Beschluss
10 B 1772/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0219.10B1772.18NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE – und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Die begehrte einstweilige Anordnung ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Antragsteller befürchten, dass mit der Herstellung der Planstraßen Tatsachen geschaffen würden, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Inanspruchnahme von Teilen ihres Grundstücks für die Erschließung des Plangebiets und die durch die Planung ermöglichte Anzahl der Wohneinheiten bei einer Erschließung nur über zwei Anbindungen an die B.‑Straße und die C.‑Straße führten zu einem schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundeigentum. Zudem sei der Bebauungsplan wegen Abwägungsmängeln offensichtlich rechtswidrig, da der Rat keine Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen habe und daher der Konflikt zwischen den Belangen der bisherigen Anwohner und dem zusätzlichen planbedingten Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße A. ungelöst geblieben sei. Sie haben damit einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die planbedingten Immissionen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen führen. Sie müssen an ihrem Wohnhaus nicht etwa mit Beurteilungspegeln rechnen, die auch nur annähernd die Grenze zur Gesundheitsgefahr, die tags bei etwa 70 dB(A) und nachts bei etwa 60 dB(A) liegt, erreichen würden. Die Überplanung von Teilen ihres Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche bewirkt ebenso wenig einen schweren Nachteil, denn der Bebauungsplan hat keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Da die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche im fraglichen Abschnitt eine Breite von 11 m hat, steht keinesfalls fest, dass das Grundstück der Antragsteller für den Ausbau der Straße oder eines Gehweges tatsächlich in Anspruch genommen werden muss. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung die Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Der Vortrag der Antragsteller lässt keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Eine fremdnützige Überplanung privater Flächen für öffentliche Zwecke ist nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, zumal hier der überplante Grundstücksstreifen schon bisher in den Gehweg einbezogen war und bleibt. Dass bei einem Verzicht auf die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller die Erschließung des Plangebiets über die verbleibenden festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen ausgeschlossen wäre, ist, zumal grundsätzlich verschiedene Ausbauvarianten in Betracht kommen, jedenfalls nicht offensichtlich. Nachträgliche Überlegungen, ein Baugebiet im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans intensiver auszunutzen als im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgesehen, können die Rechtmäßigkeit der Abwägung nicht infrage stellen. Der Bebauungsplan bestimmt grundsätzlich weder die Abmessungen und damit die Zahl der Grundstücke im Plangebiet noch orientieren sich seine Festsetzungen am Zuschnitt der unbebauten Grundstücke im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Hat, wie hier, die spätere intensivere Ausnutzung eines Baugebiets – etwa durch eine kleinteiligere Parzellierung – negative Auswirkungen auf abwägungsbeachtliche Belange an anderer Stelle, mag sich im Einzelfall die Frage stellen, ob der Rat das Abwägungsmaterial im Hinblick auf diese Belange korrekt zusammengestellt hat, wenn er von einer geringeren Ausnutzung des Baugebiets und somit geringeren Auswirkungen auf die besagten Belange ausgegangen ist, obwohl die Festsetzungen des Bebauungsplans eine wesentlich intensivere Ausnutzung ermöglichen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt ist hier kein offensichtlicher Abwägungsfehler festzustellen. Setzt ein Bebauungsplan auf unbebauten, nicht parzellierten Flächen die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen als zusammenhängende, straßenbegleitende Baufenster fest, um beispielsweise eine flexible Parzellierung zu ermöglichen, lässt sich die Zahl der ermöglichten Wohneinheiten im Zusammenspiel mit den übrigen Festsetzungen nur annäherungsweise bestimmen. Entsprechend gilt dies für die mit der Zahl der künftigen Wohneinheiten zusammenhängende Prognose der planbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugbewegungen auf den Planstraßen. Dass der Rat hier bei der Abwägung von einer zu geringen Zahl von künftigen Wohneinheiten ausgegangen ist, die im Hinblick auf die kraftfahrzeugbedingten Immissionen auf den bereits bebauten Grundstücken an der Straße A. offensichtlich abwägungsfehlerhaft war, lässt sich nicht sagen. Für die nördliche Zufahrt ins Plangebiet, an der auch das Grundstück der Antragsteller liegt, prognostiziert die Verkehrsuntersuchung, ausgehend von circa 100 zusätzlichen Wohneinheiten, Mittelungspegel von 56,6 dB(A) tags und 46,6 dB(A) nachts (bisher: 49,2 dB(A) tags und 39,2 dB(A) nachts). Die im ersten Entwurf der Planbegründung enthaltene Angabe eines Mittelungspegels von 48,6 dB(A) nachts, auf die die Antragsbegründung wiederholt hinweist, erschließt sich demgegenüber aus den Aufstellungsvorgängen nicht und dürfte vor diesem Hintergrund auf einem reinen Schreibfehler beruhen. Die für den Planfall berechneten Mittelungspegel liegen zwar über den einschlägigen Orientierungswerten der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, doch können diese Werte bei der Planung eines neuen Baugebiets neben einem vorhandenen Verkehrsweg bei der Abwägung überschritten werden. Der Rat hat sich dazu entschlossen, den für das neue Baugebiet sprechenden Belangen den Vorrang gegenüber dem Interesse der bisherigen Anwohner an einer Beibehaltung der bisherigen Lärmbelastung einzuräumen. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal durch den planbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine städtebaulichen Missstände auf den Grundstücken der bisherigen Anwohner einzutreten drohen. Die prognostizierten Mittelungspegel liegen, wovon auch der Rat ausgegangen ist, nur knapp über den Orientierungswerten für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) und unterschreiten die Orientierungswerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts), die auch dem Wohnen zu dienen bestimmt sind, um jeweils 3,4 dB(A) deutlich. Zudem hat der Rat angenommen, dass die Achse der Straße A. unter anderem im Bereich des Grundstücks der Antragsteller nach Norden verschoben werden kann, sodass die für die südlich gelegenen Grundstücke prognostizierten Mittelungspegel letztlich um jeweils 1,5 dB(A) niedriger liegen. Hätte der Rat die von den Antragstellern beklagte intensivere Ausnutzung des Plangebiets mit entsprechend erhöhtem planbedingten Kraftfahrzeugverkehr in seine Abwägung eingestellt, hätte sich damit die Abwägungsgrundlage nicht wesentlich geändert. Sollten, wie die Antragsteller vortragen, tatsächlich 136 Wohneinheiten im Plangebiet realisiert werden, lägen die durch den planbedingten Kraftfahrzeug verursachten Mittelungspegel auf den schon bebauten Grundstücke an der Straße A. vermutlich nur unwesentlich über den prognostizierten Mittelungspegeln, denn erst eine Verdoppelung der Schallenergie, von der hier nicht die Rede ist, führt zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Abwägungsentscheidung des Rates, auf eine von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren vorgeschlagene dritte Anbindung des Plangebiets an das überörtliche Verkehrsnetz zu verzichten, nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Überlegung, dass der mit der dritten möglichen Anbindung über den Wirtschaftsweg N. und den K. verbundene Vorteil einer weiteren Verteilung des Kraftfahrzeugverkehrs auch wegen der damit in Kauf zu nehmenden erheblichen Umwege die Nachteile einer solchen Anbindung, nämlich die hohen Ausbaukosten und die Beeinträchtigung des Übergangs des bebauten Bereichs in die freie Landschaft, nicht aufwiege, ist ausreichend begründet und hat gewichtige städtebauliche Belange im Blick. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).