Beschluss
4 B 1739/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0409.4B1739.18.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30.11.2018 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30.11.2018 wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 4.12.2018, in dem er Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einlegt und Prozesskostenhilfe beantragt, als alleinigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine durch diesen noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste. Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei lässt der Senat offen, ob das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht als unzulässig abgelehnt hat, weil dieser nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspreche. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht unter der von ihm zuletzt angegebenen griechischen Anschrift wohnhaft ist. Soweit das Verwaltungsgericht seine Einschätzung darauf gestützt hat, dass der Antragsteller zur Korrespondenz mit dem Gericht eine nationale Faxnummer (0049--…) verwendet habe, hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der von ihm verwendeten Faxnummer um eine E-POST-Nummer handelt. Diese kann, da das jeweilige Fax über ein Internet-Portal abgesetzt wird, auch vom Ausland verwendet werden. Vgl. u. a. die Angaben auf https://www.deutschepost.de/de/e/epost/privatkunden/hilfe.html. Auch wenn die Faxnummer nicht allein die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller nicht in Griechenland wohnhaft ist, könnte diese Einschätzung allerdings unter Berücksichtigung weiterer Umstände gerechtfertigt sein, zumal die Möglichkeit des Faxversands aus dem Ausland allein noch kein Beleg für einen Wohnsitz in Griechenland ist. Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil die Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, Post in jeglicher Form (gerichtliche Post, Briefe und Mitteilungen), die namentlich an den Antragsteller gerichtet sind, unter der Anschrift S. T. . , B. zuzustellen, festzustellen, dass der Antragsgegner am 26.6.2018 um 15.26 Uhr rechtswidrig durch ein Amtshilfegesuch des Amtsgerichts C. eine Ladung für einen Hauptverhandlungstermin am 18.10.2018 in einen ohne Namen versehenen Briefkasten des Hauses S1. T. . in B. zugestellt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, ob er nach der Ladungszustellung (im Juni 2018) weitere Zustellungen im Wege der Amtshilfe in der S. T. . in B. vorgenommen hat, aus anderen Gründen unzulässig sind. Der Antragsteller wendet sich vordergründig mit seinen Anträgen gegen (angebliche) Zustellungen des Antragsgegners, die dieser im Auftrag von Gerichten (wohl im Rahmen eines gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens) vorgenommen haben soll. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Angaben ist zu erkennen, dass sein wahres Begehren (§ 88 VwGO) sich gegen prozessleitende Verfügungen in einem Strafverfahren wendet. Der Antragsteller gibt selbst an, dass der angeblichen Ladungszustellung im Juni 2018 eine Rückfrage des Beamten des Antragsgegners bei dem zuständigen Richter vorausgegangen sein soll. Er benennt in seinem Antrag ausdrücklich „gerichtliche Post, Briefe und Mitteilungen“. Letztlich rügt er also, dass das Strafverfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, was auch aus seinem gegen den Richter gestellten Befangenheitsantrag deutlich wird. Für die Überprüfung prozessleitender Entscheidungen im Strafverfahren sind die Verwaltungsgerichte aber nicht zuständig. Ein solcher "Rechtsschutz gegen den Richter" ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2019 ‒ 4 E 1149/18 ‒, juris, Rn. 4. Dementsprechend kann ebenso wenig vorbeugender Rechtsschutz gegen prozessleitende Verfügungen eines Strafgerichts vor den Verwaltungsgerichten erlangt werden. Das Gleiche gilt für die Durchsetzung eventueller Auskunftsansprüche zum Vollzug derartiger Verfügungen. Sollte man den ersten Antrag hingegen so verstehen, dass der Antragsteller die Zustellung sämtlicher Post (also insbesondere auch Post von Behörden) unter der angegebenen Anschrift abwehren will, fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass solche Zustellungen zu befürchten sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.