Beschluss
12 E 702/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0409.12E702.18.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus N. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus N. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. Es ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Jugendhilfeleistungen gemäß § 33 Satz 1, § 39 SGB VIII (Vollzeitpflichte von vier Kindern der Klägerin durch die Mutter der Klägerin) hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Auch ist die Klägerin nach ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Februar 2019 nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Eine gewisse, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende und erfordernde Erfolgsaussicht kann hier nicht verneint werden. Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ungeeignetheit der Pflegeperson dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entgegenstünde. Zudem hat es zutreffend etliche Anhaltspunkte benannt, die gegen die Geeignetheit der Mutter der Klägerin als Pflegeperson sprechen. Indes erscheint die Eignungsfrage auch mit Blick auf die Beschwerdebegründung sowie den mit dieser vorgelegten weiteren ärztlichen Kurzbericht vom 8. März 2018 - ungeachtet der Frage der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens - nicht in einer Weise zulasten der Klägerin bzw. ihrer Mutter klar oder geklärt, dass Prozesskostenhilfe zu verneinen wäre. Im Übrigen erscheint zumindest fraglich, ob der Bericht u. a. der Heilpädagogin P. vom 11. Juni 2018, den die Beklagte erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens "nachgeschoben" hat, im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung tragend zulasten der Klägerin bzw. ihrer Mutter berücksichtigt werden durfte, wie es das Verwaltungsgericht getan hat. Unabhängig davon beruhen nach diesem Bericht die unbestreitbar vorliegenden Erziehungsprobleme nicht ausschließlich auf irreversiblen Eignungsmängeln in der Person der Mutter der Klägerin, sondern sind auch auf Einflussnahmen der Klägerin selbst im Haushalt ihrer Mutter zurückzuführen. Letzteres könnte ein Ansatzpunkt sein, um die Erziehungsprobleme zumindest zu reduzieren und damit der perspektivisch im Raum stehende (Fremd-)Unterbringung der Kinder außerhalb des Haushalts ihrer Großeltern entgegenzuwirken. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass weiterhin nicht abschließend geklärt erscheint, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig von der Eignung der Mutter der Klägerin als Pflegeperson an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Kläger selbst gegenüber dem Jugendamt scheitert, zumal dieser Gesichtspunkt von der Beklagten weder in ihren ablehnenden Bescheiden noch in ihrer Klageerwiderung tragend angesprochen worden ist, sondern erstmals in diesem Beschwerdeverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).