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Beschluss

12 E 1035/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0415.12E1035.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Klage bietet auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres ist hier der Fall. Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin aufgrund ihres Einkommens kein Anspruch auf Wohngeld zusteht. Dabei hat die Beklagte für die Bestimmung des Jahreseinkommens der Klägerin i. S. v. § 14 Abs. 1 WoGG zutreffend den Jahresbruttobetrag der Rente der Klägerin berücksichtigt, ohne den bei den monatlichen Auszahlungen im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Betrag von 200,- € Euro in Abzug zu bringen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses, der dort genannten Bescheide sowie der Klageerwiderung der Beklagten. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, sie habe wegen der Einbehaltung von monatlich 200,- € durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Rente tatsächlich nicht in vollem Umfang erhalten, folgt daraus nichts Abweichendes. Dass auch solche Einbehaltungen zum maßgeblichen Einkommen zählen, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt. An dieser Einordnung als Einkommen zu zweifeln, besteht auch kein Anlass, da die Klägerin durch die Einbehaltungen, die auf dem ihr am 17. April 2015 übersandten Aufrechnungsbescheid beruhten, in Höhe der Einbehaltungen zugleich Befreiung von der im Bescheid vom 2. Dezember 2014 festgesetzten Zahlungsverpflichtung erlangte. Auch die einbehaltenen Beträge sind der Klägerin daher ihrem Wert nach zugeflossen. Zudem dienten die einbehaltenen Beträge entgegen der Beschwerdebegründung der Schuldentilgung, da die zuvor angesprochene Befreiung nichts anderes meint als die Tilgung der durch den Bescheid vom 2. Dezember 2014 begründeten Verbindlichkeiten. Auch der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 - 5 C 13.03 - greift nicht zu ihren Gunsten. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsrecht in diesem Fall entschieden, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente auch dann wohngeldrechtlich als Einkommen des Hilfeempfängers zu berücksichtigen ist, wenn diese nicht dem Hilfeempfänger zugeflossen ist, sondern vom Sozialhilfeträger vereinnahmt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 13.03 -, juris Rn. 14 ff. Auch der Vergleich der Klägerin mit nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Darlehensbeträgen geht fehl. Eine ausgezahlte Darlehensvaluta ist deshalb nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da mit der Auszahlung in gleicher Höhe ein Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers entsteht und dem Darlehensnehmer daher kein dauerhafter Vermögenswert zufließt. Von dieser Konstellation unterscheidet sich die Situation der Klägerin durchgreifend, die durch den vorgenannten Bescheid vom 2. Dezember 2014 bereits mit einer Zahlungsverpflichtung belastet war, von der sie - wie dargelegt - durch die Aufrechnung in Höhe der Einbehaltungen Befreiung erlangte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).