OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 805/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0305.12E805.18.00
8mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Klägerin wird für den ersten Klageantrag, festzustellen, dass die Inobhutnahme ihrer fünf Kinder (K.     K1.     , K2.     B.    , T.      -M.      , F.     X.       und T1.     K3.       N.    ) durch die Beklagte am 0. 0.2018 rechtswidrig war, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D.       N1.      beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Klägerin wird für den ersten Klageantrag, festzustellen, dass die Inobhutnahme ihrer fünf Kinder (K. K1. , K2. B. , T. -M. , F. X. und T1. K3. N. ) durch die Beklagte am 0. 0.2018 rechtswidrig war, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D. N1. beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Hinsichtlich der Klage mit dem im Tenor bezeichneten ersten Antrag ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Darüber hinaus ist die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Hiernach können gewisse Erfolgsaussichten jedenfalls in Bezug auf den ersten Klageantrag nicht verneint werden. Insoweit dürfte nach dem zuvor aufgezeigten (reduzierten) Prüfungsmaßstab der Erfolgsaussicht der Klage nicht deren Unzulässigkeit entgegenstehen. Insbesondere dürften hinreichende Anhaltspunkte für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen, auch wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dazu weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerdebegründung Substantielles vorgetragen hat. Zum einen kann ein Rehabilitationsinteresse nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, weil die Inobhutnahme von Kindern, jedenfalls wenn sie hier mit der Herausnahme der Kinder aus öffentlichen Einrichtungen (Kindergarten, Schule) einhergeht, eine gewisse Außenwirkung hat und dem Ansehen des oder der Sorgeberechtigten in der Öffentlichkeit und im sozialen Umfeld sicher nicht zuträglich ist. Zum anderen ist nicht geklärt, dass die Inobhutnahme von Kindern keinen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht darstellt, zumal die Schwere des Eingriffs bei der Inobhutnahme von Kindern auf der Hand liegen dürfte. Auch in der Sache kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Die von der Beklagten verfügte, inzwischen erledigte Inobhutnahme der Kinder der Klägerin kann jedenfalls nach dem in diesem Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht als offensichtlich rechtmäßig beurteilt werden. Zwar dürfte mit der Beklagten davon auszugehen sein, dass das Gutachten des Diplom-Psychologen L. vom 0.0.2017 die Annahme einer seelischen Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt hat. Das Vorliegen einer dringenden Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII dürfte indes jedenfalls nicht offensichtlich gewesen sein. Ferner erscheint nicht eindeutig, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII gegeben gewesen sind. Dabei dürfte es auf eine Interpretation des Schreibens der Beklagten vom 0.0.2017 an das Amtsgericht Gütersloh - Familiengericht - ankommen, und zwar zum einen vor dem Hintergrund von § 157 Abs. 3 FamFG und zum anderen mit Blick auf das weitere Schreiben der Beklagten an das zuvor genannte Gericht (wohl) vom 0.0.2018. Hinreichende Erfolgsaussichten für die Klageanträge Nr. 2 bis 4 bestehen dagegen nicht. Ungeachtet dessen, dass die beantragten Feststellungen teilweise sprachlich kaum verständlich und teilweise wenig bestimmt sind, beziehen sie sich nach der Klagebegründung auf den Vollzug bzw. die Vollzugsfolgen der von der Beklagten verfügten Inobhutnahme. Dabei gehen die Klageanträge Nr. 2 bis 4 jedenfalls dem Wortlaut nach davon aus, dass der Vollzug oder die Vollzugsfolgen noch andauern, auch wenn der Klageantrag Nr. 1 von einer erledigten Inobhutnahme ausgeht. Zwar hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss jedenfalls sinngemäß darauf hingewiesen, dass derzeit (auch) keine Vollzugsfolgen mehr bestehen, und ist in Konsequenz dessen von Fortsetzungsfeststellungsanträgen ausgegangen. Dem folgt die Klägerin jedoch anscheinend nicht. Die Beschwerdebegründung kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin weiter von fortbestehenden Vollzugsfolgen ausgeht und dementsprechend an den Klageanträgen Nr. 2 bis 4 in der gestellten Form festhält. Mit Blick darauf haben die Anträge voraussichtlich schon deshalb keinen Erfolg, weil die Vollzugsfolgen der Inobhutnahme vom 0.0.2018 nicht mehr fortbestehen. Die Beklagte behält gegenwärtig die Kinder nicht (mehr) ein, sie hindert die Kinder nicht (mehr) am Schul-/Kindergartenbesuch in den vor der Inobhutnahme besuchten Einrichtungen und sie legt auch den Umgang der Kinder mit anderen Personen nicht (mehr) fest. Dass die Kinder gegenwärtig in anderen Verhältnissen leben als vor der Inobhutnahme, beruht, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darauf, dass für die beiden jüngsten Kinder Leistungen gemäß § 19 SGB VIII und für die älteren Kinder Leistungen gemäß § 34 SGB VIII beantragt und bewilligt worden sind. Versteht man die Beschwerdebegründung insbesondere mit Blick auf die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr dahingehend, dass mit den Klageanträgen Nr. 2 bis 4 vorbeugende Feststellungen für den Fall begehrt werden, dass die Klägerin ihren Wohnsitz wieder in Gütersloh nimmt, führt auch dies nicht auf eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung. Die begehrten Feststellungen würden sich auf die Vollzugsfolgen einer zukünftigen Inobhutnahme beziehen. Dazu können schon deshalb keine Feststellungen getroffen werden, weil nicht absehbar ist, wann die Klägerin ihren Wohnsitz wieder in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verlegt und wie sich dann ihre Beziehungen zu ihren Kindern darstellen. Dass es dieselben sind, welche die Beklagte zu der (erledigten) Inobhutnahme vom 0.0.2018 bewogen haben, erscheint ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).