Beschluss
12 E 857/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0228.12E857.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie ist nicht statthaft, weil der Beschwerdewert von 200 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) nicht erreicht wird. Dabei ergibt sich der Beschwerdewert nicht aus der Differenz zwischen beantragtem und festgesetztem Gegenstandswert. Maßgeblich ist vielmehr die Differenz zwischen den Kosten, welche die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zum einen auf Grundlage des beantragten und zum anderen auf Grundlage des festgesetzten Gegenstandswerts abrechnen können. Diese Differenz liegt hier unter 200 €. Aufgrund des nach der Beschwerdebegründung mindestens beantragten Gegenstandswerts (5.000 €) könnten die Prozessbevollmächtigten 492,54 € abrechnen (1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG, Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG, Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG). Aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts (2.500 €) ergeben sich nach den gleichen Gebührennummern abrechenbare Kosten von 334,75 €, mithin eine Differenz von (nur) 157,79 €. In Anbetracht dessen kann dahinstehen, ob die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Beschwerdewerts überhaupt zu berücksichtigen ist. Dies verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2011 - 1 E 684/11 -, juris Rn. 7 f.; bejahend: Bay. VGH, Beschluss vom 3. September 2013 - 6 C 13.1598 -, juris Rn. 2 (jeweils m. w. N.). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Festsetzung des Gegenstandswerts an § 52 Abs. 2 GKG orientieren kann und der sog. Auffangwert wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Zwar weist die Beschwerde sinngemäß zutreffend darauf hin, dass erst dann auf den sog. Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) abgestellt werden darf, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine konkrete Wertberechnung vorliegen. Dies ist hier indes - ebenso wie in anderen Fällen, in denen um den Nachweis und die Zurverfügungstellung eines Kinderbetreuungsplatzes gestritten wird - der Fall. Die Bestimmung des Werts hat sich mit Blick auf § 52 Abs. 1 GKG an der sich aus dem Antrag eines Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren. Primärer Gegenstand von Rechtsschutzverfahren betreffend den Nachweis und die Zurverfügungstellung eines Kinderbetreuungsplatzes ist das Interesse des rechtsschutzsuchenden Kindes, einen solchen Platz zu erhalten, um dort eben betreut und vor allem (§ 24 SGB VIII) auch gefördert zu werden. Das Interesse an Betreuung und Förderung lässt sich jedoch nicht nach wirtschaftlichen Maßstäben bewerten und dementsprechend nicht konkret beziffern. Zwar geht die Beschwerde zutreffend davon aus, dass sich die (Betriebs-)Kosten, die einem Einrichtungsträger für einen Betreuungsplatz entstehen, erforderlichenfalls jeweils ermitteln ließen. Diese Kosten sind jedoch nicht deckungsgleich mit dem zuvor bezeichneten Interesse und bilden dementsprechend das Interesse nicht wertmäßig ab, zumal das um einen Platz nachsuchende Kind auch nicht Kostenschuldner ist. Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG die Betriebskosten eines Betreuungsplatzes mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).