Beschluss
14 A 167/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0604.14A167.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder aber bereits nicht hinreichend dargelegt werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, die Zweitkorrektur seiner Aufsichtsarbeiten sei – auch im Überdenkungsverfahren – „offen“ und damit nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Soweit sich der Zweitkorrektor der Erstbewertung und auch der Stellungnahme des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahren bloß angeschlossen habe, fehle es an einer eigenständigen Bewertung bzw. Überdenkungsentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine selbstständige Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Sinne von §§ 54, 14 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - JAG NRW - nicht, dass der Zweitprüfer die Aufsichtsarbeit ohne Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers begutachtet und bewertet und sodann sein Ergebnis eigenständig begründet. Dabei kann sich der Zweitprüfer der Begründung des Erstprüfers anschließen. Es bedarf dann keiner weiteren, umfangreichen Erläuterung der Gründe der gleichen Bewertung “mit anderen Worten". In diesen Fällen verstößt es nicht gegen Bundesrecht, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit der kurzen Bemerkung “einverstanden” anschließt. Dies gilt gleichermaßen für das Überdenkungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, NVwZ 1993, 677 (679); Beschluss vom 9.10.2012 ‑ 6 B 39.12 ‑, NVwZ-RR 2013, 44 (45 f.); für das nordrhein-westfälische Landesrecht st. Rspr. seit OVG NRW, Urteil vom 18.10.1974 ‑ XV A 47/74 ‑, OVGE 30, 123; Urteil vom 22.5.2003 ‑ 14 A 4813/96 ‑, NRWE, Rn. 35 f.; Beschluss vom 18.11.2013 ‑ 14 B 1262/13 ‑, NRWE, Rn. 12 ff.; zuletzt Beschluss vom 27.9.2016 ‑ 14 A 1460/16 ‑, S. 4 des amtlichen Umdrucks; allgemein Niehues/ Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 325. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten der juristischen Staatsprüfung werde die gesetzlich vorgesehene Notenskala im oberen Bereich nicht ausgeschöpft, so dass sich regelmäßig nicht ein Durchschnitt von neun, sondern von vier bis fünf Punkten ergebe. Dies verstoße gegen Denkgesetze und verletze die Grundrechte des Prüflings aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Kläger macht hiermit sinngemäß geltend, die Prüfer stellten im Allgemeinen zu hohe Anforderungen an die Prüfungen. Würden sie geringere Anforderungen stellen, würden bessere Noten und damit auch ein besserer Durchschnitt erzielt. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, inwieweit bei der Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten unangemessen hohe Anforderungen gestellt worden wären. Die bloße Behauptung, dass dies im Allgemeinen so sei, reicht nicht aus, um eine fehlerhafte Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten anzunehmen. Im Übrigen liegt der Auffassung des Klägers, bei Ausschöpfung der Notenskala müsse sich ein Durchschnitt von neun Punkten ergeben, der Denkfehler zu Grunde, dass das Gesetz bei den Notendefinitionen in § 17 JAG NRW nicht auf durchschnittliche Leistungen abstellt, also darauf, welche Leistungen durchschnittlich erbracht werden, sondern darauf, inwieweit die jeweils erbrachte Leistung "durchschnittlichen Anforderungen" entspricht. Aus den Notendefinitionen lässt sich daher kein Rückschluss darauf ziehen, ob die durchschnittlich erbrachten Leistungen auch durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Der Kläger verkennt darüber hinaus, dass die an eine Prüfungsleistung zu stellenden Anforderungen dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer unterfallen. Hierzu gehören etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung ist auch, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe oder zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 8. Inwieweit die Prüfer bei der Bewertung seiner Aufsichtsarbeiten ihren Bewertungsspielraum überschritten haben, legt der Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht dar. Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, die Prüfer seien entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verpflichtet, einen Erwartungshorizont und Gewichtungsangaben für einzelne Teilleistungen niederzulegen und ihre Bewertung nicht nur skizzenhaft, sondern ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. Der Kläger verkennt, dass die Prüfer weder nach Bundesrecht noch nach dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind, ein Anforderungsprofil oder Gewichtungsanteile für einzelne Teilleistungen niederzulegen. Es gibt im Rahmen der Juristenausbildung keine bestimmten Vorgaben oder Standards, wie die Bewertungsbegründung eines Prüfers auszusehen hat. Erforderlich ist alleine, dass die jeweilige Bewertung geeignet ist, die maßgeblichen Gründe der Bewertung erkennen zu lassen, so dass eine rechtliche Überprüfung auf Bewertungsfehler ermöglicht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1997 ‑ 6 B 72.97 ‑, juris, Rn. 11 f.; Urteil vom 9.12.1992 ‑ 6 C 3.92 ‑, NVwZ 1993, 677 (679); OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2016 ‑ 14 A 1460/16 ‑, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18.8.2015 ‑ 14 A 450/15 ‑, NRWE, Rn. 10 f. Der Kläger zeigt nicht auf, dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall verletzt sind. Vielmehr stellt er lediglich verfehlt auf einen angeblichen Grundsatz "größtmöglicher Nachvollziehbarkeit" ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers zu der Bewertung der Klausur Z 3. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung des Klägers mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Sachlichkeit der Bemerkung des Erstprüfers, bei dem Klausurfall handele es sich um einen „einfachen Fall“. Völlig unklar bleibt auch, inwiefern das Verwaltungsgericht einen „Rechtssatz zur Ermittlung des Schwierigkeitsgrades“ angewandt hat, und inwiefern dieser Rechtssatz rechts- und verfassungswidrig ist. Soweit der Kläger die Herleitung der Formulierung „in Ordnung“ durch das Verwaltungsgericht beanstandet, zeigt er selbst nicht auf, warum sein eigenes Verständnis zutreffend ist, „in Ordnung“ bedeute jedenfalls nicht „völlig richtig“ und sei daher abwertend. Mit seinem Vorbringen, die Verwechslung von Kläger und Beklagtem (auf S. 18 seiner Ausarbeitung) sei versehentlich erfolgt, setzt der Kläger der Einschätzung des Erstprüfers, dass seine weiteren Ausführungen auf dieser Verwechslung beruhten, nichts entgegen. Schließlich greifen auch die weiteren Rügen des Klägers nicht durch, die Bewertung der Klausur Z 3 sei nicht ausreichend begründet und die Bewertung mit nur einem Punkt nicht gerechtfertigt. Der Erstprüfer hat zu der Klausur eine Lösungsskizze formuliert und im Umfang einer Din A4-Seite einzelfallbezogen zu der Bearbeitung des Klägers Stellung genommen. Von einer unzureichenden Bewertungsbegründung und nicht nachvollziehbaren Bewertung kann daher keine Rede sein. Soweit der Kläger die Bewertung mit nur einem Punkt für falsch hält, setzt er lediglich seine eigene Bewertung der des Erstprüfers entgegen. Die aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Klausur Z 2 gezogenen Schlussfolgerungen des Klägers sind unzutreffend. Dass die Prüfungsaufgaben nach § 10 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst - JAG NRW - einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen sollen, spielt für die Zulässigkeit der Aufgabe der Klausur Z 2 keine Rolle. Sie war nicht Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen der ersten Prüfung, sondern Gegenstand der schriftlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung. Dafür sieht der maßgebliche § 51 Abs. 2 Satz 3 JAG NRW die schriftlichen Bearbeitung einer einfachen praktischen Aufgabe vor. Auch einfache praktische Aufgaben weisen unterschiedliche Schwierigkeitsgrade auf, die der Prüfer bei der Zugrundelegung der "durchschnittlichen Anforderungen" nach den Notendefinitionen berücksichtigen muss, hier nach Auffassung des Erstkorrektors einen mittleren Schwierigkeitsgrad. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers zu der Bewertung der Klausur V 2. Ohne Erfolg wendet der Kläger zunächst ein, der Erstprüfer habe abschließend die nach seiner Ansicht anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen formuliert; hiervon abweichende Lösungen habe er zu Unrecht als falsch beanstandet. Hierfür bietet das Erstvotum keinen Anhalt. Der Erstprüfer formuliert lediglich Gesichtspunkte, die aus seiner Sicht überlegenswert sind. Dass er andere Überlegungen für grundsätzlich falsch erachtet, lässt sich seiner Lösungsskizze nicht entnehmen. Der Erstprüfer kritisiert auch nicht, dass der Kläger falsche, sondern dass er gar keine Zweckmäßigkeitsüberlegungen angestellt habe. Dem setzt der Kläger lediglich die bloße Behauptung entgegen, er habe eine vertretbare Zweckmäßigkeitserwägung vorgelegt. An welcher Stelle seiner Bearbeitung er dies entgegen der Feststellung der Prüfer getan habe, legt der Kläger nicht dar. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers würde die von beiden Prüfern im Rahmen der Zweckmäßigkeitsüberlegungen erwogene Erweiterung der Kirmes durch einen weiteren Autoscooter weder den Klausursachverhalt verändern, noch abwegig sein. Nach dem Klausursachverhalt sind zwar alle Plätze bereits vergeben, es könnte jedoch noch zusätzliche Fläche von einem Unternehmen am Holzlarer Weg angemietet werden (S. 10 des Klausursachverhalts), wenn die vorhandene Fläche nicht ausreichen sollte. Vor diesem Hintergrund ist eine Kapazitätserweiterung nicht nur möglich, sondern mit Blick auf die von den Prüfern angesprochene Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen eines Schaustellers zweifelsohne im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu erwägen. Das Verwaltungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass der Zweitkorrektor nicht die Anwendung der Vergabekriterien „bekannt und bewährt“, sondern eine kritische Auseinandersetzung mit ihnen erwartet habe. Der Kläger setzt dieser Einschätzung wiederum lediglich seine eigene Wertung entgegen ohne darzulegen, inwiefern die Bewertung des Zweitkorrektors diese Annahme rechtfertige. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass seine Ausführungen zu dem Begriff der „öffentlichen Einrichtung“ von dem Erstprüfer nicht positiv bewertet worden seien. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die Bemerkung „weder jetzt noch später“ in der Stellungnahme des Erstprüfers im Überdenkungsverfahren auf den Prüfungsabschnitt „Rechtsweg“ bezogen hat. Denn der Erstprüfer hat nicht beanstandet, dass der Kläger die „öffentliche Einrichtung“ überhaupt nicht definiert habe, sondern dass dies nicht bereits bei der Prüfung des Rechtswegs, sondern erst später - bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs – erfolgt sei. Dass der Erstprüfer diese Ausführungen des Klägers zum Begriff der öffentlichen Einrichtung zur Kenntnis genommen und bewertet hat, ergibt sich auch aus seinen Bemerkungen in der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren zur Begründetheit. Dort heißt es: "Die hier jetzt unsystematisch vorgenommene Definition der öffentlichen Einrichtung ist nur im Ergebnis zutreffend." Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die unter diesem Gesichtspunkt erneut aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Der Kläger formuliert bereits keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Seine Bezugnahme auf die „oben dargelegten … Rechtssätze und Denkgesetze sowie der offenen Rechtsfragen“ genügt insoweit nicht. Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Antragsschrift wird kein solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.