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Beschluss

12 E 958/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0318.12E958.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den PKH-Antrag der vormaligen Klägerin, Frau I. L. , zu Recht abgelehnt, da diese zwischenzeitlich verstorben war. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Wenn ausgeführt wird, die Bewilligungsentscheidung sei verzögert worden, da bereits am 30. September 2015 ein vollständiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgelegt worden sei, so dass rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, vermag dies eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu rechtfertigen. Eine solche Bewilligung, die wegen des Todes der vormaligen Klägerin nur gegenüber deren - hier unbekannten - Erben ausgesprochen werden könnte, ist mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren. Prozesskostenhilfe dient dazu, hilfebedürftigen Beteiligten die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen. Dieser Zweck kann jedoch nach dem Tod der vormaligen Klägerin nicht mehr erreicht werden. Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2011- 13 W 20/11 -, juris Rn. 4; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 8 W 4/10 - , juris Rn. 4; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 48. Ed., 1. Januar 2019, § 166 Rn. 48, jeweils m. w. N. Unabhängig hiervon steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen, dass die Bedürftigkeit im Sinne von § 115 ZPO nicht feststeht. Maßgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, hier im Beschwerdeverfahren. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1992 - 18 E 275/91.A -, juris Rn. 4 ff., m. w. N. Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über Prozesskostenhilfe war die frühere Klägerin verstorben, so dass maßgeblich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Erben abzustellen ist und es auf die vorgelegte Erklärung der früheren Klägerin gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ankommt. Da jedoch Erben der Klägerin und dementsprechend auch deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch im Beschwerdeverfahren unbekannt geblieben sind, kann eine Bedürftigkeitsprüfung nicht durchgeführt werden. Ohne Prüfung der Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe jedoch nicht bewilligt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).