Beschluss
13 A 4476/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0226.13A4476.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör versagt, indem es ihn nicht auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines die Bedrohung durch die Taliban, insbesondere den Erhalt von Drohbriefen, betreffenden Vortrags hingewiesen hat. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Auch kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2018 - 13 A 1965/18.A -, juris, Rn. 4 f., vom 15. Februar 2018 ‑ 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 17. Oktober 2017 ‑ 13 A 2346/17.A -, juris, Rn. 3 f., jeweils m.w.N. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche im klägerischen Vorbringen hinzuweisen. Auch umfasst die Gewährung rechtlichen Gehörs keine Verpflichtung des Gerichts, bei Unstimmigkeiten und Widersprüchen eigenen Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 14, vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A - , juris, Rn. 6 f. m.w.N., und vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris, Rn. 28 ff. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14, dass der Betroffene im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten gehalten ist, schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal zu machen. Von dieser dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungspflicht dispensiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht, denn diese dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern nur der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 16 ff. Hiervon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat keine Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen der Kläger nicht rechnen musste. Es hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal angehört und dabei auch nach der Anzahl der angeführten Drohbriefe und dem Zeitraum zwischen dem Erhalt des letzten und der Ausreise gefragt. Dabei war es im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, den Versuch zu unternehmen, durch gezielte Nachfragen weitere Details in Erfahrung zu bringen. In dieser Hinsicht wendet sich der Kläger im Kern gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht, womit er den Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes nicht begründen kann. b) Soweit der Kläger weiter vorträgt, weil das Verwaltungsgericht seine Geschichte für erfunden gehalten habe, habe es seine persönlichen Umstände sowie die Erkenntnislage zu Afghanistan bei der Prüfung des Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG und des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend berücksichtigt, legt er einen Gehörsverstoß i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A -, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N. Das Verwaltungsgericht ist sowohl in Anbetracht der angeführten Erkenntnisse als auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers zu der Einschätzung gelangt, dass ihm ein Anspruch auf die Gefährdung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG nicht zustehe (S. 6-10 des Urteilsabdrucks) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestünden (S. 10-12 des Urteilsabdrucks). Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen. c) Schließlich vermag auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass seine Prozessbevollmächtigten den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätten wahrnehmen können, weil der die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Verwaltungsgerichts zu kurzfristig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden sei, keinen Gehörsverstoß i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zu begründen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220 (225) = juris, Rn. 14, m.w.N. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin zur mündlichen Verhandlung (nur) aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Einen Verlegungsantrag, mit dem er einen solchen Grund hätte geltend machen können, hat der Kläger bzw. haben seine Prozessbevollmächtigten nicht gestellt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 13 A 124/18.A -, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N. Gemessen daran legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Er hat schon keine konkrete klärungsbedürftige und in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Frage herausgearbeitet. Die der Sache nach auch in diesem Zusammenhang geltend gemachte fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).