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Beschluss

20 A 797/17.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0115.20A797.17PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Schreiben vom 21. September 2015 mit: Es sei aufgrund der zu erwartenden gesteigerten Anzahl von Zuweisungen von Flüchtlingen erforderlich, die Hausmeisterkapazitäten für die Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen in einem Bereich zu bündeln, um die Organisation und Koordination der Hausmeistertätigkeiten zu erleichtern. Unter anderem die Hausmeister W. und S. W1. würden deshalb ab dem 1. Oktober 2015 nicht mehr dem Bereich 32.2 (Ordnung und Soziales), sondern dem Bereich 71.3 (Bau und Liegenschaften) zugeordnet. Der Antragsteller machte daraufhin ein Mitbestimmungsrecht bezüglich dieser Maßnahme geltend. Die Beteiligte erwiderte: Es sei keine Neuorganisation der Hausmeisterdienste beabsichtigt, sondern lediglich eine Bündelung aller für sie tätigen Hausmeister in dem dafür zuständigen Bereich 71. Es handele sich insoweit lediglich um eine rein organisatorische Änderung, die keiner Zustimmung des Antragstellers bedürfe. Der Antragsteller hat am 25. November 2015 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Bei der anderweitigen Zuordnung der beiden Hausmeister handele es sich um eine zustimmungspflichtige Umsetzung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Die beiden Hausmeister seien aus dem Bereich 32 in den Bereich 71 "überführt" worden. Sie müssten ihre Arbeiten künftig unter anderen personellen und organisatorischen Zuständigkeiten ausführen. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 4 - Zweiter Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW, nämlich eine Änderung der Arbeitsorganisation, vor. Die Maßnahme diene dazu, den Arbeitsablauf in anderer Weise zu gestalten. Die Kräfte sollten in einem Fachbereich gebündelt und die Hausmeister in den Übergangswohnheimen unterstützt werden. Damit solle eine Neukoordination stattfinden. Dies sei typischerweise unter den Begriff der Arbeitsorganisation zu subsumieren. Für die beiden Hausmeister seien die Aufgaben neu hinzugekommen, die Ausstattung und Betreuung der angemieteten privaten Wohnungen bzw. "an allen städtischen Objekten" zu übernehmen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Zuordnung der Hausmeister W. W1. und S. W1. von dem Bereich 32.2 zu dem Bereich 71.3 seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW unterliegt. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Eine anderweitige Zuordnung von städtischen Mitarbeitern bei unverändertem Aufgabenbereich, unverändertem Dienstort und unveränderter Eingruppierung stelle keine mitbestimmungspflichtige Umsetzung dar. Bloße Änderungen in dem Bestand der von den Hausmeistern zu betreuenden Objekte stellten keine Umsetzung und keine Änderung der Arbeitsorganisation dar. Auch die bloße organisatorische Änderung der Zuordnung vom Bereich 32.2 zum Bereich 71.3 begründe keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Allein der Umstand, dass nunmehr ein anderer Vorgesetzter für sie zuständig sei, reiche für die Annahme einer Umsetzung ebenfalls nicht aus. Mit Beschluss vom 24. März 2017 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die streitige Maßnahme erfülle den Tatbestand einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung. Die Beteiligte habe zwar vorgetragen, dass alle Hausmeister stets für die Betreuung der städtischen Objekte zuständig gewesen seien und sich hieran durch die organisatorische Maßnahme nichts geändert habe. Dies stehe allerdings im Widerspruch zu der Aussage, dass mit Blick auf die steigenden Flüchtlingszahlen eine Unterstützung der in den Flüchtlingsheimen beschäftigten Hausmeister erreicht werden solle. Einer organisatorischen Änderung bzw. einer Änderung der Aufgabenbereiche hätte es aber dann nicht bedurft, wenn ohnehin von vornherein alle Hausmeister für alle städtischen Objekten zuständig gewesen wären. Überdies erhielten die beiden Hausmeister auch nach den eigenen Angaben der Beteiligten nicht nur einen anderen unmittelbaren Vorgesetzten, sondern auch einen anderen Ansprechpartner. Wenn die beiden Hausmeister zur Unterstützung der in den Übergangswohnheimen tätigen Hausmeister herangezogen werden sollten, spreche dies auch für eine Änderung der personellen Organisationsstruktur in Gestalt einer künftigen Zusammenarbeit. Bei der Zuordnung der beiden Hausmeister zum Bereich 71.3 handele es sich darüber hinaus auch um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW. In der Umstrukturierung und der (teilweisen) Aufgabenerweiterung liege eine Änderung der Arbeitsorganisation. Dies wirke sich konkret auf die Arbeitsabläufe der beiden Beschäftigten aus (Mitbetreuung der Flüchtlingsunterkünfte, Zusammenfassung in einem "Team" mit den anderen Hausmeistern, neue Koordination der Aufgabenteilung unter Leitung eines neuen Vorgesetzten und eines neuen Ansprechpartners). Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus: Eine Umsetzung liege nicht vor. Der Aufgabenbereich der beiden genannten Hausmeister habe sich nicht geändert, sie seien nicht von ihrem bisherigen Dienstposten abberufen und einem neuen Dienstposten zugewiesen worden. Für die Beschäftigten ändere sich weder die Eingruppierung noch der Einsatzort. In dem Schreiben vom 21. September 2015 werde lediglich erläuternd darauf hingewiesen, dass der äußere Anlass für die Zuordnung sämtlicher Hausmeister in den Bereich 71.3 die gestiegene Anzahl von Zuweisungen von Flüchtlingen und damit die verstärkte Belegung von Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen sei. Hieraus dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass die beiden Hausmeister vor der Zuordnung in diesen Bereich nicht für solche Einrichtungen zuständig gewesen seien. Es habe bisher lediglich einen Hausmeister gegeben, der ausschließlich für die Betreuung der Obdachlosenunterkünfte in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer (SKFM) eingesetzt gewesen sei. Diese Zuständigkeit sei historisch gewachsen aus einem gemeinsamen Projekt mit dem SKFM. Dieser Hausmeister solle künftig wie die anderen Hausmeister auch für alle städtischen Objekte zuständig sein. Insoweit sei auch ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden. Der Tatbestand der Umsetzung sei nicht schon dann gegeben, wenn sich der Bestand an zu betreuenden Objekten ändere, was ganz regelmäßig durch Schulneubauten, Einrichtung weiterer Kindertagesstätten oder Um- und Anbauten im Verwaltungsbereich der Fall sei. Die rein quantitative Erweiterung bzw. Veränderung der Aufgaben sei nicht geeignet, die Mitbestimmungspflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW zu begründen. Andernfalls wäre kaum ein Sachverhalt im Bereich der kommunalen Verwaltung denkbar, in dem dieser Mitbestimmungstatbestand nicht greife. Hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes der Änderung der Arbeitsorganisation fehle es bereits an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sich die Neuzuordnung auf die Arbeitsabläufe auswirken solle. Die Hausmeister täten exakt das, was sie vorher auch getan hätten. Sie hätten keine neuen Berichtspflichten, keine neuen Anforderungen an ihre Tätigkeiten, keine neuen Dienstzeiten und arbeiteten auch nicht intensiver, länger oder in irgendeiner Form verändert. Die Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und trägt ergänzend vor: Eine Umsetzung sei schon dann anzunehmen, wenn die Art der zu erledigenden Tätigkeiten identisch bleibe, aber der Beschäftigte unter veränderten personellen Gegebenheiten tätig werde. Dies sei hier durch die Neuzuordnung der Fall. Soweit die Beteiligte nunmehr vortrage, dass sich die Tätigkeit der Haumeister nicht geändert habe, bestreite er dies mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Zuordnung der Hausmeister W. und S. W1. von dem Bereich 32.2 zu dem Bereich 71.3 unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW oder § 72 Abs. 3 Nr. 4 - Zweiter Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW setzt einen Wechsel des Dienstpostens, also die Abberufung von dem bisherigen und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens, voraus. Für verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, die zu einer Änderung des Aufgabenbereichs der Beschäftigten führen, gilt kein anderer Maßstab. Nicht jeder Dienstpostenwechsel, sondern nur ein solcher ist mitbestimmungspflichtig, der in die individuelle Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Dieses zusätzliche "subjektive Kriterium" ist nicht isoliert zu betrachten. Änderungen des personellen Umfeldes und der zu erfüllenden Aufgaben allein reichen nicht aus, um eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW zu bejahen. Andernfalls unterlägen verwaltungsorganisatorische Maßnahmen im großen Umfang der Mitbestimmungspflicht. Das widerspräche nicht nur der Organisationshoheit des Dienstherrn, sondern auch der Systematik des § 72 LPVG NRW. Die Vorschrift betrachtet die Umsetzung als Personalangelegenheit, unterwirft Organisationsangelegenheiten in Absatz 3 einer eigenständigen Regelung und gibt mit der Gleichstellung von Abordnung, Versetzung und Umsetzung in Absatz 1 zu erkennen, dass nicht schon bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, sondern nur solche von deutlich höherem, nämlich Abordnung und Versetzung vergleichbarem Gewicht als Umsetzung gewertet werden können. Eine bloße Aufgabenänderung erfüllt ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein Dienstpostenwechsel verbunden ist. Abgrenzungsfragen zwischen Umsetzung und Aufgabenänderung können etwa dann auftreten, wenn dem Beschäftigten ein Teil der Aufgaben seines bisherigen Dienstpostens entzogen und ihm dafür neue Aufgaben übertragen werden. Von einer mitbestimmungspflichtigen (Teil-)Umsetzung ist dann auszugehen, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten gewesen ist und der Dienstposten durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung enthält. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 6 P 8.95 -, juris, Rn. 17 ff.; vorgehend OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1994 - CL 52/90 -, juris, Rn. 3 ff. Nach diesen Grundsätzen ist die streitige Zuordnung zu einem anderen Bereich eine bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme, nämlich eine Dienstpostenverlagerung, und keine Zuweisung eines anderen Dienstpostens. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Neuzuordnung qualitative Änderungen für die Aufgabenerfüllung verbunden sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Hausmeister nach der Zuordnung zum Bereich 71.3 teilweise weitere Gebäude betreuen müssen. Die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Frage, ob für die beiden Hausmeister neue Aufgaben hinzugekommen sind, ist so nicht entscheidungserheblich. Anhaltspunkte dafür, dass mit der ‑ im Sinne des Vortrags des Antragstellers unterstellten ‑ Übertragung neuer Aufgaben ihr Dienstposten ein anderes Gepräge erhalten hat, ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere waren die beiden Hausmeister, wie der Vertreter der Beteiligten in der mündlichen Anhörung nochmals klargestellt hat, schon vor der Neuzuordnung der Hausmeister zu dem Bereich 71.3 für die Flüchtlingsunterkünfte in der Stadt N. zuständig. Die streitige Neuzuordnung ist auch keine Maßnahme zur Änderung der Arbeitsorganisation. Nach § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW - Zweiter Mitbestimmungstatbestand -, auf den der Antragsteller sich allein beruft, hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation mitzubestimmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Unter Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 - Zweiter Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ist die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte zu verstehen, wobei sich die Maßnahme unmittelbar auf die Arbeitsausführung, das heißt auf die bisher von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge, auswirken muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 20 A 97/14.PVL ‑, juris, Rn. 71. Im Hinblick auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Anhörung sei insoweit nochmals zur Erläuterung darauf hingewiesen, dass die Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 3 LPVG Organisationsangelegenheiten und nicht Personalangelegenheiten betreffen. Es kann deshalb nur von einer Änderung der Arbeitsorganisation gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW - Zweiter Mitbestimmungstatbestand - die Rede sein, wenn sich die Arbeitsabläufe in der Dienststelle ändern, aber nicht, wenn für einzelne Beschäftigte etwa wegen einer Änderung des Aufgabenbereichs veränderte Arbeitsabläufe gelten. Der Begriff "Arbeitsorganisation" ist nicht mit dem Begriff "Behördenorganisation" gleichzusetzen. Maßnahmen der Behördenorganisation wie hier die Änderung der Zuordnung der beiden Hausmeister von dem Bereich 32.2 zum Bereich 71.3 haben nicht die Regelung von Arbeitsabläufen zum Gegenstand; sie erschöpfen sich vielmehr in einer organisatorischen Regelung. Hier bleiben die von den beiden Beschäftigten vorzunehmenden Arbeitsgänge unverändert. Ihnen mögen neue Aufgaben übertragen worden und die Arbeit damit neu oder anders verteilt worden sein. Eine Änderung der Arbeitsorganisation ist damit aber nicht verbunden. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.