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Beschluss

6 B 285/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0325.6B285.19.00
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Leitsätze

Die Begrenzung der Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III auf drei Versuche ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.

Der Umstand, dass ein Beamter zunehmend an Berufs- und Lebenserfahrung gewinnt, gebietet es nicht, ihm nach Jahren einen weiteren Wiederholungsversuch einzuräumen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begrenzung der Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III auf drei Versuche ist mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Umstand, dass ein Beamter zunehmend an Berufs- und Lebenserfahrung gewinnt, gebietet es nicht, ihm nach Jahren einen weiteren Wiederholungsversuch einzuräumen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe ihr zu Recht nach § 20 Abs. 5 Satz 1 LVO Pol die erneute Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III versagt, weil sie dieses in der Vergangenheit bereits dreimal erfolglos absolviert habe. Die Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung sei mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Ausschluss von Bewerbern, die auch im zweiten Wiederholungsversuch das Auswahlverfahren nicht bestanden hätten, diene zuvorderst der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestandes, nicht der Wahrung der Chancengleichheit im Verfahren, und stelle unter Haushaltsgesichtspunkten sicher, dass die Ausbildungskosten begrenzt blieben. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Antragstellerin macht (erneut) geltend, die Ausschlussregelung sei mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, wenn sie auch Beamten wie ihr, deren erfolglose Bewerbungen bereits Jahre zurücklägen (2011, 2012, 2013), die erneute Teilnahme am Auswahlverfahren lebenslang versage. Die Bestimmung lasse zu Unrecht außer Acht, dass ein Beamter durch fortschreitende Lebens- und Diensterfahrung möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt die Anforderungen für den Aufstieg in den höheren Dienst erfülle. Daraus ergibt sich nicht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 20 Abs. 5 Satz 1 LVO Pol, wonach die Polizeivollzugsbeamten das Auswahlverfahren zweimal wiederholen können, gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Der Verordnungsgeber hat grundsätzlich bei der Gestaltung von Aufstiegsverfahren ein personalpolitisches Ermessen. Das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Aufstiegsqualifizierung muss aber den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen, weil die Zulassung einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe kommt. Dabei ist dem Dienstherrn eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2011 - 6 A 2415/08 -, juris Rn. 54 ff., und vom 3. August 2017 ‑ 6 B 828/17 -, juris Rn. 20 ff. Nach ständiger Rechtsprechung zu Wiederholungsversuchen im Prüfungsrecht ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn diese auf ein oder zwei begrenzt werden. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 ‑ 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1 = juris Rn. 92 ff., und vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 -, ZBR 2016, 43 = juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 B 608/15 -, NVwZ-RR 2016, 231 = juris Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10054/14 -, DÖD 2014, 255 = juris Rn. 40 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 A 422/10 -, juris Rn. 13. Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich für das Auswahlverfahren für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes nichts anderes. Auch hier lässt die Zahl der Misserfolge einen hinreichenden Schluss auf die (fehlende) Eignung des Bewerbers für den Aufstieg zu. Dass ein Beamter mit den Jahren Berufs- und Lebenserfahrung gewinnt, ist zwar regelmäßig zu erwarten. Dies verpflichtet den Verordnungsgeber aber nicht, etwa nach fünf Jahren - wie die Antragstellerin meint - einen dritten Wiederholungsversuch einzuräumen. Die Möglichkeit zur Wiederholung dient mit Blick auf den Stichprobencharakter von Prüfungen der Wahrung der Chancengleichheit, weil die Prüfungsbedingungen - je nach Prüfer und Prüfungsaufgabe - abweichen können und auch die Tagesform des Prüflings variieren kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. November 1985 - 7 B 11.85 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 1 B 1371/14 -, juris Rn. 17; Diesem Zweck, der mit Einschränkungen auch in Bezug auf das streitgegenständliche Auswahlverfahren gilt, ist mit insgesamt drei Versuchen hinreichend genügt. Eine solche Begrenzung steht zu dem öffentlichen Interesse, leistungsfähige Aufstiegsbeamte zu gewinnen und nur diejenigen zur kostspieligen Ausbildung zuzulassen, die voraussichtlich für die andere Laufbahn geeignet und befähigt sind, nicht außer Verhältnis. Ferner liegt es im Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, davon auszugehen, dass ein Beamter, der das Auswahlverfahren dreimal erfolglos absolviert hat, für den mit ganz anderen Anforderungen verbundenen Dienst in der höheren Laufbahn nicht hinreichend geeignet ist - und damit letztlich auch generalisierend anzunehmen, dass die erforderliche Eignung für den Aufstieg nachfolgend nicht durch einen Zuwachs an Lebens- und Berufserfahrung in der bisherigen Laufbahn erworben wird. Abgesehen davon steht es jedem Beamten frei, nach dem ersten oder zweiten gescheiterten Auswahlverfahren zunächst den erhofften Erfahrungsgewinn abzuwarten, ehe er einen erneuten Versuch in Anspruch nimmt. Sein Lebensunterhalt ist während dessen gesichert und er muss - anders als bei einer regulären Prüfung - auch kein bereits erworbenes Wissen konservieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.