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Beschluss

4 A 159/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0128.4A159.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 ‒ 4 A 2103/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 ‒ 4 A 685/14.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Selbst wenn der aufgeworfenen einzelfallbezogenen Frage, ob dem Kläger, der aus dem Osten des Kongo stammt, tatsächlich Kinshasa als zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung steht, sinngemäß die allgemeine Frage entnommen würde, ob einem aus dem Osten des Kongo stammenden Asylsuchenden tatsächlich Kinshasa als zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung steht, ist ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt. Der Kläger hat nicht anhand bestimmter begründeter Erkenntnisse zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt, dass aus dem Osten des Kongo stammenden Asylsuchenden in Kinshasa grundsätzlich, oder zumindest wenn es sich um ethnische Minderheiten wie Banyamulenge oder Tutsi handelt, in Kinshasa keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dessen hätte es auch deshalb bedurft, weil sich dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 21.6.2017 keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante allgemeine Gefährdungslage für die Minderheit der Banyamulenge entnehmen lässt. Danach ist das Verhältnis zur Minderheit der Banyamulenge (verschiedene aus Zentral- und Ost-Afrika in den Kongo eingewanderter Stämme, darunter Tutsi) nach wie vor schwierig. Allerdings werden innerhalb der kongolesischen Gesellschaft Banyamulenge, die von Hutus häufig mit ruandischen Tutsis gleichgesetzt werden, nicht mehr systematisch diskriminiert. Lediglich in den beiden Provinzen Nord- und Süd-Kivu bestehen starke Ressentiments gegen diese Minderheit (vgl. Lagebericht, S. 12). Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Senats bereits entschieden worden, dass sich nach Kinshasa zurückkehrende Asylbewerber, und zwar auch solche, die dort früher noch nicht gelebt oder sich lange im Ausland aufgehalten haben, dort in gleicher Weise wie die dort lebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren können, also nicht befürchten müssen, dem baldigen Hungertod zum Opfer zu fallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2006 ‒ 4 A 4227/04.A ‒, juris, Rn. 34. Neuere und abweichende Erkenntnisse, nach denen sich hieran etwas geändert haben oder für ethnische Minderheiten generell etwas anderen gelten könnte, hat der Kläger nicht angeführt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet, ist damit keine grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt. Diese Kritik ist im Übrigen dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein auch nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines Verfahrensmangels. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 u.a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.