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Beschluss

7 B 53/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0311.7B53.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.1.2016 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die gebotene Interessenabwägung falle zulasten der Antragsteller aus; die angefochtene Genehmigung verletze voraussichtlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller. Insbesondere sei kein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandflächenrecht festzustellen, da ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO alter Fassung (a.F.) gegeben sei und deshalb zum Grundstück der Antragsteller grenzständig gebaut werden dürfe. Soweit die Antragsteller dem entgegen halten, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft von dem Vorhandensein einer geschlossenen Bebauung aus und habe unzulässiger Weise die Frage nach der Art der vorgefundenen Bebauung i. S. d. § 22BauNVO offen gelassen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass in einem Gebiet - wie hier - mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung regelmäßig sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3.8.2017 - 7 A 1830/16 -, juris und Beschluss vom 17.2.2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137 = BauR 2001, 77 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11.3.1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65 = BauR 1994, 494; Eine solche einseitige grenzständige Bebauung findet sich auch in erheblichem Umfang in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks (z. B. auf den Flurstücken …., …., und ….). Damit kommt es auf die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern zur Frage der Bauweise aufgeworfenen weiteren Fragen für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Dass das Vorhaben des Beigeladenen eine faktische rückwärtige Baulinie bzw. Baugrenze überschreitet und deshalb nachbarrechtswidrig ist, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Ebenso wenig hat die Rüge eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot wegen der vorhabenbedingten Verschattung des Wohnzimmerfensters im ersten Obergeschoss Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, zwar werde die Belichtung und Besonnung an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller in diesem Bereich eingeschränkt. Die Verschattungswirkung sei aber nicht unzumutbar. Jedenfalls falle aus südwestlicher, südöstlicher und östlicher Richtung Licht und Sonne auf das Grundstück und Gebäude der Antragsteller. In den Sommermonaten sei auch eine Besonnung des Grundstücks der Antragsteller aus südlicher Richtung möglich. Zudem sei aufgrund des eigenen Dachüberstandes und der Konzeption des Wohngebäudes der Antragsteller ihr Grundstück vorbelastet. Sie hätten sich durch die nur teilweise bauliche Ausnutzung des Obergeschosses selbst dem Risiko einer Verschattung durch eine grenzständige Bebauung ausgesetzt. Soweit die Antragsteller dem entgegen halten, die Verschattung sei nicht hinzunehmen, da das Gebäude des Beigeladenen eine Abstandfläche einzuhalten habe, führt dies aus obigen Gründen zu keiner anderen Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht auferlegt werden, denn dieser hat im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt entsprechend dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22.1.2019 (zur Veröffentlichung in BauR vorgesehen) für das Hauptsacheverfahren einen Wert von 10.000 € zu Grunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.