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Beschluss

4 B 402/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0528.4B402.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.3.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.3.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1799/19 (VG Düsseldorf) gegen die angeordnete Schließung und Versiegelung der Geschäftsräume der Schankwirtschaft „H. M. “, L.----straße 2 in N. -gladbach, durch die mündliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.1.2019 in der Gestalt ihrer schriftlichen Bestätigung vom 31.1.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angeordnete Schließung und Versiegelung der Gaststätte seien rechtmäßig. Die Schließungsanordnung finde ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW. Die Versiegelung der Gaststätte beruhe auf § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62, § 66, § 69 VwVG NRW. Die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Vorfälle am 11. und 12.1.2019 begründeten die Annahme von diversen nicht unerheblichen Rechtsverstößen und damit die Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse habe nicht von einer rein privaten Feier ausgegangen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund hätten auch die Grundrechte des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zurückzutreten. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Antragsteller macht zunächst ohne Erfolg geltend, dass ihm eventuelle Rechtsverstöße nicht zurechenbar seien, weil er seine Gaststätte am 11.1.2019 einer Freundin für eine private Veranstaltung überlassen habe. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand handelt es sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung. Es spricht nämlich alles dafür, dass die Gaststätte des Antragstellers in der Nacht vom 11. auf den 12.1.2019 für die Allgemeinheit geöffnet war und dies vom Antragsteller zumindest geduldet wurde. Die Freundin des Antragstellers hat in ihrer schriftlichen Erklärung nicht einen der angeblich privat eingeladenen Gäste mit Namen genannt. Keiner der befragten Gäste hat angegeben, die Gaststätte aufgrund einer privaten Einladung besucht zu haben. Der Antragsteller war nach eigenen Angaben anwesend, als die Gäste nach der ersten Kontrolle in seine Shisha-Bar kamen. Wenn er seine Freundin nicht sogar selbst angewiesen hat, den Betrieb der Gaststätte als private Feier darzustellen, muss er jedenfalls mitbekommen haben, dass die anwesenden Gäste nicht Teil einer geschlossenen Gesellschaft waren. Die pauschale Behauptung, seine Freundin sei für alles verantwortlich gewesen, ist nicht geeignet, die aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin begründete Annahme eines von ihm zumindest geduldeten Gaststättenbetriebs zu entkräften. Es spricht nach den in diesem Verfahren vorliegenden Erkenntnissen auch alles dafür, dass beim Betrieb der Gaststätte die Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes NRW und des Tabaksteuergesetzes vorsätzlich missachtet wurden. Nach den auch bildlich dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, wurden in Anwesenheit des Antragstellers entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW an drei Tischen mit Tabak befüllte Wasserpfeifen geraucht. Bei der ersten Kontrolle waren bereits drei befüllte und entzündete Wasserpfeifen vorgefunden worden, die allerdings keinen Gästen mehr zugeordnet werden konnten. Bei beiden Kontrollen wurde zudem Tabak in Großgebinden vorgefunden, zu einem großen Teil ohne Steuerbanderole. Die diesbezüglichen Feststellungen der Antragsgegnerin werden durch das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Behauptung, es gebe keine objektiven Hinweise auf nicht erlaubte Großgebinde, wird durch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Feststellungen widerlegt. Der Vortrag, dass sich Steuersiegel auch von selbst lösen könnten, kann die Vielzahl der vorgefundenen Tabakdosen ohne Steuersiegel nicht plausibel erklären. Es spricht daher nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ganz Überwiegendes dafür, dass in der Gaststätte des Antragstellers Tabak unter Verstoß gegen § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG verkauft wurde. Der weitere Einwand des Antragstellers, dass die Schließung und Versiegelung der Gaststätte jedenfalls unverhältnismäßig gewesen sei, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Angesichts dessen, dass die gesetzlich verbotene Abgabe von Rauchtabak nur kurze Zeit nach der ersten Kontrolle wieder aufgenommen wurde, ist gegenüber der unverzüglichen Betriebsschließung ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung weiterer Gesetzesverstöße nicht erkennbar. Es kommt insofern nicht darauf an, ob in der Vergangenheit bei vergleichbaren Gesetzesverstößen anderer Gastwirte weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen wurden. Entscheidend ist, dass die fortgesetzte Missachtung gesetzlicher Bestimmungen hier nicht wirksam auf andere Weise unterbunden werden konnte. Die abschließende Entscheidung zur Zulässigkeit des weiteren Betriebs der Gaststätte bleibt im Übrigen der in der Bestätigungsverfügung vom 31.1.2019 angekündigten Entscheidung über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis vorbehalten. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller den Gaststättenbetrieb bis zur Entscheidung über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis gesetzeskonform geführt hätte, ist auch die mit der sofortigen Schließung des Gaststättenbetriebs verbundene vorläufige Einschränkung seiner Berufsfreiheit gerechtfertigt. Durch sie war eine unmittelbar drohende Gefahr zu bekämpfen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 2.12.1977 ‒ IV C 75.75 ‒, BVerwGE 55, 118 = juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2012 ‒ 10 S 2058/11 ‒, ESVGH 63, 154 = juris, Rn. 27. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand steht zu befürchten, dass es ansonsten bis zur Entscheidung über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wiederholt zu weiteren Gesetzesverstößen kommen würde. Diese sind wegen des gebotenen Schutzes der Allgemeinheit selbst mit Blick auf den drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Antragstellers nicht (auch nicht nur vorläufig) hinnehmbar. Vgl. für die entsprechende Interessenlage beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis: OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 22 m w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.