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Beschluss

1 A 209/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0213.1A209.17.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 340,36 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 340,36 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Teilweise genügt es schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung; im Übrigen greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Aus dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ergeben sich solche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner der Klage stattgebenden Entscheidung, soweit hier von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitender Härtefallanspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 340,36 Euro zu den von ihm näher bezeichneten Aufwendungen für die Beschaffung ihm verordneter nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel in den Jahren 2012 und 2013 zu. Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO in der 2012 und 2013 geltenden Fassung abgesehen von einigen Rückausnahmen grundsätzlich nicht beihilfefähig gewesen. Zwar sei dieser (grundsätzliche) Ausschluss der Beihilfefähigkeit im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Es habe aber insoweit an normativen Vorkehrungen zur Vermeidung einer auf das Jahr gesehenen finanziellen Überforderung des Beamten durch Aufwendungen für medizinisch notwendige nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel gefehlt. Dem trage eine nicht durch § 77 Abs. 9 Satz 1 LBG NRW 2009 ausgeschlossene Rechtsprechung Rechnung, nach der im Rahmen des Härtefallverfahrens unmittelbar aus der Fürsorgepflicht insoweit Beihilfe zu gewähren sei, als die Aufwendungen für medizinisch notwendige nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, ggf. zusammen mit der Kostendämpfungspauschale und anderen Selbstbehalten, die Belastungsgrenze von zwei Prozent der Brutto-Vorjahresbezüge überstiegen. Diese Belastungsgrenze sei für Chroniker i. S. d. Chroniker-Richtlinie aus Gründen der Fürsorge auf ein Prozent abzusenken. Das folge insbesondere daraus, dass chronisch Kranke typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet seien, so dass ihnen im Vergleich zu Nicht-Chronikern häufig geringere Mittel verblieben, um etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehe der behauptete Anspruch. Der Kläger sei ausweislich zweier Atteste in den fraglichen Jahren Chroniker im o. g. Sinne gewesen. Die im Tatbestand aufgelisteten nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel, die Grundlage des streitgegenständlichen Härtefallanspruchs seien, seien auch zur Behandlung der gegebenen Krankheiten notwendig, also medizinisch geboten gewesen. Ob dies der Fall sei, richte sich regelmäßig nach der Beurteilung des behandelnden Arztes, da dieser über die erforderliche Sachkunde verfüge. Da auch ein nichtverschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne weiteres zur Behandlung eines Leidens medizinisch geboten sein könne, spreche eine Vermutung dafür, dass die in Rede stehenden, dem Kläger verordneten Arzneimittel zur Behandlung von dessen Krankheiten notwendig gewesen seien. Ansatzpunkte, die diese Vermutung widerlegen könnten, seien nicht ersichtlich. Ausweislich der Berechnungen des Gerichts überstiegen die Aufwendungen des Klägers für diese Arzneimittel, soweit sie im Rahmen des Bemessungssatzes berücksichtigungsfähig seien, in den Jahren 2012 und 2013 zusammen mit den angefallenen Posten der Kostendämpfungspauschale und der Selbstbehalte auch jeweils ein Prozent der Brutto-Vorjahresbezüge. Es ergäben sich Härtefallansprüche für 2012 i. H. v. 223,48 Euro und (nach Abzug des schon im Verwaltungsverfahren unter Zugrundelegung der zweiprozentigen Belastungsgrenze gewährten, nicht eingeklagten Betrages von 130,46 Euro) i. H. v. 116,88 Euro für 2013. a) Hiergegen wendet der Beklagte zunächst das Folgende ein: Die Regelungen der Chroniker-Richtlinie seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf das Landesbeihilferecht übertragbar. Die Richtlinie regele nur, dass die Zuzahlung zu einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu leisten habe, bei Überschreiten der Belastungsgrenze zusätzlich zu den Kosten für das Arzneimittel von der GKV übernommen werde. Sie besage hingegen nicht, dass die GKV auch Zuzahlungen zu nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Kosten nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel übernehme. Der Abrechnung/Erstattung verschreibungspflichtiger Medikamente durch die GKV liege dabei oft ein Festbetrag zugrunde, den die BVO NRW ebenso wenig kenne wie das Zuzahlungssystem. Ebenso verbiete sich eine Heranziehung der Chroniker-Regelung aus der Beihilfenverordnung des Bundes, der ebenfalls ein gänzlich anderes Regelwerk zugrunde liege. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die o. a. Darlegungsanforderungen. Für den Verweis auf die Chroniker-Regelung der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) – gemeint ist § 50 BBhV – gilt dies schon deshalb, weil das Vorliegen eines im Vergleich zu den maßgeblichen Normen der BVO NRW „gänzlich anderen Regelwerks“ nur behauptet, aber in keiner Weise nachvollziehbar erläutert wird. Auch das Zulassungsvorbringen, das (nur) sinngemäß auf die Regelung des § 62 SGB V Bezug nimmt und den (auch für Chroniker) bestehenden begrenzten Leistungsumfang in der GKV darstellt, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat eine Absenkung der Belastungsgrenze für Chroniker für erforderlich gehalten, weil diese typischerweise Jahr für Jahr vorhersehbar mit erheblichen Krankheitskosten belastet seien, so dass ihnen im Vergleich zu Nicht-Chronikern häufig geringere Mittel verblieben, um etwa Rücklagen für Krankheitsfälle zu bilden. Mit diesem Argument, das eine (nicht entscheidungstragende) Äußerung des Senats in seinem Urteil vom 12. September 2014– 1 A 1602/13 –, juris, Rn. 81, aufnimmt, setzt sich das Zulassungsvorbringen in keiner Weise auseinander. Außerdem erläutert es dementsprechend auch nicht, weshalb diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Zusammenhang des Landesbeihilferechts keine (ausschlaggebende) Bedeutung zukommen soll, obwohl seine Relevanz jedenfalls nicht von vornherein vom jeweiligen, bestimmte Ansprüche und deren Einschränkungen vorsehenden Erstattungssystem abhängig ist. Unabhängig davon können die Regelungen der GKV nicht, wie der Beklagte indes offenbar meint, unbesehen auf das Beihilferecht übertragen werden, und zwar auch insoweit nicht, als sie die generelle (Nicht-)Erstattung nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel betreffen. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ weisen nämlich grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Vgl. etwa das Senatsurteil vom 18. Mai 2018– 1 A 1028/17 –, juris, Rn. 92 f., m. w. N. b) Ferner rügt der Beklagte, das Verwaltungsgericht hätte die medizinische Notwendigkeit der vom Kläger beschafften nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel nicht schon mit Blick auf deren Verordnung ohne nähere Prüfung pauschal unterstellen bzw. vermuten dürfen. Die medizinische Notwendigkeit nicht beihilfefähiger Arzneimittel sei vielmehr schon generell zu verneinen und erübrige eine gesonderte Betrachtung für chronisch Kranke. Bereits die BVO NRW in ihrer seinerzeit geltenden Fassung habe sichergestellt, dass alle medizinisch notwendigen Arzneimittel originär beihilfefähig seien, indem sie – ähnlich dem System der GKV – die Beihilfefähigkeit aller zugelassenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel statuiert und die Regelung, nach der nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte grundsätzlich nicht beihilfefähig seien, mit einigen Rückausnahmen versehen habe. Würde die Einzelfallprüfung die vom Verwaltungsgericht angenommene medizinische Notwendigkeit bestätigen, könnten die Aufwendungen für die fraglichen Arzneimittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW vom Finanzministerium unmittelbar für beihilfefähig erklärt werden und bedürfte es nicht der Einbeziehung der entsprechenden Aufwendungen in die Härtefallprüfung. Dieses Zulassungsvorbringen greift der Sache nach nicht durch. Es verkennt grundlegend, dass die in den hier maßgeblichen Jahren 2012 und 2013 geltenden Regelungen der BVO schon unabhängig von der besonderen Problematik der Chroniker eben nicht in jedem Einzelfall geeignet waren, eine fürsorgepflichtwidrige Überforderung des Beihilfeberechtigten durch Aufwendungen für medizinisch notwendige nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu vermeiden, und deshalb insoweit der Ergänzung durch eine normative Härtefallregelung in Form einer Belastungsgrenze bedurften. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 –, juris, insbesondere die Ausführungen unter Rn. 52 ff., die die Rechtslage im Jahr 2010 betreffen, der die hier zu beurteilende Rechtslage in den Jahren 2012 und 2013 entspricht. Eine normative Festlegung einer Belastungsgrenze für Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel war insbesondere nicht etwa wegen der im Beihilferecht des Landes vorgesehenen Rückausnahmen vom Beihilfeausschluss (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 bis 5 BVO NRW in den 2012 bzw. 2013 geltenden Fassungen) entbehrlich. Zwar wurden fürsorgepflichtwidrige Belastungen im Anwendungsbereich der Rückausnahmen vermieden; die Ausnahmen erfassten aber nur bestimmte Fallgruppen und füllten daher die (dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung übrigens fremde) beamtenrechtliche Fürsorge nicht vollständig aus. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 –, juris, Rn. 34 bis 38. Soweit der Beklagte ferner rügen sollte, dass das Verwaltungsgericht aus dem Umstand ärztlicher Verordnung der in Rede stehenden Arzneimittel mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf die medizinische Notwendigkeit dieser Arzneimittel geschlossen hat, greift dies ebenfalls nicht durch. Es fehlt insoweit schon an jeglicher Auseinandersetzung mit der – überzeugenden – Begründung des Verwaltungsgerichts, dass für die Frage, ob eine (medikamentöse) Behandlung medizinisch notwendig ist, zunächst regelmäßig der Einschätzung des behandelnden, insoweit sachkundigen Arztes eine besondere Bedeutung beizumessen ist. Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 20. März 2008– 2 C 19.06 –, juris, Rn. 11, und vom 29. Juni 1995– 2 C 15.94 –, juris, Rn. 19; ferner etwa OVG NRW, Urteile vom 19. Oktober 2017 – 1 A 1712/14 –, juris, Rn. 146, und vom 17. Dezember 2010– 3 A 747/08 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N., sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2017– 2 S 1826/16 –, juris, Rn. 37. 2. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28, und vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. Die allein geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ergeben sich zunächst nicht aus dem Vortrag, die Vermutung des Verwaltungsgerichts, die dem Kläger 2012 und 2013 verordneten nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel seien medizinisch notwendig gewesen, sei „weder zutreffend noch ausreichend für die Urteilsfindung“. Dieser Vortrag lässt nämlich ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht hervortreten, dass die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels als offen bezeichnet werden können. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO resultieren auch nicht aus dem Vorbringen, eine Klärung der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen sei in der bisherigen Rechtsprechung nicht aufzufinden. Denn der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist, wie unter 3. ausgeführt wird, schon nicht hinreichend dargelegt bzw. besteht nicht. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, m. w. N. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 124 Rn. 38, m. w. N. Rechtsfragen, die zu diesem Zeitpunkt ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, begründen regelmäßig keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf mehr, weil das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine abweichende Beurteilung ist nur in zwei Fällen – ausnahmsweise – gerechtfertigt. Zum einen ist dies dann der Fall, wenn die in Rede stehenden Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden sind und/oder die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Zum anderen bleibt eine Rechtsfrage, obwohl sie auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft, dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich die streitige Frage in gleicher Weise bei der Bestimmung stellt, die der außer Kraft tretenden/getretenen Norm nachfolgt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2016– 1 A 2945/15 –, juris, Rn. 17, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 146, m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. a) Als grundsätzlich bedeutsam hat der Beklagte zunächst die Rechtsfragen aufgeworfen, „ob und ggf. in welchem Umfang Aufwendungen eines (chronisch kranken) Beihilfeberechtigten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen eines Härtefallausgleichs im Sinne der BVO NRW zu berücksichtigen sind, d. h. im Einzelnen: - ob ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel medizinisch notwendig im Sinne der BVO NRW sind und inwiefern diese – entstanden in den Jahren 2012 und 2013 – zu den Selbstbehalten der (generellen) Belastungsgrenze gemäß § 15 Abs. 1 BVO NRW hinzu zu rechnen sind, - ob die in § 15 BVO NRW in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausdrücklich geregelte 2 %-Belastungsgrenze ohne weiteres auf die 1 %-Belastungsgrenze des Bundes, der ein gänzlich anderes Regelwerk zugrunde liegt, unter Hinweis auf die in der GKV geltenden Chroniker-Richtlinie rechtskonform abgesenkt werden kann.“ Diese Rechtsfragen sind nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen (aa)) und aus dem Zulassungsvorbringen kein Ausnahmefall ersichtlich wird, in dem eine Klärungsbedürftigkeit gleichwohl noch anzunehmen ist (bb)). aa) Die aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen der Sache nach ausgelaufenes Recht. Die bereits weiter oben beschriebene Rechtslage nach der BVO NRW, nach der Aufwendungen für medizinisch notwendige nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel auch dann endgültig von dem (chronisch kranken) Beihilfeberechtigten zu tragen waren, wenn dies im Einzelfall zu einer fürsorgepflichtwidrigen finanziellen Überforderung des Betroffenen führte, besteht so bereits seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr. Durch Art. 1 Nr. 14 b) der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 890) – Fünfte Änderungsverordnung – sind dem bisherigen § 15 BVO die Absätze 3 bis 5 angefügt worden, wobei diese Regelungen nach Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung für Aufwendungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind. Hiermit hat der Verordnungsgeber eine eigenständige Belastungsgrenze für Aufwendungen für verordnete nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel in Höhe von 0,5 Prozent der Bruttojahresbezüge eingeführt. Zugleich hat er klargestellt, dass zu den ab dem Kalenderjahr 2014 für solche Arzneimittel entstandenen Aufwendungen nachträglich Beihilfen gewährt werden, soweit diese Aufwendungen im Kalenderjahr den Betrag von 200,00 Euro und die Belastungsgrenze überschritten haben. Diese Regelungen gelten im Wesentlichen unverändert bis heute fort; mit der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Sechsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844) – Sechste Änderungsverordnung –, die für nach dem 31. Dezember 2015 entstandene Aufwendungen gilt (Art. 4 Sechste Änderungsverordnung), ist lediglich in § 15 Abs. 3 Satz 1 nach dem Wort „verschreibungspflichtige“ das Wort „apothekenpflichtige“ eingefügt und ein Absatz 6 angefügt worden (Artikel 1 Nr. 21 Sechste Änderungsverordnung). Mit dem neuen Absatz 6 wird nur klargestellt, dass für Chroniker nach der Chroniker-Richtlinie keine abweichenden Regelungen gelten. bb) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass ein Ausnahmefall gleichwohl fortbestehender Klärungsbedürftigkeit vorliegt. (1) Die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen ist zunächst nicht für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung. Die von dem Beklagten formulierten Rechtsfragen können von vornherein nur solche (chronisch kranken) Beihilfeberechtigten betreffen, die für vor dem 1. Januar 2014 entstandene Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel rechtzeitig (ohne Verwirkung) einen – nach der seinerzeitigen BVO NRW insoweit gar nicht vorgesehenen – Härtefallanspruch geltend gemacht haben. Zu dessen Herleitung unmittelbar aus der Fürsorgepflicht bzw. aus dieser in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der seit dem 1. Januar 2010 in § 77 Abs. 9 LBG NRW und § 15 Abs. 1 BVO NRW statuierten Belastungsgrenze vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 –, juris, Rn. 52 ff. Die Größe dieses Personenkreises ist aber zahlenmäßig begrenzt und kann sich nicht mehr erhöhen. (2) Der Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich die in Rede stehenden Rechtsfragen noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle stellen. Seine bloße, wohl auch schon auf die o. g. Rechtsfragen zu beziehende Behauptung, diese beträfen „für die Jahre 2012 und 2013 jedoch eine Vielzahl der Beihilfeberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen“, reicht insoweit ersichtlich nicht aus. (3) Schließlich ist auch nicht dargelegt, dass sich die streitige Frage heute in gleicher Weise wie bei der maßgeblich gewesenen Rechtslage stellt. Unabhängig davon ist ein solcher Fall auch nicht gegeben, nachdem der richterrechtliche, (auch) aus dem Fürsorgeprinzip abgeleitete Härtefallanspruch durch die dargestellte, ab dem 1. Januar 2014 greifende Neuregelung des § 15 BVO NRW abgelöst worden ist. b) Ferner hält der Beklagte die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die Regelungen des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers zur Belastungsgrenze im Sinne der BVO NRW in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung hinsichtlich ärztlich verordneter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in ihrem Gesamtgefüge mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist“. Dass diese Frage eine „bereits überholte Rechtslage“ betrifft, trägt der Beklagte selbst vor und ist auch offensichtlich. Dass und weshalb sie trotzdem noch klärungsbedürftig sein soll, hat er aber nicht substantiiert dargelegt. Die schlichte Behauptung, sie betreffe „für die Jahre 2012 und 2013 jedoch eine Vielzahl der Beihilfeberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen“, reicht insoweit ersichtlich nicht aus. Unabhängig davon ist diese Frage bereits – im verneinenden Sinne – durch das Senatsurteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 – geklärt, soweit dieses den dort behaupteten Anspruch für das Jahr 2010 betrifft, da sich die insoweit maßgebliche Rechtslage bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht geändert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nun rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.