Beschluss
4 B 191/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0212.4B191.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.1.2019 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.1.2019 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es ihrem Antrag, ihr einen Notanwalt zuzuweisen, an dem nach § 78b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO notwendigen Nachweis, dass sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Im Übrigen erfüllt die von der Antragstellerin beabsichtigte Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO. Dadurch, dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten ausschließlich ein Frage- und Hinweisrecht ihr gegenüber einräumen will, geht sie zum einen weit über die in § 83 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO zulässigen Möglichkeiten der Beschränkung einer Prozessvollmacht hinaus. Zum anderen ist es mit dem Vertretungszwang nicht zu vereinbaren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich darauf beschränkt, der Rechtsmittelbegründung dienende Ausführungen der von ihm vertretenen Partei ohne eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung vorzulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.2008 ‒ 3 B 92.07 ‒, ZOV 2008, 220 = juris, Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.