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Beschluss

11 A 4348/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0418.11A4348.18A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. 1. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, legt er die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dar. Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2002 - 2 BvR 191/02 -, DVBl. 2002, 834; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, Buchholz 402.25 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11, S. 7. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich indes nicht, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, „für die Tatsache, dass die Rückkehr des Klägers zu einer erheblichen konkreten Gefahr der Retraumatisierung des Klägers führt, ein Sachverständigengutachten einzuholen“, keine hinreichende Grundlage im Prozessrecht findet. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dass schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt sei, warum dem Kläger im Fall seiner Rückkehr eine Retraumatisierung drohen solle. Es handele sich daher um einen unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweis. Die bloße Behauptung, dass eine Retraumatisierung drohe, genüge ohne jede Begründung oder anderweitige Nachvollziehbarkeit nicht für einen substantiierten Beweisantrag. Diese Begründung des Verwaltungsgerichts trägt die Ablehnung des Beweisantrags. Der Kläger legt auch mit seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert dar, warum ihm im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine Retraumatisierung drohen könnte. Soweit er auf die Stellungnahmen vom 9. Januar 2017 und vom 8. März 2017 des ihn zeitweise behandelnde Arztes X. von der Institutsambulanz der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der xy GmbH verweist, wonach eine Rückführung „zum Wiedererleben des Traumas“ bzw. „eine Konfrontation mit den Kriegsverletzungen bzw. Kriegserlebnissen in seinem Heimatland zur Dekompensation“ führen würde, ist dies vor dem Hintergrund des bereits im Jahr 1994 geschlossenen Waffenstillstandsabkommens und der - bis auf einzelne, örtlich auf die sog. Kontaktlinie begrenzte Gefechte weitgehend erfolgten - Einstellung der Kriegshandlungen sowie angesichts des Umstands, dass der Kläger nach dem Krieg bereits 14 Jahre in Baku gelebt hatte und anzunehmen ist, dass er dorthin und nicht in die Nähe der Krisenregion Bergkarabach zurückkehren wird, nicht nachvollziehbar. Die übrigen vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen beschreiben eine Gefahr der Retraumatisierung im Übrigen nicht. 2. Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folge daraus, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, er werde im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht in der Lage sein, die Kosten der von ihm benötigten Behandlung aufzubringen, nicht berücksichtigt habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113, m. w. N. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör wird aber nicht mit der Rüge dargetan, das Verwaltungsgericht habe Teilaspekte des klägerischen Vorbringens unberücksichtigt gelassen bzw. nicht in der Urteilsbegründung verwertet. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann nämlich noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Nur wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kommt eine Gehörsverletzung in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Frage der Erreichbarkeit einer erforderlichen medizinischen Behandlung stellte sich dem Verwaltungsgericht bereits deswegen nicht, weil es entgegen der Annahme des Klägers im Ergebnis das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht angenommen hat und diese Frage daher nicht entscheidungserheblich war. Wenn das Verwaltungsgericht dies in den Entscheidungsgründen auch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, kann seine Feststellung, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine wesentliche Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation drohe, nachdem er über 14 Jahre nach den Kriegsereignissen trotz seiner psychischen Disposition ohne wesentliche gesundheitliche Probleme in Aserbaidschan gelebt habe, nicht anders verstanden werden. Das Verwaltungsgericht hat damit ausdrücklich und erkennbar Bezug genommen auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 (255 f.) = juris, Rn. 15, nach der zur Substantiierung des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund traumatisierender Erlebnisse im Heimatland dann, wenn die Symptome - wie hier - erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, in der Regel auch eine - hier nicht erbrachte - Begründung dafür erforderlich ist, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Dass das Verwaltungsgericht „zudem“ unter Bezugnahme auf zwei Erkenntnisquellen darauf hingewiesen hat, dass in Aserbaidschan die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei, gängige Medikamente erhältlich und auch psychische Leiden wie Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen grundsätzlich behandelbar seien, bedeutetet nicht, dass es vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen ist, sondern stellt vielmehr lediglich eine zusätzliche, selbstständig tragende Begründung dar. Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass sich aus den beiden vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnisquellen und auch unter Zugrundelegung allgemein (im Internet) zugänglicher weiterer Quellen, die allesamt jüngeren Datums sind als der vom Kläger in seiner Klagebegründung in Bezug genommene und die medizinische Versorgung in Aserbaidschan zum damaligen Zeitpunkt beschreibende Bescheid des Bundesamts vom 7. September 2011, nicht ergibt, dass mittellose Personen in Aserbaidschan von der medizinischen Versorgung grundsätzlich abgeschnitten sind. Vgl. etwa die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 26. März 2015 u. a. zu den Behandlungsmöglichkeiten von PTBS und Depressionen (abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1063937.html); und IOM, Country Fact Sheet: Aserbaidschan, 2017 (abrufbar unter: http://www.google.com/url?sa=t&rct = j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwi8qYTtssrgAhXO1uAKHfHABa8QFjAAegQIBBAC&url=http%3A%2F%2Ffiles.returningfromgermany.de%2Ffiles%2FCFS_2017_Azerbaijan_DE. pdf&usg=AOvVaw0C65rrq1rJb8mNS76udqhC). 3. Eine Versagung rechtlichen Gehörs liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht der Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO kann eine Verhandlung (nur) aus erheblichen Gründen vertagt werden. Daraus folgt, dass bei der Ablehnung eines Vertagungsantrags eine Versagung des rechtlichen Gehörs nur dann in Betracht kommt, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht auch unterbreitet worden ist. Es ist jeweils nach den Umständen des Falls zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Vertagung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31, S. 8 f., m. w. N. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhebliche Gründe“ i. S. v. § 227 ZPO ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche“ Gründe i. S. d. § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, NJW 1995, 1231 = juris, Rn. 3. Im Falle des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einem erheblichen Grund für eine Vertagung hätte ausgehen müssen. Dem Sitzungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass dem Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung ein erheblicher Grund benannt worden ist. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag ausführt, er habe um Vertagung gebeten, um eine aktuelle ärztliche Bescheinigung zur Gefahr einer Retraumatisierung vorlegen zu können, ergibt sich hieraus ein erheblicher Grund nicht. Das bloße In-Aussicht-Stellen einer weiteren Substantiierung bislang nicht hinreichend substantiierten Sachvortrags stellt regelmäßig keinen erheblichen Grund für eine Vertagung dar. Angesichts dessen, dass die Erkrankung des Klägers und die sich aus dieser ergebenden Rückkehrgefahren, um deren nähere Substantiierung es dem Kläger mit seinem Vertagungsantrag ging, zentraler Gegenstand des bereits seit dem Jahr 2015/2016 geführten Verfahrens ist und dem Kläger spätestens seit der Ablehnung seines Antrags auf Feststellung eines Abschiebungsverbots durch Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2017 klar gewesen sein muss, dass die Substantiierung seines diesbezüglichen Vortrags von wesentlicher Bedeutung ist, ist vorliegend eine abweichende Beurteilung nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).