Beschluss
17 B 623/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0603.17B623.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, bietet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie die Ablehnung des in erster Linie gestellten Aussetzungsantrags betrifft, genügt sie schon nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, die aufschiebende Wirkung der Klage sei anzuordnen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig sei, lässt vollkommen außer Acht, dass das Verwaltungsgericht diesen Antrag als unzulässig weil unstatthaft erachtet hat. Soweit die Beschwerde die Versagung des hilfsweise begehrten vorläufigen Abschiebungsschutzes betrifft, ist sie nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerde meint, der Antragsteller könne aufgrund von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 6 GG die Erteilung einer Duldung beanspruchen. Eine Abschiebung sei wegen des Bestehens einer familiären Beistandsgemeinschaft nicht möglich. Da seine Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes ein weiteres, deutsches Kind habe und in Hinblick darauf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG besitze, könne die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbarer Weise nur im Bundes-gebiet praktiziert werden. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Es ist nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass den Beteiligten eine Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland des Antragstellers (Kosovo) oder seiner Lebensgefährtin (Serbien) unmöglich oder unzumutbar wäre. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers ein am 4. Februar 2017 geborenes weiteres Kind hat, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in ihrem Haushalt lebt. Dem Beschwerdevorbringen sind keine Umstände zu entnehmen, die eine Einbeziehung dieses Kindes in eine im Ausland gelebte familiäre Gemeinschaft von vornherein ausschließen würden. Zwar ist das Kind als deutscher Staatsangehöriger vor behördlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt. Aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit folgt für sich genommen allerdings nicht, dass ihm eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre. Dasselbe gilt auch für den durch Art. 8 EMRK vermittelten Schutz. Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt vielmehr davon ab, welche Folgen eine ‑ ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende - Fortführung der Familiengemeinschaft mit seinen Eltern und Halbgeschwistern im Ausland für das Kind hätte, ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf seine - rechtlich gesicherte - Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirken würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 –, juris, Rn. 17. Zu alledem verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Der bloße Hinweis auf das Freizügigkeitsrecht des deutschen Kindes, Art. 11 Abs. 1 GG, reicht nicht aus, da eine ihm drohende behördliche aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht in Rede steht. Die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts obliegt der - alleinsorgeberechtigten - Kindesmutter. Dass es dieser unzumutbar wäre, als Ort des Kindesaufenthalts einen ausländischen Familiensitz zu bestimmen, ist aus den vorgenannten Gründen nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.