18 E 101/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist von der Erhebung von Gerichtskosten regelmäßig abzusehen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen.
Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, weil das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert nichts am gesetzlichen Beschwerdeausschluss.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 A 2814/17 -; vgl. ferner BFH, Beschlüsse vom 1. März 2016 ‑ VI B 89/15‑, und vom 24. Januar 2008 ‑ XI R 63/06 ‑, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2017 ‑ OVG 3 K 135.16 ‑, BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 ‑ 1 C 14.517 ‑ und OVG LSA, Beschluss vom 23. Februar 2009
‑ 1 O 6/09 ‑, jew. juris). Vorliegend ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht worden wären. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar.