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Beschluss

11 A 2861/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0404.11A2861.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.556,46 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.556,46 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, ein Anspruch des Klägers nach den AKG-Härterichtlinien vom 28. März 2011, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2014 (Bundesanzeiger AT 21.10.2014 B3), bestehe nicht, mit der Verwaltungspraxis der Beklagten begründet. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unwidersprochen angegeben, dass sie außer dem Fall des Klägers bislang keinen anderen Antrag von durch die SS verschleppten Kindern bekommen habe und ‑ sollte dies einmal der Fall sein ‑ nicht anders entscheiden werde, als im Fall des Klägers. Hierin liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Zulassungsantrag stellt diese Begründung nicht ernstlich in Frage. Die AKG-Härterichtlinien enthalten keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung von zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Maßstäbe zu setzen, und suchen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Leistungsempfänger ‑ hier dem Kläger ‑ ist die Bewilligungsbehörde ‑ abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns ‑ nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Richtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 ‑ 8 C 18.11 ‑, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 112, S. 7. Derartige Richtlinien sind grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 ‑ 3 C 111.79 ‑, BVerwGE 58, 45 (51). Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie in ihrer Verwaltungspraxis in Fällen wie dem des Klägers eine einmalige Beihilfe nicht gewährt. Darin liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht sachfremd oder rechtlich unvertretbar, den Fall des Klägers nicht mit den in § 4 Abs. 1 der AKG-Härterichtlinien aufgezählten Fällen gleichzustellen. Die vom Kläger vertretene Rechtsposition liefe darauf hinaus, dass der Kreis der geschädigten und damit anspruchsberechtigen Personen entgegen der Verwaltungspraxis der Beklagten erweitert wird. Der Kläger könnte sich dann auf einen von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichenden erweiterten Prüfungsmaßstab für die Gewährung der Leistung berufen. Damit könnte die Beklagte im Ergebnis zu einer Leistung verpflichtet werden, die sie nicht gewähren wollte. Das ist mit dem Charakter der einmaligen Beihilfe nach den AKG-Härterichtlinien als freiwilliger Leistung ohne gesetzlich geregelten Anspruch nicht vereinbar. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob andere NS-Opfer neben den Euthanasie-Geschädigten, Zwangssterilisierten und Homosexuellen einen Anspruch auf Entschädigung nach den AKG-Härterichtlinien haben, soweit dieser Anspruch nicht nach § 2 der AKG-Härterichtlinien ausgeschlossen ist, würde sich in einem Berufungsverfahren aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht stellen. Da die AKG-Härterichtlinien keine Rechtssätze und damit keine Anspruchsgrundlagen enthalten, sondern für die Gewährung von Ansprüchen allein die Verwaltungspraxis der Beklagten maßgebend ist, kann der Anwendungsbereich der AKG-Härterichtlinien nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2018 ‑ 11 A 2056/17 ‑, juris, wonach eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 4 und 7 der AKG-Härterichtlinien aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).