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Beschluss

12 A 2527/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0130.12A2527.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) liegt nicht vor. Soweit die Klägerin auf einen „rechtskräftigen Bescheid vom 03.06.2015“ verweist, mit dem das Bundesverwaltungsamt festgestellt habe, dass ihre „offene Darlehensschuld bis auf einen Restbetrag von 3.552,96 € beglichen“ sei, beschränkte sich die Regelungswirkung des fraglichen Bescheides auf die Inaussichtstellung eines Nachlasses gemäß § 18 Abs. 5b BAföG, § 6 DarlehensV in Höhe von 6.041,08 € für den Fall, dass die Klägerin den im Bescheid angegebenen Betrag von 3.552,96 € innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist an die Bundeskasse I. überweist. Eine Feststellung zur Höhe der Darlehensschuld, die bestandskräftig hätte werden können, sollte mit diesem Bescheid nicht getroffen werden. Solche Feststellungen waren lediglich Gegenstand der gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG erlassenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Mai 2013 und 14. Dezember 2014. Die aus diesen beiden Bescheiden hervorgehenden Darlehensbeträge hat das Bundesverwaltungsamt in seinem weiteren Bescheid vom 3. Juni 2015 zusammengefasst. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Teilerlassbescheides vom 29. Mai 2015, die im Verfahren 12 A 2528/17 zur Berufungszulassung führen, ziehen die Richtigkeit der Klageabweisung in der vorliegenden Sache nicht ernstlich in Zweifel. Der Teilerlass hätte die Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Dezember 2014 ohnehin nicht in Frage gestellt, weil sich die mit diesem Bescheid getroffene Feststellung der Höhe der Darlehensschuld lediglich auf die darin für die Jahre 2007 bis 2010 ausgewiesenen Darlehensbeträge bezog. Nur die tatsächlich geleisteten Darlehensbeträge waren feststellungsbedürftig. Zum Gegenstand der Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 12 A 404/13 -, juris Rn. 3 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.