Beschluss
4 B 2/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0328.4B2.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6509/18 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.8.2018 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg sein werde. Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin verfügte Festsetzung des unmittelbaren Zwangs seien § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, § 62, § 64 VwVG NRW. Die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 19.7.2018 sei wirksam und aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch vollstreckbar. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei gemäß § 63 VwVG NRW angedroht worden. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs in Form der Schließung und Versiegelung der Betriebsräume seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung und macht geltend, dass das öffentliche Interesse an deren Vollziehung hinter seinem Aussetzungsinteresse zurückbleibt. Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des unmittelbaren Zwangs kommt es aber nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Das Vollstreckungsrecht ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.2018 ‒ 4 A 1396/16 ‒, GewArch 2019, 77 = juris, Rn. 35 f., m. w. N. Die Gewerbeuntersagung ist wirksam und vollziehbar. Der Klage des Antragstellers gegen sie kommt auch weiterhin keine aufschiebende Wirkung zu. Bedenken gegen die Auswahl und Festsetzung des Zwangsmittels der zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsstätte sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich mit dem Ansatz eines Viertels des Wertes der Hauptsache an der Empfehlung in Satz 2 der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58), der angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens nochmals zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.