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Urteil

7 D 64/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0405.7D64.17NE.00
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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen eine Außenbereichssatzung. Der als Haupterwerbslandwirt tätige Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus sowie mehreren landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebauten Grundstückes Flurstück Nr. …, Flur …, Gemarkung F.. Die Außenbereichssatzung umfasst die bebauten Grundstücke nördlich der Straße „Am L.“ und die bebauten Grundstücke an der von der Straße „Am L.“ abgehenden „B.-straße “ ganz oder zumindest teilweise. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt den Bereich als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Der von der Außenbereichssatzung erfasste Siedlungsbereich besteht aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und weiteren elf Wohnhäusern mit Nebengebäuden. Das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Am 9.2.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Außenbereichssatzung für die Siedlung Bereich „Am L./B.-straße “, F. gemäß § 35 Abs. 6 BauGB und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. Mit Schreiben vom 5.4.2017 machte der Antragsteller umfangreiche Einwendungen geltend. Die Satzung wurde am 13.7.2017 vom Rat der Antragsgegnerin unter Zurückweisung der Einwendungen des Antragstellers beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 26.7.2017 durch öffentlichen Aushang. Der Antragsteller hat am 11.8.2017 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Es könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass er als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung antragsbefugt sei. Der Antrag sei auch begründet. Die Satzung sei formell fehlerhaft, da die ortsübliche Bekanntmachung des Entwurfs keine Angaben dazu enthalte, ob und gegebenenfalls welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Die Satzung sei auch materiell fehlerhaft. Die Tatbestandsvoraussetzungen des§ 35 Abs. 6 BauGB seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an der Wohnbebauung von einigem Gewicht. Zudem sei das Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Die Aufstellung der Satzung sei auch nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Durch die mit der Satzung verbundene erleichterte Zulassung von Nutzungen entstünden Konflikte mit seinem Landwirtschaftsbetrieb. Schließlich sei die Außenbereichsatzung auch abwägungsfehlerhaft. Bereits die Bestandsaufnahme sei fehlerhaft erfolgt. In der Bestandssituation sehe sich sein emittierender landwirtschaftlicher Betrieb lediglich betriebsabhängigen Wohnnutzungen gegenüber. Die streitgegenständliche Außenbereichssatzung bewirke jedoch, dass betriebsunabhängige Wohnnutzungen erleichtert zugelassen werden könnten. Dies führe für ihn zu neuen schutzwürdigen Immissionsorten, die es derzeit nicht gebe. Die bisherige Rechtsprechung des Senats bedeute keineswegs, dass das Gebot der Rücksichtnahme bei Außenbereichssatzungen generell keinerlei Wirkung entfalte. Jedenfalls landwirtschaftliche Betriebe, die im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung liegen, müssten berücksichtigt werden. Der Regelungsgehalt der Satzung liege gerade in der Vereinbarkeit von Landwirtschaft und Wohnen. Dieser Konflikt hätte sich der Antragsgegnerin aufdrängen und sie zu der Prüfung zwingen müssen, ob die Planung überhaupt umsetzbar sei. Der Antragsteller beantragt, die Außenbereichssatzung „Am L./B.-straße“ Ortsteil F., als Satzung beschlossen am 13.7.2017 und bekannt gemacht am 26.7.2017, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie u.a. aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Außenbereichssatzung sei rechtmäßig. Es liege kein formeller Fehler vor. Die Vorschriften über die Angabe der Arten vorliegender umweltbezogener Informationen seien vorliegend nicht anzuwenden. Die Außenbereichssatzung sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Es handele sich beim Plangebiet um einen bebauten Bereich im Sinne der Vorschrift. Es sei Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden. Der Bereich der Satzung sei auch nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Es existiere lediglich ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb. Die Satzung sei auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Einklang zu bringen. Die Konflikte seien vornehmlich immissionsschutzrechtlicher Natur. Hier seien die begrenzten Rechtswirkungen der Außenbereichssatzung zu berücksichtigen, die diese Konflikte von vornherein nicht umfassen würden. Die Satzung sei auch nicht abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Konkrete Erweiterungsabsichten des Antragstellers seien nicht bekannt. Der Satzungsgeber könne beim Erlass einer Außenbereichssatzung regelmäßig davon ausgehen, dass den nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller besitzt nicht die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17‑, juris, m.w.N. Die Antragsbefugnis ergibt sich nicht schon mit Blick auf die Tatsache, dass der Antragsteller Grundeigentum im Geltungsbereich der angegriffenen Außenbereichssatzung hat. Dies folgt daraus, dass die Außenbereichssatzung ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nicht-privilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung für den in ihren Geltungsbereich einbezogenen Grundeigentümer hat. Die Satzung lässt insbesondere die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort benannten privilegierten Vorhaben unberührt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.2003 - 4 BN 55.03 -, BRS 66 Nr. 113 = BauR 2004, 1131. Eine Verletzung eigener Rechte i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich hier auch nicht aus der Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB für die Bauleitplanung enthaltenen Abwägungsgebots, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, juris, m.w.N. Der Senat hat zu Gunsten des Antragstellers zugrunde gelegt, dass dieser für die Bauleitplanung entwickelte Grundsatz - die Geltung des Abwägungsgebots als Anknüpfungspunkt für die Antragsbefugnis - auch auf Außenbereichssatzungen übertragbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.2015 - 7 D 94/13.NE -, BRS 83 Nr. 172 = BauR 2015, 1982. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen im Hinblick auf die angegriffene Außenbereichssatzung abwägungsrelevanten eigenen Belang benannt. Dies gilt auch insoweit, dass sich der Antragsteller auf drohende Konflikte seines emittierenden landwirtschaftlichen Betriebs mit den nunmehr erleichtert zulässigen betriebsunabhängigen Wohnnutzungen im Bereich der Außenbereichssatzung beruft. Der Inhalt der Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB beschränkt sich darauf, bestimmte öffentliche Belange bei der Anwendung auf Wohnbauvorhaben sowie die übrigen in § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB genannten Vorhaben als Genehmigungshindernisse auszuschließen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben weiterhin entgegengehalten werden. Hieraus folgt, dass bei der Entscheidung darüber, ob durch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung der in dieser Vorschrift genannten Vorhaben zurückgestellt werden sollen, private Nachbarbelange, die in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.2015 - 7 D 94/13.NE -, BRS 83 Nr. 172 = BauR 2015, 1982, m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 7.8.2017 - 2 N 14.1850 -, BRS 85 Nr. 186; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24.5.2018 - OVG 10 A 4.14 -, NVwZ-RR 2018, 923. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein muss. Auch der Aspekt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung betrifft öffentliche Interessen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.2015 - 7 D 94/13.NE -, BRS 83 Nr. 172 = BauR 2015, 1982, m.w.N. Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze sind Konflikte des emittierenden landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers mit den von der Außenbereichssatzung begünstigten Wohnvorhaben im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als besonderer Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes zu bewältigen. Der Satzungsgeber kann beim Erlass einer Außenbereichssatzung mit Blick auf die uneingeschränkte Geltung des Rücksichtnahmegebots im Regelfall ohne weiteres davon ausgehen, dass den nachbarlichen Interessen im Rahmen eventueller Genehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen wird. Einer darauf bezogenen Abwägung bedarf es bei Satzungserlass regelmäßig nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.3.2015 - 7 D 94/13.NE -, BRS 83 Nr. 172 = BauR 2015, 1982, m.w.N. Die Verträglichkeit des Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnnutzungen im Bereich der Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB war von der Antragsgegnerin nur unter dem Gesichtspunkt einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB und nicht im Hinblick auf die privaten betrieblichen Belange des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Dies gilt aus obigen Gründen auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Aspekts des Eigentumsrechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Antragsteller wird durch diese rechtliche Wertung nicht rechtsschutzlos gestellt. Er kann seine Rechte - sollten diese nicht schon von der Baugenehmigungsbehörde hinreichend beachtet werden - im Klageweg gegen die auf Grundlage der Außenbereichssatzung erteilten Baugenehmigungen geltend machen. Anderweitige Gründe, aus denen sich eine Antragsbefugnis ergeben könnte, sind weder von dem Antragsteller vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.