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Beschluss

12 E 894/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0514.12E894.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Fall 2 und Abs. 9 RVGi. V. m. § 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG zutreffend insgesamt auf den Regelstreitwert von 5.000 € festgesetzt. Sowohl für den mit der Klage geltend gemachten Haupt- als auch für den Hilfsantrag bietet der Sach- und Streitstand aus den nachfolgenden Gründen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Gegenstandswerts und die daher jeweils anzusetzenden Auffangwerte nach § 52 Abs. 2 GKG sind vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auch nicht zusammenzurechnen. Der Kläger hat ausweislich der in der Klageschrift angekündigten Anträge begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Platz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung (diesbezüglich wurden drei Alternativen vom Kläger als bevorzugt genannt) nachzuweisen sowie hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Platz zur frühkindlichen Förderung in einer Tagespflegestelle nachzuweisen. Zunächst ist für den Hauptanspruch nach den oben genannten Maßgaben der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Der formulierte Hauptantrag stellt trotz der dort vom Kläger genannten drei bevorzugten örtlichen Alternativen ein einheitlich zu wertendes Klagebegehren dar. Dieses ist darauf gerichtet, von der Beklagten einen dem Anspruch auf frühkindliche Förderung entsprechenden Betreuungsplatz in einer der genannten Kindertageseinrichtungen vermittelt zu bekommen. Dafür ist ein Gegenstandswert in Höhe des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) anzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. So auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014- 12 E 426/14 -, juris Rn. 6 f. Der diesbezügliche Einwand, das Gericht könne mit geringem Aufwand bei dem Träger der öffentlichen Hilfe die anfallenden Kosten für einen solchen Betreuungsplatz ermitteln und für den Gegenstandswert den entsprechenden Jahresbetrag der monatlichen Betriebskosten berücksichtigen, verkennt, dass diese Kosten hier nicht den Gegenstand des Klagebegehrens bilden. Das für die Gegenstandswertbestimmung maßgebliche Interesse des Klägers ist nicht auf die Übernahme von Einrichtungskosten oder beispielsweise auf den bezifferbaren Ersatz des Mehraufwands für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gerichtet, sondern allein auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm einen Betreuungsplatz nachzuweisen. Dieses Begehren lässt sich i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG wertmäßig nicht hinreichend beziffern. Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag. Eine Erhöhung des Gegenstandswerts durch Zusammenrechnung der Auffangwerte für den Haupt- und Hilfsanspruch gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt hier - wovon der Kläger offenbar selbst ausgeht - ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nach Satz 3 dieser Regelung nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt aber vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge. Vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11 -, juris Rn. 11, m. w. N. Letzteres ist hier der Fall. Sofern dem Anspruch des Klägers auf Nachweis eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung gemäß seinem Hauptantrag stattgegeben würde, würde der hilfsweise begehrte Anspruch auf Nachweis eines Platzes in einer Tagespflegestelle notwendigerweise entfallen. Insgesamt beschreiben daher Haupt- und Hilfsantrag ein einheitlich zu wertendes Begehren des Klägers, nämlich sein Bestreben, von der Beklagten einen dem Anspruch auf frühkindliche Förderung entsprechenden Betreuungsplatz - möglichst in einer Kindertageseinrichtung - vermittelt zu bekommen. Da für die Gegenstandswertbestimmung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG hinsichtlich des geltend gemachten Haupt- und Hilfsantrags - wie ausgeführt - nur ein Wert, nämlich der des höheren Anspruchs, maßgebend ist, ist das Klagebegehren insgesamt mit dem einfachen Auffangwert von 5.000 € zu erfassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.