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Beschluss

12 B 96/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0205.12B96.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Eltern des Antragstellers tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Eltern des Antragstellers tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ungeachtet der Frage einer ausreichenden Begründung zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 VwGO fehlt. Die Leibesfrucht ist nur insoweit fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, als sie in entsprechender Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts als rechtsfähig behandelt werden kann oder ihr nach öffentlichem Recht eigene Rechte zustehen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 7 B 13.92 -, juris Rn. 2. Nach bürgerlichem Recht ist die Leibesfrucht nicht allgemein rechtsfähig, weil die Rechtsfähigkeit des Menschen nach § 1 BGB (erst) mit der Vollendung der Geburt beginnt. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass der Leibesfrucht nach bestimmten Vorschriften (§ 331 Abs. 2, § 1923 Abs. 2, § 2108, § 2178 BGB) in gewisser Weise Rechte zustehen können. Eine allgemeine Rechtsfähigkeit nach dem bürgerlichen Recht, die zugleich zur Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO führte, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Selbst wenn man mit der Beschwerde davon ausgeht, dass aus den zuvor genannten Vorschriften ein übergeordnetes Prinzip folgt, nach dem die Leibesfrucht in Fällen, in denen es um einen Rechtserwerb zu seinen Gunsten geht, als rechtsfähig anzusehen ist, ergibt sich daraus keine Beteiligtenfähigkeit gemäß § 61 VwGO, weil hier kein solcher Rechtserwerb in Rede steht. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der hier verfolgte öffentlich-rechtliche Anspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VIII auch schon der Leibesfrucht zusteht. Mit dem in der Vorschrift genannten "Kind" ist offensichtlich die natürliche Person (Mensch) im Sinne von § 1 BGB gemeint; etwas anderes machte im Übrigen bereits mit Blick auf die gleichfalls dort angesprochenen Förderung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege keinen Sinn. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, wobei Kostenschuldner die Eltern des Antragstellers als vollmachtlose Vertreter sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1992 - 7 B 13.92 -, juris. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.