Beschluss
12 E 170/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0115.12E170.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Eilverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 4.106,70 € festgesetzt. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten Gewährung von Pflegewohngeld an dem Jahresbetrag der geforderten Leistung (in Höhe der tatsächlichen Investitionskosten von 8.213,40 €) orientiert. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Beschwerdeschriftsatz ohne nähere Begründung angibt, die Investitionskosten für das Seniorenstift C. würden 7.804,56 € jährlich betragen, ist bereits nicht dargelegt, dass dies im streitgegenständlichen Zeitraum (Jahr 2017) gegolten hat, und bietet insofern keinen genügenden Anlass, von den durch den Antragsgegner im Verfahren vorgelegten Berechnungen (vgl. Bl. 41 ff. d. A.) abzuweichen, wonach die Investitionskosten für die stationäre Pflege im streitgegenständlichen Zeitraum 22,50 € täglich betragen haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sinngemäß noch einwendet, dieses Verfahren habe auch Bedeutung für nachfolgende Verfahren gehabt, insbesondere sei mittlerweile Pflegewohngeld rückwirkend für 2017 und auch 2018 gewährt worden, führt dies nicht zu einer Anhebung des Gegenstandswerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Danach ist, sofern der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus § 52 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag dieser Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Als bezifferte Geldleistung nach Satz 1 ist aber nach der Rechtsprechung des Senats zunächst einmal der Monatsbetrag der Leistung anzusehen. Der vom Verwaltungsgericht zunächst angenommene Jahresbetrag lässt sich damit rechtfertigen, dass die Auswirkungen für einen längeren Zeitraum angesichts nicht auszuschließender Änderungen nicht offensichtlich absehbar i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sind. Es entspricht insoweit ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, im Bereich von Sozialleistungen - bezüglich eines Hauptsacheverfahrens - höchstens den Jahresbetrag als Gegenstandswert anzunehmen, wenn nicht der Gesamtbetrag geringer ist. Damit soll verhindert werden, dass die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche mit hohen Kostenrisiken für die betroffenen Rechtsschutzsuchenden verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2016 - 12 E 1209/15 -, vom 12. Mai 2015 - 16 E 889/13 -, juris, und vom 29. März 2012 - 12 E 219/12 -; siehe auch Nrn. 21.1, 33 und 55 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Diesen Jahresbetrag von 8.213,40 € hat das Verwaltungsgericht abschließend wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach der in einem Hauptsacheverfahren maßgebende Betrag in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2013 12 E 178/13 - und vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -. Der vorläufige Charakter der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zeigt sich insbesondere daran, dass das auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung zunächst Zuerkannte unter den Voraussetzungen des § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO, etwa nach einer Klärung im Hauptsacheverfahren, zurückzuerstatten ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 - Satz 2 - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) erscheint es wegen des Rückzahlungsvorbehalts grundsätzlich nicht als angemessen, den Wert über den für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgeschlagenen hälftigen Wert hinaus anzuheben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, das vorliegende Eilverfahren habe größeren Begründungsaufwand als für das Hauptsacheverfahren erfordert, namentlich zu den sich im Hauptsacheverfahren nicht stellenden Fragen des Anordnungsgrundes und der Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache, ferner habe er aufgrund der Dringlichkeit der Sache andere Fälle abbrechen und diesen vorziehen müssen. Diese Umstände sind für die Gegenstandswertbemessung unerheblich, denn sie knüpfen nicht an wertbestimmende Faktoren an, die im Rahmen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG berücksichtigungsfähig wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.