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Beschluss

4 A 1331/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0212.4A1331.16.00
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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.5.2016 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.5.2016 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Wie die Beklagte mit der Antragsschrift dargelegt hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 9.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2015 gehe ins Leere und sei unbestimmt, dürfte nicht zu halten sein. Der Widerrufsbescheid ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm der Zuwendungsbescheid vom 24.9.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.9.2011 aufgehoben wird. Die abweichende Datumsbezeichnung des Änderungsbescheids wirkt sich nicht aus, weil sowohl die Klägerin als auch die Beklagte nach den Gesamtumständen des Verfahrenslaufs übereinstimmend von ein und demselben Zuwendungsbescheid und Änderungsbescheid für das Projekt „B. T. “ ausgehen mussten und auch ausgegangen sind. Ob eine von einer Behörde abgegebene Erklärung eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Danach ist anhand der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2019 ‒ 4 E 779/18 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Dabei sind nach Ermittlung des Wortlauts einer Erklärung in einem zweiten Schritt auch die außerhalb der Begleitumstände liegenden Umstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Selbst ein klarer Wortlaut einer Erklärung stellt keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände dar. Die Feststellung, dass eine Erklärung eindeutig ist, lässt sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 ‒ 9 C 7.11 ‒, BVerwGE 143, 222 = juris, Rn. 17. Hat der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkannt, so bestimmt dieser wirkliche Wille den Inhalt der Erklärung, ohne dass es auf weiteres ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 ‒ 8 C 5.85 ‒, NVwZ 1986, 1011 = juris, Rn. 22 f. Im Zuwendungsverfahren sind sowohl die Klägerin als auch die Beklagte davon ausgegangen, dass der Klägerin mit einem Zuwendungsbescheid und einem Änderungsbescheid eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 1.068.264,77 € für das Projekt „B. T. “ bewilligt worden war. Anderweitige Zuwendungsbescheide oder Änderungsbescheide hat die Beklagte zu diesem Projekt gegenüber der Klägerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht erlassen, Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Bescheide sind nicht ersichtlich. Da die Projektbezeichnung und das Projektaktenzeichen (E004-NI-002), das der Klägerin bereits in der Gestattung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vom 14.9.2009 mitgeteilt worden war, im Widerrufsbescheid mit denjenigen in den der Klägerin bekanntgegebenen Zuwendungsbescheiden der Sache nach übereinstimmten, war die Falschdatierung des Änderungsbescheids im Widerrufsbescheid als falsa demonstratio ohne jeden Belang für die Auslegung. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5.7.2007 ‒ 2 B 39.07 ‒, juris, Rn. 2 ff. Mithin konnte und musste die Klägerin auch den im Widerrufsbescheid benannten Änderungsbescheid mit der fälschlichen Datierung 15.9.2011 als den ihr vorliegenden Änderungsbescheid vom 28.9.2011 erkennen.