Urteil
7 D 12/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0118.7D12.18NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragsteller zu 1. und 2., zu 3. und 4. sowie zu 5. und 6. tragen jeweils gesamtschuldnerisch ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller zu 1. und 2., zu 3. und 4. sowie zu 5. und 6. tragen jeweils gesamtschuldnerisch ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin einen bislang weitgehend unbebauten Bereich im Westen des L. Stadtgebiets mit allgemeinen Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf (Kindertagesstätte und Schule) überplant. Die Antragsteller zu 1.und 2., 3. und 4. sowie 5. und 6. sind Eigentümer der im Süden an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke An der N. 6, An der N. 8 sowie Am Q. 5. Die Grundstücke sind jeweils mit Einfamilienhäusern bebaut. Das etwa 9 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk M. Ortsteil I., westlich des Krankenhauskomplexes St. F.. Es wird im Westen durch die N1.-straße, im Norden durch die X.-straße und im Süden durch die C. Straße begrenzt. Im Osten reicht das Plangebiet bis an die Garten- und Parkanlagen des Krankenhauses heran. Der zentrale Bereich des Plangebiets bestand überwiegend aus bewirtschafteten Ackerflächen und Wiesen. Im nordwestlichen Teil des Plangebiets liegt über eine Zufahrt von der X.-straße her erschlossen der Besucher-Parkplatz des Krankenhauses. Entlang des N2.-rings befindet sich ein Grünstreifen aus Bäumen und Sträuchern. Im östlichen Teil des Plangebiets liegt eine Fläche, die früher durch eine Gärtnerei genutzt wurde. Zwischen der ehemaligen Gärtnerei und dem denkmalgeschützten Park des Krankenhauses liegt der sogenannte S., ein eingetragenes Baudenkmal. Im westlichen und südlichen Teil des Plangebiets haben inzwischen Erdarbeiten zur Erschließung bzw. Vorbereitung der Erschließung der geplanten Baugrundstücke begonnen. Westlich des Plangebiets liegt jenseits des N2.-rings ein Waldgelände. Nördlich des Plangebiets befindet sich an der X.-straße überwiegend Wohnbebauung. Durch Wohnbebauung ist auch der südlich angrenzende Bereich an der C. Straße geprägt. Östlich des Plangebiets befindet sich das Krankenhaus St. F.. Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Als Art der baulichen Nutzung werden für die geplanten Wohnhäuser mehrere allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Es wird eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte festgesetzt. In den allgemeinen Wohngebieten werden die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe ausgeschlossen. Es werden Festsetzungen zur Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse sowie zur Höhe der baulichen Anlagen getroffen. Des Weiteren werden Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise getroffen. Im Rahmen des Wohngebiets 1 wird eine gemeinsame Tiefgarage als zulässig dargestellt. Diese Tiefgarage soll nach der Planbegründung von Norden her unterirdisch vom Untergeschoss des geplanten Parkhauses auf dem benachbarten Gelände des N3. über eine festgesetzte Privatstraße 1 mit Zufahrt zur X.-straße erschlossen werden. Innerhalb des Plangebiets werden zur internen Erschließung öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Entlang des N2.-rings wird ein Lärmschutzwall festgesetzt. Ferner werden Maßnahmen des Lärmschutzes festgesetzt. Des Weiteren werden private Grünflächen und Kinderspielplätze sowie Festsetzungen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen getroffen. Es wird eine Versickerungsfläche westlich der geplanten Schule festgesetzt. Ferner werden Festsetzungen zur Dachbegrünung getroffen. Der Bebauungsplan setzt Bezugspunkte für die Höhe baulicher Anlagen fest. Der Bezugspunkt 4 im Bereich der Planstraße 2 am südlichen Rand des Plangebiets liegt bei 56 m über Normalnull, der Bezugspunkt 3 in der Mitte des Plangebiets bei 55,8 m über Normalnull, der Bezugspunkt 2 im Bereich der Planstraße 1 im nördlichen Bereich des Plangebiets bei 54,9 m über Normalnull und der Bezugspunkt 1 am nördlichen Rand des Plangebiets auf der Planstraße 1 bei 53,9 m über Normalnull. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen. Nach dem Hinweis 11 auf der Planurkunde ist das Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen gemäß § 51a LWG vor Ort zu versickern. Zur Entsorgung des Niederschlagswassers ist nach der Planbegründung vorgesehen, dass das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen in die bestehende Kanalisation geleitet wird. Das auf den privaten Flächen der Wohngebiete 2-6 anfallende Niederschlagswasser soll auf diesen Grundstücken versickert werden. Das Niederschlagswasser des Wohngebietes 1 soll südöstlich dieses Gebiets in einem unterirdischen Rigolen-System versickert werden. Das Niederschlagswasser der Gemeinbedarfsflächen (Schule und Kindertagesstätte) soll mithilfe von Rohr-Rigolen unter dem Schulhof mit Überlauf in eine Mulde innerhalb der festgesetzten Flächen für Versickerung westlich des Schulhofes versickert werden. Die Dachbegrünung in den Wohngebieten soll zu einem verzögerten Niederschlagswasserabfluss beitragen. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 14.5.2012 die Planaufstellung. Am 5.7.2012 fand eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt, zu der schriftliche Stellungnahmen nachgereicht wurden. Ferner fand im September und Oktober 2012 eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB statt. Zugleich wurden verschiedene Fachämter der Antragsgegnerin beteiligt, dabei nahm das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Antragsgegnerin detailliert zur Planung Stellung. Die vorgenannten Stellungnahmen der Ämter und Behörden sowie Träger öffentlicher Belange wurden in einer Synopse unter der Überschrift „Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ ausgewertet. Vom Dezember 2013 bis Januar 2014 fand eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Im Rahmen des gleichzeitigen Ämterumlaufs gaben verschiedene Fachämter der Antragsgegnerin Stellungnahmen u. a. zu den Punkten Klima, naturschutzrechtlicher Ausgleich und Entwässerung ab. Am 22.1.2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Der Beschluss wurde am 18.2.2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Wegen des Inhalts der Bekanntmachung wird auf Beiakte 8, Bl. 816 verwiesen. Vom 26.2. bis 25.3.2015 einschließlich lag der Planentwurf mit Begründung öffentlich aus. Während der Offenlage reichte der Antragsteller umfangreiche Einwendungen ein. Am 7.11.2016 schlossen die Beigeladene und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag. Am 17.11.2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Am 26.5.2017 unterzeichnete die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin die Bekanntmachung des Plans. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.6.2017 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 28.2.2018 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Sie seien antragsbefugt. Ihre Belange seien, obwohl ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets gelegen seien, abwägungsrelevant. Bei Realisierung des Bebauungsplans bestehe die Gefahr eines erheblichen Übertritts von Oberflächenwasser auf ihre Grundstücke. Aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse im Plangebiet sowie des hohen Versiegelungsgrads werde die geplante Oberflächenwasser-Versickerung über Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Systeme nicht funktionieren. Soweit die Beigeladene dem entgegenhalte, das Bestandsgelände falle von der C. Straße bis zur X.-straße im Mittel um 2,5 m ab, die Grundstücke lägen zwischen 0,5 und 1,5 m höher als das Plangebiet, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Wenn es irgendwo zwischen X.-straße und C. Straße einen Höhenunterschied von ca. 2,5 m geben sollte, wäre damit noch keine Aussage zur Höhenlage des Plangebiets einerseits und der Grundstücke andererseits sowie zum Verhältnis dieser Höhen zueinander getroffen. Erforderlich sei eine kleinräumige Betrachtung. So finde man im Plangebiet dieselbe Höhenangabe westlich und nordwestlich ihrer Grundstücke (55,20 m über Normalnull). Aus den Daten des Geoportals NRW sei zu entnehmen, dass das Gelände geringfügig uneben und ein geringes Gefälle in verschiedene Richtungen vorhanden sei. Schon geringe Verschiebungen der angelegten Geländeschnitte führten zu leicht unterschiedlichen Ergebnissen. Dazu haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.1.2019 bildliche Darstellungen zu Geländeschnitten aus dem Geoportal NRW vorgelegt. Der Plan sei unwirksam. Die Festsetzungen und die Satzungsbegründung seien hinsichtlich der Themen Entwässerung und Versickerung nicht kongruent. Überdies sei dieses östliche der beiden geplanten Mulden-Rigolen-Systeme in dem Bebauungsplan nicht festgesetzt, und es sei unklar, ob es - je nachdem welchen Teil der Begründung man lese - mal nur das bei Starkregenereignissen anfallende Oberflächenwasser der Straßen, mal auch dasjenige, was ansonsten aus dem allgemeinen Wohngebiet 1 komme, aufnehmen solle. Die Problematik der Beseitigung des Oberflächenwassers sei nicht in der erforderlichen Weise gelöst. Auch hinsichtlich der Bauweise entsprächen mehrere der tatsächlich getroffenen Festsetzungen nicht dem, was gemäß der Satzungsbegründung festgesetzt werden sollte. Die Festsetzung der Geschossigkeit sei nicht von dem Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten gedeckt. Diese Festsetzung widerspreche auch dem, was gemäß der Satzungsbegründung habe festgesetzt werden sollen. Der in der Behördenbeteiligung vom Umweltamt angesprochene Aspekt solarenergetischer Optimierung sei nicht abgewogen worden. Im Rahmen der Abwägung sei nicht berücksichtigt worden, dass die neben dem Krankenhaus liegende Fläche, auf welcher ein Parkhaus geplant sei, aus dem Plangebiet ausgenommen worden sei, obwohl durch dieses Parkhaus die Zufahrt zur Tiefgarage des Plangebiets verlaufe. Ein Abwägungsfehler ergebe sich ferner daraus, dass sich die Antragsgegnerin nicht hinreichend darüber Klarheit verschafft habe, ob es sich bei dem Plangebiet um einen Außenbereich oder einen durch Bebauung geprägten Bereich handle. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin den undeutlichen Begriff „Stadtvillen“ verwendet habe, ohne dass sich aus der Planbegründung ersehen lasse, was darunter zu verstehen sein solle. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. … X.-straße , als Satzung beschlossen am 17.11.2016 und im Amtsblatt der Stadt L. veröffentlicht am 7.6.2017, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Rügen der Antragsteller seien unbegründet. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Grundstücke der Antragsteller lägen im Mittel zwischen 0,5 und 1,5 m höher als das Plangebiet. Der Höhenunterschied zwischen C. Straße und X.-straße betrage ca. 2,50 m. Wegen der Gefälleverhältnisse im Plangebiet und auf den Grundstücken der Antragsteller müssten sie nicht mit planbedingten Beeinträchtigungen durch Oberflächenwasser rechnen. Ebenso wenig müssten sie mit planbedingten Beeinträchtigungen durch Verkehr rechnen. Soweit im Bereich der C. Straße mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen sei, seien sie von Verkehrslärm wegen der Entfernung ihrer Grundstücke zur Straße allenfalls geringfügig betroffen. Unabhängig davon sei der Antrag auch unbegründet. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 16.10.2018 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nicht zulässig. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48 = BauR 1999, 134. Nach diesen Grundsätzen ist eine Antragsbefugnis der jeweiligen Antragsteller hier auch nicht im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Die Antragsteller machen nicht hinreichend substantiiert abwägungsrelevante Belange geltend. Eine hinreichend konkretisierte Beeinträchtigung ihrer jeweiligen Grundstücke kommt hier insbesondere nicht durch die geltend gemachte planbedingte Zunahme von abzuführendem Oberflächenwasser in Betracht. Die Abwasserbeseitigung gehört allerdings zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Bei Satzungsbeschluss muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Plangebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionsfähig sein wird, in dem die nach dem Bebauungsplan zulässigen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2017 - 10 D 6/16.NE -, juris, m. w. N. Voraussetzung für eine Antragsbefugnis wäre unter dem Aspekt planbedingter Veränderungen der Oberflächenwasserbeseitigung, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und in einem mehr als geringfügigen Umfang durch die Bebauung der Grundstücke im Plangebiet eine Belastung der jeweiligen Grundstücke der jeweiligen Antragsteller durch Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, zu erwarten stünde. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, juris, m. w. N. Dass eine solche Beeinträchtigung der jeweiligen Grundstücke der Antragsteller trotz der von der Beigeladenen aufgezeigten Gefälleverhältnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre, vermag der Senat dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen. Es bestehen auch unter Würdigung des Vortrags der Antragsteller zum Inhalt der vorgelegten Geländeschnitte des Geoportals NRW in Bezug auf ihre jeweiligen Grundstücke sowie das Plangebiet keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass mit Grundstücksbeeinträchtigungen durch aus dem Plangebiet in mehr als geringfügigem Umfang abfließendes Oberflächenwasser zu rechnen ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, es gebe entlang verschiedener Linien ein Gefälle von Teilen des östlichen Plangebiets in Richtung auf ihre südlich davon gelegenen Grundstücke, ergibt sich allein daraus mangels konkreter Angaben zu den Geländeverhältnissen im Übrigen noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass es künftig planbedingt in dem für die Annahme einer Antragsbefugnis erforderlichen Umfang zum Übertritt von Oberflächenwasser kommt. Wegen des ganz überwiegend im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller tiefer liegenden Plangebiets erscheint eine derartige Beeinträchtigung als fernliegend. Ebensowenig ist nachvollziehbar aufgezeigt, dass es durch planbedingte Überlastung des Kanalsystems im Bereich der Grundstücke der jeweiligen Antragsteller zu einem Abwasserrückstau und Überflutungen kommen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller anteilig auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, denn diese hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.