10 A 1122/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
3. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt.