Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines städtischen Oberrechtsrats, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Rückumsetzung auf den zuvor innegehabten Dienst-posten begehrt. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet - auch bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen - noch keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden unzumutbaren Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des entsprechenden Verbots. Ein unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig auf den von ihm bis zum 31. März 2018 innegehabten Dienstposten (Fachbereichsleiter 02-02 Beteiligungsmanagement) rückumzusetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 12 K 2435/18 weiter auf seinem bis zum 31. März 2018 innegehaltenen Dienstposten (Fachbereichsleiter 02-02 Beteiligungsmanagement) zu beschäftigen, sinngemäß seine Rückumsetzung auf den betreffenden Dienstposten „Fachbereichsleiter Beteiligungsmanagement“ und rechtfertigt daher den entsprechenden Ausspruch in der Beschlussformel. Der so verstandene Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückumsetzung ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (1.) als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) (2.). 1. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Die Umsetzung erweist sich nach Aktenlage als offensichtlich rechtswidrig. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht. Mit der Umsetzung wird lediglich der - in geringerem Maße rechtlich geschützte - Aufgabenbereich eines Beamten geändert; die Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Sie kann daher grundsätzlich auf jeden sachlichen (dienstlichen) Grund gestützt werden, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dazu zählen die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung, die aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen sind. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 -, Buchholz 232.01 § 35 BeamtStG Nr. 2 = juris Rn. 7 ff., vom 16. Juli 2012 - 2 B 16.12 -, USK 2012, 98 = juris Rn. 6, und vom 21. Juni 2012 ‑ 2 B 23.12 -, IÖD 2012, 206 = juris Rn. 7 ff., und Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 -, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 = juris Rn. 19, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, juris Rn. 14, mit weiteren Nachweisen. Für den Rechtsschutz gegen eine (rechtswidrige) Umsetzung ist zu unterscheiden, in welcher Hinsicht die Umsetzung fehlerbehaftet ist; (nur) insoweit kann der Beamte beanspruchen, dass der ihn belastende Fehler ausgeräumt wird. So kann der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Dienstpostens auslösen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen ankäme. Es kann aber auch die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben rechtsfehlerfrei sein und (nur) die Übertragung des neuen Dienstpostens schützenswerte Rechte des Beamten, insbesondere seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzen; sein Anspruch beschränkt sich dann auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, a. a. O. Rn. 10 f., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass bereits die „Wegumsetzung“ des Antragstellers materiell rechtswidrig ist. Sie beruht nach derzeitiger Erkenntnislage auf nicht hinreichend durch Tatsachen gestützten, sachwidrigen Gründen und erscheint demnach willkürlich. Der dem Antragsteller zur Kenntnis gegebenen, dort als „Abordnung“ bezeichneten Umsetzungsentscheidung vom 16. März 2018 ist keine Begründung beigefügt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 vorgetragen, es habe sich gezeigt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem Kämmerer Herrn H. , der sein Amt am 4. Oktober 2017 angetreten habe, nicht würde hergestellt werden können. Weiter hat sie auf eine dauerhafte und tiefgreifende Störung des Vertrauens- und Arbeitsverhältnisses zum direkten Dienstvorgesetzten, dem Kämmerer, sowie eine ohne Umsetzung nicht aufzulösende Konfliktlage verwiesen. Eine tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zum unmittelbaren Dienstvorgesetzten bzw. eine sonst nicht aufzulösende Konfliktlage sind zwar im Grundsatz ohne Weiteres geeignet, eine Umsetzung zu begründen. Auch ist der Dienstherr nicht verpflichtet, vor einer Umsetzung den im Rahmen eines Spannungsverhältnisses erhobenen Vorwürfen im Einzelnen nachzugehen und die Maßnahme an ermittelten Verursachungsbeiträgen zu orientieren. Vgl. etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 , juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 -, PflR 2014, 447 = juris Rn. 28. Es genügt aber - von Ausnahmefällen wie etwa politischen Beamten abgesehen - im Regelfall nicht, wenn eine Störung des Vertrauensverhältnisses bzw. eine Konfliktlage ohne Erläuterung nur behauptet wird oder die vorgetragene atmosphärische Störung sich in einer persönlichen Antipathie des Dienstvorgesetzten erschöpft, an deren Entstehen der Beamte keinerlei nachvollziehbaren Anteil hat. So liegt es - nach derzeitigem Erkenntnisstand - hier. Die Antragsgegnerin lässt es daran fehlen zu erläutern, auf welchen konkreten (tatsächlichen) Umständen ihre Einschätzungen beruhen. Die beigefügten Stellungnahmen des Kämmerers vom 12. März 2018 enthalten zwar weitere Ausführungen. Darin ist die Rede von einer destruktiven, teilweise belehrenden Verhaltensweise, mangelnder Termintreue, Verbindlichkeit und Verlässlichkeit bei Sachfragen sowie insgesamt schon früh aufkommenden „Zweifeln an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ des Antragstellers. Konkrete Anhaltspunkte oder tatsächliche Vorkommnisse, die den Kämmerer zu diesen vorwiegend wertenden Einschätzungen veranlasst haben, werden indessen in seiner Stellungnahme ebenfalls nicht benannt. Auch die Übrigen, dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten lassen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die behauptete tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses bzw. die dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen erkennen. Besonders schwer wiegt, dass die Antragsgegnerin auch die Entgegnung des Antragstellers auf die nachgelieferte Begründung der Umsetzung ihrerseits nicht zum Anlass genommen hat, diese nachvollziehbar anzureichern. Denn der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 seinerseits versucht, auf die - im Wesentlichen substanzlose - Darstellung der Antragsgegnerin zu reagieren, indem er in Bezug auf diejenigen Begebenheiten, die nach seiner Vermutung den Vorwürfen möglicherweise zugrunde liegen könnten, eine substantiierte Darstellung entgegen gesetzt hat. So hat er etwa zu dem Vorwurf, einen Hinweis auf eine unionsrechtliche Problematik nicht frühzeitig gegeben zu haben, eine von ihm verfasste E-Mail vom 10. Oktober 2017 vorgelegt. Auf dieses Vorbringen ist eine Reaktion der Antragsgegnerin ausgeblieben. Hinzu tritt, dass die (bislang vorliegenden) dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers die Vorwürfe der Antragsgegnerin nicht nur nicht bestätigen, im Gegenteil: Sie stehen zu den (Qualifikations-)Einschätzungen des Kämmerers in den zitierten Stellungnahmen in offensichtlichem Widerspruch. Der in der Vergangenheit ununterbrochen auf dem streitgegenständlichen Dienstposten eingesetzte Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben, denen die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, bislang stets mit der Höchstnote beurteilt worden. In der von ihm vorgelegten Beurteilung vom 14. Mai 2014 ist neben der Bewertung mit 5 Punkten darüber hinaus festgestellt worden, dass sich der Antragsteller wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet habe (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 7 LVO NRW in der Fassung vom 30. Juni 2009). In seiner Personalakte befindet sich ferner eine Beurteilung vom 8. Mai 2013, in der ebenfalls die Bewertung aller Einzelmerkmale sowie die Gesamtnote auf 5 Punkte lautet; in der Befähigungsbeurteilung hat der Antragsteller in sämtlichen Befähigungsmerkmalen die Bewertung „A“ und damit gleichfalls den stärksten Ausprägungsgrad erreicht. 2. Der Antragsteller hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Soll die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig rückgängig gemacht werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im besonderen Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Zudem wird mit der Rückumsetzung die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 1 B 631/18 -, juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2014 - 6 B 1220/14 -, juris Rn. 10 f., vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, ZD 2015, 95 = juris Rn. 5 f., und vom 6. Oktober 2010 - 6 B 1107/10 -, juris Rn. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ein unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung - namentlich mangels nachvollziehbarer Begründung - als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist. Wollte man den Beamten auch in einem solchen Fall darauf verweisen, den Ausgang eines u.U. mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hätte dies zur Folge, dass er durch die Umsetzung bewirkten gravierenden, materiell offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre während eines beträchtlichen Zeitraums hinnehmen müsste. Denn da die Umsetzung für den Beamten durch die Veränderung seines konkreten Arbeitsbereichs in örtlicher, inhaltlicher bzw. personeller Hinsicht unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, stellt sich eine nicht nachvollziehbar begründete Umsetzung als fürsorgewidrig dar. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 -, a. a. O. Rn. 8. Die Rechtsschutzgarantie gebietet, dass dem Beamten die Hinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als willkürlich erweist, auch nicht für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens zugemutet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, a. a. O. Rn. 41; VGH BW, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 S 1773/18 -, IÖD 2018, 272 = juris Rn. 6, 10; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 16, und vom 9. November 2010 - 2 B 263/10 -, DÖD 2011, 89 = juris Rn. 10. Hiervon ausgehend ist im Streitfall nach dem oben Ausgeführten ausnahmsweise ein Anordnungsgrund für die begehrte Rückumsetzung gegeben. Hinzu tritt hier, dass die von der Antragsgegnerin für die Umsetzung nachträglich angeführten, aber - wie oben dargestellt - nicht belegten Gründe bzw. Vorkommnisse, insbesondere die behaupteten massiven Zweifel an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers, diesen in seiner beruflichen Ehre betreffen. Unzumutbare Nachteile ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerde allerdings weder aus der behaupteten „Degradierung“ des Antragstellers noch daraus, dass dieser „nach den Gepflogenheiten“ der Antragsgegnerin zum 1. August 2018 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 befördert worden wäre bzw. nur von dem Dienstposten aus dorthin befördert werden könnte, den er bis zur Umsetzung innehatte. Die geltend gemachte „Degradierung“ liegt nicht vor; der im Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 befindliche Antragsteller wird derzeit auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten und somit amtsangemessen eingesetzt. Einen Anspruch darauf, auf einem höher bewerteten Dienstposten verwendet zu werden, hat er nicht. Soweit der Antragsteller auf eine zum 1. August 2018 zu erwarten gewesene Beförderung verweist, ist unerfindlich, inwieweit dies eine Rückgängigmachung der Umsetzung erfordern könnte. Eine Beförderungsentscheidung hat im Grundsatz statusamtsbezogen zu erfolgen, so dass das Innehaben eines bestimmten Dienstpostens insoweit nicht zur Voraussetzung gemacht werden darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2016 - 6 B 221/16 -, juris Rn. 15 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).