fall einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift die für den Wohnsitz eines Kindes zuständige Gemeinde einen Kostenbeitrag für die in einer Einrichtung außerhalb der Gemeinde erbrachte Betreuung des Kindes erheben kann, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 4 B 351/13 -, juris, Rn. 15, beruht das, wie die nachfolgenden Ausführungen in der zitierten Entscheidung zeigen, auf einem unzutreffenden Verständnis der zuvor behandelten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997. Aus dem Satz in Rn. 13 dieser Entscheidung, dass § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII den öffentlichen Träger zur Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren nur für die Inanspruchnahme seiner eigenen Einrichtungen, nicht aber für die Inanspruchnahme der Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe ermächtige, leitet das Verwaltungsgericht Magdeburg nämlich sinngemäß ab, dass entsprechende landesrechtliche Regelungen nicht zulässig seien. Dies trifft indes, wie bereits zuvor aufgezeigt, nicht zu. Soweit das Verwaltungsgericht Magdeburg an der zitierten Stelle ebenfalls unter Rückgriff auf die zuvor angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäß dahingehend argumentiert, es dürfte kein Auseinanderfallen zwischen Kostenbeitragsgläubiger und Leistungserbringer geben, weil der Kostenbeitrag die Gegenleistung für die erbrachte Leistung (Kindertagesbetreuung) darstelle, steht dies der Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden landesrechtlichen Vorschriften ebenfalls nicht entgegen. Denn die aus § 23 KiBiz ersichtliche Konzeption, dass stets das Jugendamt, also der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Kostenbeiträge erhebt, korrespondiert damit, dass es insgesamt um nach den §§ 18 ff. KiBiz öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung geht. Die Förderung mit öffentlichen Mitteln, welche die Betriebskosten der Einrichtungen jedenfalls zu einem großen Teil abdecken, ist ein tauglicher Anknüpfungspunkt, um die Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu der Beitragserhebung zu ermächtigen. Dass hier nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiz das Jugendamt der Wohnsitzgemeinde des Kindes zuständig ist, obwohl die besuchte Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendamts liegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Regelung, sondern die angeordnete Zuständigkeit hängt von der Sonderkonstellation des Kostenausgleichsverlangens gemäß § 21d Abs. 1 Satz 1 KiBiz ab. Kommt es zu einem solchen Ausgleich, hat im Ergebnis auch das Jugendamt der Wohnsitzgemeinde zu der öffentlichen Förderung des Betreuungsplatzes beigetragen. Schon mit Blick darauf begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dieses zur Beitragserhebung zu ermächtigen. Soweit die Kläger sinngemäß meinen, ihre Rechtsauffassung, § 90 Abs. 1 SGB VIII enthalte eine abschließende (bundesrechtliche) Regelung, lasse sich durch Rückschlüsse aus § 3 Abs. 2 SGB VIII stützen, trifft dies nicht zu. Wie sie selbst erkennen, regelt die genannte Vorschrift die Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe sowie für den Fall gesetzlich normierter Leistungspflichten. Bei dem hier in Rede stehenden Kostenbeitrag (Elternbeitrag) handelt es sich nicht um eine der in § 3 Abs. 2 SGB VIII angesprochenen Leistungen, sondern, wie bereits erwähnt, um die Gegenleistung für eine solche Leistung. Dies spricht schon im Ansatz dagegen, aus § 3 Abs. 2 SGB VIII den Rückschluss zu ziehen, § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthalte abschließende Regelungen für die Erhebung der Gegenleistung in Gestalt der Elternbeiträge, insbesondere auch hinsichtlich des für die Beitragserhebung Zuständigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in keiner Weise zu der für die Beitragserhebung zuständigen Person oder Einrichtung verhält und dass § 26 SGB VIII für die Leistungsseite hinsichtlich Tageseinrichtungen und Kindertagespflege einen umfassenden Landesrechtsvorbehalt normiert. Warum angesichts dessen gerade § 3 Abs. 2 SGB VIII dafür sprechen soll, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine abschließende Regelung zur Gegenleistung enthält, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht hinreichend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Daran anschließend kommt es nicht darauf an, ob § 90 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII nur für Beitragsstaffelungen gilt. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, d. h. nachvollziehbar zu erläutern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018- 4 A 1436/16.A -, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Zwar wird eine konkrete Rechtsfrage sinngemäß dahingehend aufgeworfen, ob § 23 Abs. 2 KiBiz auch für den Besuch von Kindertagesstätten der freien Träger der Jugendhilfe außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Kindes den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) genügt. Abgesehen davon, dass die Frage in dieser Form bereits für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen ist, weil sie mehrere zu trennende rechtliche Gesichtspunkte miteinander vermischt, und sich die hier maßgebliche landesrechtliche Zuständigkeitsregelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiz findet und nicht in § 23 Abs. 2 KiBiz, beruht die Frage auf einer für klärungsbedürftig gehaltenen Grundannahme, die indes bereits geklärt ist. Die Frage nach sich aus Art. 31 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen stellt sich nämlich nur dann, wenn § 90 Abs. 1 SGB VIII als abschließende bundesrechtliche Regelung dazu angesehen wird, wer Elternbeiträge erheben darf. Wie zuvor bereits aufgezeigt, ist indes durch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung geklärt, dass § 90 Abs. 1 SGB VIII insoweit gerade keine abschließende Regelung enthält. Stichhaltige neue Argumente, welche die genannte Grundannahme erneut als klärungsbedürftig erscheinen lassen, bringen die Kläger, wie sich schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht vor. Daran anschließend ist geklärt, dass § 23 Abs. 1 Satz 2 KiBiz nicht an Art. 31 GG „zu messen“ ist. Schließlich scheidet eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aus, weil mit der gerügten „Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 31 GG“ nicht dargelegt wird, dass das Verwaltungsgericht einen konkreten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem solchen des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Unabhängig davon, ob das Verständnis oder Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Regelungsgehalt des § 90 Abs. 1 SGB VIII als (konkreter) Rechtssatz zu qualifizieren ist, wird ein vom Bundesverfassungsgericht aufgestellter Rechtssatz zu § 90 Abs. 1 SGB VIII, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte, nicht aufgezeigt. Was Art. 31 GG anbelangt, hat das Verwaltungsgericht zu diesem schon deshalb keinen Rechtssatz aufgestellt, weil die in Rede stehenden landesrechtlichen Vorschriften nach seinem (zutreffenden) Verständnis des § 90 Abs. 1 SGB VIII nicht an Art. 31 GG zu messen sind. Selbst wenn dieses Verständnis unzutreffend wäre und damit Art. 31 GG fehlerhaft nicht berücksichtigt worden wäre, ergäbe sich daraus kein zu Art. 31 GG aufgestellter Rechtssatz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.