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Beschluss

1 B 60/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0123.1B60.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.545,08 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.545,08 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens des Antragstellers gegen die Ablehnung vom 19. Februar 2018 zu untersagen, den Dienstposten G 5 im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) Dienstort C. (BesGr B 2) mit dem ausgewählten Bewerber Herrn Leitender Technischer Regierungsdirektor K. T. zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat diesen – in zeitlicher Hinsicht („bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens“) von vornherein zu weit gehenden, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 9 bis 11: Erforderlich ist die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur bis zu einer erneuten und rechtsfehlerfreien, die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde legenden Entscheidung über diesen; ferner OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 1 B 1792/18 –, juris, Rn. 4 f. – Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er könne die begehrte Untersagung schon deshalb nicht beanspruchen, weil er Soldat sei. Der fragliche Dienstposten G 5 sei nämlich zur Besetzung durch einen Beamten ausgeschrieben. Die dem zugrunde liegende, im weiten Organisationsermessen der Antragsgegnerin stehende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe insoweit weder eigene Vorgaben missachtet noch willkürliche oder sachfremde Erwägungen angestellt. Das BAAINBw sei nach dem Dresdener Erlass vom 21. März 2012 Teil der Wehrverwaltung, weshalb sein Aufgabenfeld im Ausgangspunkt zivil geprägt sei. Überwiegend ziviler Prägung seien auch die Aufgaben des Dienstpostens G 5 (Leitung der Gruppe „Prozesse Bw-Planung, Rechnungswesen, Controlling, Gesundheitsversorgung und Sondergebiete“, Steuern aller Maßnahmen des Realisierungs- und Nutzungsmanagements SASPF, Steuern und Koordinieren der fachlich-prozessualen Anforderungen; Erhalt der Einsatzreife SASPF/SigN). Unerheblich sei insoweit der Umstand, dass dieser Dienstposten zuvor militärisch besetzt gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe dies nämlich nachvollziehbar damit erklärt, dass das Bundesamt erst im Oktober 2012 errichtet worden sei und seine Aufgaben zunächst durch das vorhandene Personal wahrgenommen worden seien. Inzwischen würden die Dienstposten der Abteilung G einer Organisationsprüfung unterzogen und abhängig vom jeweiligen Aufgabenschwerpunkt zivil oder militärisch zugeordnet. Für diese Zuordnung wesentlich seien nach den Darlegungen der Antragsgegnerin die Vorgaben der Arbeitsgruppe „Substitution“. Danach sei zu prüfen, ob militärische Dienstposten künftig zivil ausgebracht werden könnten, um den bestehenden Mangel an Soldaten, die für die Kernaufgaben der Bundeswehr zur Verfügung stehen, zu beheben. Diese Herangehensweise stehe nicht im Widerspruch zur Konzeption der Bundeswehr, nach der überall dort, wo es sinnvoll und möglich sei, die Voraussetzungen für eine statusfremde Besetzung von Dienstposten geschaffen werden sollen. Denn die Entscheidung, wo eine derartige Öffnung sinnvoll und möglich sei, obliege der Antragsgegnerin und nicht dem Antragsteller. Überdies habe die Antragsgegnerin das Trennungsgebot nach Art. 87a GG zu beachten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Zugang zu zivilen Verwendungen und Dienstposten ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil ein solcher Zugang hier nicht durch Verwaltungsvorschriften eröffnet worden sei. Der Antragsteller könne sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin berufen. Der Dienstposten G 5 sei kein Wechseldienstposten. Auch treffe die Behauptung des Antragstellers nicht zu, in dem Bundesamt werde die (militärische oder zivile) Zuordnung von Dienstposten aufgehoben, wenn es gewollt sei. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Antragsteller angestellte Vergleich zwischen den noch militärischen Dienstposten G 4.1 und G 1.1 mit seinem aktuellen, künftig zivil ausgewiesenen Dienstposten G 5.1 nicht weiterführe, da auch diese beiden Dienstposten einer Organisationsprüfung unterzogen werden würden, wobei allerdings nur die Aufgaben der Dienstposten G 4.1 und G 5.1 vergleichbar seien. Der Verweis des Antragstellers auf einen Leistungsvorsprung gegenüber dem ausgewählten Bewerber sei unerheblich, weil der Antragsteller aufgrund der vorgelagerten, nicht zu beanstandenden Organisationsentscheidung nicht zu dem zu betrachtenden Bewerberkreis gehöre. Hiergegen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe zunächst fehlerhaft die Frage, ob ein Anordnungsgrund gegeben sei, offen gelassen, obwohl sie unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Bewährungsvorsprungs zu bejahen sei. Ferner habe es zu Unrecht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Die Organisationsentscheidung, den Dienstposten G 5 als zivilen Dienstposten einzuordnen und auszuschreiben, sei – erstens – auf sachfremde Kriterien gestützt. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehe eine Verwaltungspraxis, wonach die Zuordnung von Dienstposten „nach eigenem Ermessen der Verwaltung aufgehoben“ werde. Er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Zuordnung von Dienstposten in der Praxis des BAAINBw flexibel geändert werden könne. Die „Konzeption der Bundeswehr“ als Dachdokument fordere sogar die Schaffung organisatorischer Voraussetzungen statusfremder Besetzungsmöglichkeiten. Das zeige auch der ihn betreffende, in seiner aktuellen planmäßigen Beurteilung gemachte Vorschlag des Vizepräsidenten des BAAINBw, ihn bei der Besetzung des Dienstpostens G 5 mit zu betrachten. Ferner bestehe– zweitens – entgegen der unzureichenden Würdigung des Verwaltungsgerichts eine entgegenstehende Verwaltungspraxis in anderen gleich gelagerten Fällen. Für den ausgewählten Konkurrenten sei dessen derzeitiger Dienstposten von militärisch in zivil gewandelt worden, weil dieser sich auf diesem Dienstposten bewährt habe. Hingegen sei sein – des Antragstellers – aktueller Dienstposten (mit Wirkung zum 1. April 2019) „ohne Not“ und, was für Organisationsüberprüfungen untypisch sei, ohne frühzeitige Information des Betroffenen in einen zivilen Dienstposten gewandelt worden, was das Verwaltungsgericht in seine Bewertung hätte einbeziehen müssen. Nur unzureichend beantworte der angefochtene Beschluss auch die Frage, warum der dem Dienstposten G 5 hinsichtlich der Aufgaben vergleichbare Dienstposten G 4 als Wechseldienstposten ausgeworfen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein aktueller Dienstposten G 5.1. vor anderen Dienstposten wie etwa dem Posten G 4.1 einer Organisationsuntersuchung unterzogen worden sei. Das Verwaltungsgericht verkenne – drittens – die Zulässigkeit gemischter zivil-militärischer Strukturen. Der „Dresdener Erlass“ und die „Konzeption der Bundeswehr“ erforderten im Sinne einer optimalen Auftragserfüllung eine statusfremde Besetzung von Dienstposten wie im vorliegenden Fall. Es sei nicht von Art. 87a GG geboten und kontraproduktiv, Soldaten nur auf militärische Dienstposten zu setzen, wenn damit vorhandenes Spezialwissen und Spezialerfahrungen auf einem Dienstposten zumindest vorübergehend verloren gingen. Im Übrigen hätte der Dienstposten G 5 schon zu Zeiten der Vakanz in einen Wechseldienstposten umgewidmet werden können, was indes nicht geschehen sei. Die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 – 1 WB 48/14 – aufgestellte Forderung, der Zugang von Soldaten zu einem zivilen Dienstposten bedürfe einer entsprechenden Regelung in einer Verwaltungsvorschrift, sei wegen der aktuelleren Regelungen der „Konzeption der Bundeswehr“ obsolet. In der Summe habe die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie Organisationsentscheidungen problemlos ändere, wenn dies Beamte begünstige, im Falle von Soldaten aber willkürliche Organisationsentscheidungen treffe. Das alles greift nicht durch. 1. Das auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bezogene Beschwerdevorbringen ist schon unerheblich, weil die Beschwerde ausweislich der nachfolgenden Ausführungen unter 2. jedenfalls nicht aufzeigt, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht. 2. Auch in Ansehung des entsprechenden Beschwerdevortrags ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit der Erwägung verneint hat, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller bei ihrer Entscheidung über die Besetzung des fraglichen Dienstpostens zutreffend nicht in die Bewerberauswahl einbezogen. Die dem zugrunde liegende Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin leidet vielmehr nicht an Rechtsfehlern. a) Der Antragsteller stellt mit seiner Beschwerde nicht (substantiiert) die Ausgangspunkte des angefochtenen Beschlusses in Frage, dass – erstens – die Entscheidung der Antragsgegnerin, den fraglichen Dienstposten G 5 ausschließlich für Beamte vorzusehen, in deren nur eingeschränkt überprüfbares – weites – Organisationsermessen fällt und dass dieser Dienstposten – zweitens – überwiegend zivil geprägt ist. Allgemein dazu, dass Organisationsentscheidungen über die Einrichtung, Gestaltung und Zuordnung von Dienstposten nur einer Willkürkontrolle unterliegen: BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, juris, Rn. 49 ff. (54), und vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 40, sowie Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 104.15 –, juris, Rn. 11 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013– 1 B 133/13 –, juris, Rn. 58 f., und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Oktober 2017– 1 B 563/17 –, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N. b) Er vertritt vielmehr die Ansicht, die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer eigenen Vorgaben bzw. wegen einer bestehenden Ermessenspraxis aus Gründen der Gleichbehandlung ausnahmsweise gehalten, den Dienstposten G 5 in militärisch besetzbar zu wandeln oder zumindest als „auch besetzbar auch mit Soldat/Soldatin“ auszuweisen (so schon deutlich in der erstinstanzlich vorgelegten persönlichen Stellungnahme vom 16. November 2018, Seite 2 oben). Nur dann könne der Dienstposten mit ihm besetzt werden, was wegen seiner außerordentlichen Expertise allein sinnvoll sei. Diese Erwägungen gehen fehl. aa) Zunächst verstößt die Einordnung des (unstreitig überwiegend von zivilen Aufgaben geprägten) Dienstpostens G 5 als zivil nicht gegen ministerielle Vorgaben des „Dresdner Erlasses“ vom 21. März 2012 und der „Konzeption der Bundeswehr“ (KdB) vom 20. Juli 2018, so dass insoweit auch kein willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin vorliegen kann. Die Einordnung des Dienstpostens G 5 kann nicht gegen Vorgaben des „Dresdner Erlasses“ verstoßen. Der „Dresdner Erlass“ formuliert die Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und der Bundeswehr. Vorliegend relevant ist allenfalls die Feststellung im Vorspann des Erlasses, nach dem die neuen Grundsätze berücksichtigen, „dass (…) im Sinne einer stärker bundeswehrgemeinsamen Aufgabenerfüllung die Abteilungen im BMVg – aber auch nachgeordnete Behörden und Dienststellen – verstärkt statusübergreifend mit militärischem und zivilem Personal besetzt werden“ und „fachliche und organisatorische Kompetenz auf allen Ebenen nach Möglichkeit zusammenzuführen sind“. Diese Formulierungen enthalten jedoch keine – im Erlass auch sonst nicht zu findenden – konkreten Vorgaben dazu, nach welchen Kriterien die Grundzuordnung bestimmter Dienstposten vorzunehmen ist. Entsprechendes gilt für die „Konzeption der Bundeswehr“, die als langfristige Grundsatzanweisung das Dachdokument der Gesamtkonzeption der militärischen Verteidigung Deutschlands darstellen soll (KdB, S. 4). Die im vorliegenden Zusammenhang noch konkretesten Vorgaben finden sich dort im Abschnitt 6.2. (Personal), und zwar im Unterabschnitt „Personalmanagement der Bundeswehr“. Dort heißt es u. a. (KdB, S. 68): „Überall dort, wo sinnvoll und möglich, sind die organisatorischen und haushalterischen Voraussetzungen zu schaffen, um sowohl militärische als auch zivile Dienstposten je nach Angebot und Bedarf statusfremd besetzen zu können.“ Auch dieser Formulierung lässt sich nichts dafür entnehmen, wie Dienstposten im Einzelfall zuzuordnen sein sollen. Sie macht im Gegenteil die grundsätzlich angestrebte Ermöglichung statusfremder Besetzungen ausdrücklich von einer vorherigen Einschätzung der zuständigen Entscheidungsträger abhängig, ob dies im betroffenen Bereich („wo“) „sinnvoll und möglich“ ist. Eine solche (noch abstrakte, aber bereits konkretere) Einschätzung liegt hier im Übrigen mit den Vorgaben der ministeriellen Arbeitsgruppe „Substitution“ vor. Danach sollen alle Dienstposten mit Verwaltungsaufgaben, die aktuell (noch) als militärische Dienstposten ausgewiesen sind, auf die Möglichkeit ihrer zivilen Ausbringung hin überprüft werden. Das zielt der Sache nach erklärtermaßen darauf ab, Soldaten von administrativen Aufgaben zu entlasten und so den bestehenden Mangel an Soldaten, die zur Erfüllung der militärischen Kernaufgaben zur Verfügung stehen, zu beseitigen. bb) Der Antragsteller hat ferner auch in Ansehung seiner Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht, dass sich die gerügte zivile Ausweisung des Dienstpostens G 5 deshalb als willkürlich erweist, weil – wie er behauptet – die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Ausbringung bzw. Umwidmung von Dienstposten in der Abteilung G des BAAINBw ansonsten (insbesondere zugunsten der Beamten) „flexibel“ ausübt. (1) Insoweit trägt der Antragsteller zunächst vor, der aktuell von dem ausgewählten Bewerber (LTRDir T. ) besetzte Dienstposten des Referatsleiters G 1.2 sei von militärisch auf zivil gewandelt worden, weil sich der Beamte auf diesem Dienstposten bewährt habe. Diese durch nichts belegte Behauptung erweist sich nach den substantiierten und ohne weiteres nachvollziehbaren Erläuterungen der Antragsgegnerin als unzutreffend. Diese hat bereits mit ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 12. November 2018 erklärt, warum die statusrechtliche Ausbringung des Dienstpostens G 1.2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 von militärisch in zivil geändert worden ist. Danach war der Dienstposten mit Gründung des BAAINBw zwar militärisch ausgebracht worden, aber wegen des hauptsächlich zivilen Aufgabenprofils unter Nutzung des Wechselstellenverfahrens zivil mit LTRDir T. besetzt worden. Mit Erhalt eines zivilen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 16 sei der Dienstposten umgewidmet worden, und zwar gerade auch deshalb, um den Vorgaben der Arbeitsgruppe „Substitution“ Rechnung zu tragen. Damit ist als Motiv für die erfolgte Umwandlung die keinesfalls sachwidrige, sondern sachgerechte Erwägung dargelegt, den Dienstposten seinem Aufgabenprofil (und seiner Besetzung) entsprechend auszuweisen und hiermit bezogen auf diesen Posten zugleich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Verwendung von Soldaten für Verwaltungsaufgaben zu unterbinden. (2) Ferner hält der Antragsteller es für nicht nachvollziehbar bzw. willkürlich, dass die Antragsgegnerin den Dienstposten G 4, auf dem vergleichbare Aufgaben wie auf dem Dienstposten G 5 zur erfüllen seien, anders als diesen als „besetzbar auch mit Soldaten/Soldatin“ ausgewiesen habe. Auch insoweit liegt aber bereits eine plausible und ohne weiteres nachvollziehbare Erläuterung der Antragsgegnerin vor. Diese hat mit ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 12. November 2018 und vom 10. Dezember 2018 vorgetragen, dass die – von ihrer Grundzuordnung her immer zivilen – Dienstposten G 1 und G 4 im Zuge der Neustrukturierung und Aufstellung des BAAINBw in Ermangelung fachlich geeigneter Beamter zunächst militärisch besetzt worden seien, und zwar mit Oberst C1. (G 1) und Oberst X. (G 4). Dem habe das BMVg mit seinem Erlass vom 10. Oktober 2013 – AIN I 1 – Az 10-19-03 – Rechnung getragen, mit dem es die Öffnung dieser bislang nur zivil ausgebrachten Dienstposten für eine militärische Besetzung mit der Erwägung verfügt habe, die jeweilige Aufgabenstellung lasse auch eine Wahrnehmung durch Soldaten zu. Die militärische, allein aus Personalführungsgründen bis zum jeweiligen Ausscheiden der beiden Soldaten aufrechterhaltene Besetzung der Dienstposten G 1 und G 4 habe sich aber von vornherein nur als Übergangslösung dargestellt, um anfallende Aufgaben zu erfüllen. Seit dem Ausscheiden der beiden Soldaten seien die Dienstposten zivil besetzt. Letzteres entspricht im Übrigen auch den Angaben des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 16. November 2018. Danach ist der Dienstposten G 4 im Dezember 2015 zivil ausgeschrieben worden und seit 2016 mit DirBAAINBw L. besetzt; der Dienstposten G 1 sei nach dem 2017 erfolgten Ausscheiden von Oberst C1. dauerhaft (erst) im Jahr 2018 mit DirBAAINBw X1. besetzt worden. Zudem und vor allem hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass für die gesamte Abteilung G eine Organisationsprüfung angewiesen sei, die u. a. bezogen auf die Gruppen G 1 und G 4 noch andauere. Damit erscheint es gerade mit Blick auf die (gegenüber dem erwähnten Erlass aktuelleren) Vorgaben der ministeriellen Arbeitsgruppe „Substitution“ ohne weiteres möglich, wenn nicht sogar naheliegend, dass der dem (schon bislang nur zivilen) Dienstposten G 5 hinsichtlich des Aufgabenprofils vergleichbare Dienstposten G 4 künftig nicht mehr als Wechseldienstposten geführt werden wird, sondern als ausschließlich zivil zu besetzender Dienstposten. (3) Auch die Rüge des Antragstellers, sein aktueller Dienstposten G 5.1 werde ohne Not und ohne übliche frühzeitige Information des Stelleninhabers zeitlich vorgezogen zum 31. März/1. April 2019 in einen ausschließlich zivil zu besetzenden Dienstposten umgewandelt, zeigt eine vom Antragsteller zur Stützung seines Begehrens behauptete „flexible“ Verwaltungspraxis schon im Ansatz nicht auf. Diese Umwandlung entspricht nämlich dem hauptsächlich zivilen Aufgabenprofil des Dienstpostens G 5. 1 (vgl. die Aufgabenbeschreibung in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers) und steht zudem sachlich gerade mit der im vorliegenden Verfahren ohne Erfolg gerügten Entscheidung im Einklang, die Leitung der Gruppe G 5 wegen des im Wesentlichen zivilen Aufgabenspektrums ausschließlich zivil zu besetzen. Aus der Rüge ergibt sich auch nicht, dass die Antragsgegnerin ihre einschlägigen Organisationsentscheidung willkürlich trifft. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 die im Verlauf der Organisationsuntersuchung frühzeitige Änderung der Grundzuordnung des Dienstpostens G 5.1. näher erläutert. Danach ist diese erfolgt, um den Vorgaben der Arbeitsgruppe „Substitution“ Rechnung zu tragen und um Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden, dessen Verwendungsdauer seitens der Personalführung bis zum 31. März 2019 verfügt worden sei. Diese nachvollziehbaren Erwägungen lassen sachfremde Erwägungen ebenso wenig erkennen wie das einschlägige Beschwerdevorbringen. (4) Auch das übrige Beschwerdevorbringen stützt nicht die Annahme des Antragstellers, die (weiterhin) ausschließlich zivile Ausbringung des Dienstpostens G 5 und dessen entsprechende Ausschreibung stellten sich als willkürlich dar. Das gilt zunächst für das (weder mit dem „Dresdener Erlass“ noch mit der KdB begründbare, s. o.) Argument des Antragstellers, gerade in seinem Fall sei eine statusfremde Besetzung des Dienstpostens G 5 geboten, um dort eine optimale Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Hiermit verkennt der Antragsteller nämlich schon, dass nicht er, sondern allein die Antragsgegnerin befugt ist, das entsprechende Organisationsermessen auszuüben und (unter Beachtung der Vorgaben der Arbeitsgruppe „Substitution“) darüber zu entscheiden, ob sie den Dienstposten G 5 für eine Besetzung mit Soldaten öffnet oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist es auch ersichtlich unerheblich, dass die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller meint, schon zu Zeiten der Vakanz dieses Dienstpostens die Möglichkeit gehabt hätte („hätte geändert werden können“), ihr Organisationsermessen im Sinne einer Umwidmung des Dienstpostens in einen Wechseldienstposten auszuüben. Aus dem gleichen Grund irrelevant ist die Ansicht des Antragstellers, Art. 87a GG stehe einer solchen Öffnung des Dienstpostens nicht entgegen. Entsprechendes gilt schließlich für seinen Verweis auf die Stellungnahme des (früheren) militärischen Vizepräsidenten des BAAINBw, GenMaj W. , in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers, nach der sich dieser neben einer vorzugsweisen Verwendung des Antragstellers in einer höheren Kommandobehörde auch dessen „Mitbetrachtung“ bei der Besetzung des Dienstpostens Gruppenleiter G 5 „sehr gut vorstellen“ konnte. cc) Ebenfalls unerheblich ist die verbleibende Rüge, die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015– 1 WB 48/14 – aufgestellte Forderung, der Zugang von Soldaten zu einem zivilen Dienstposten bedürfe einer entsprechenden Regelung in einer Verwaltungsvorschrift, sei wegen der aktuelleren Regelungen der „Konzeption der Bundeswehr“ obsolet. Sie berücksichtigt nämlich ungeachtet ihrer mangelnden Eignung, einen Anordnungsanspruch darzutun, nicht, dass das Verwaltungsgericht den behaupteten, maßgeblich auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten „Anspruch auf 'Durchlässigkeit'“ nicht nur mit der Erwägung verneint hat, es bestehe keine Verwaltungsvorschrift, die eine von einer Organisationsgrundentscheidung abweichende Dienstpostenbesetzung erlaube. Es hat vielmehr alternativ auch geprüft, ob (zumindest) eine entsprechende Verwaltungspraxis bestehe (BA S. 5, vorletzter Absatz, bis S. 6, zweiter Absatz). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach diesen Vorschriften von dem Jahresbetrag (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekanntgemachten, für Bundesbeamte bzw. hier für Soldaten geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der – soweit zu berücksichtigen – jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes des Besoldungsgruppe B 2 BBesO für das maßgebliche Jahr 2019 auf 23.545,08 Euro (3 x 7.848,36 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.