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Beschluss

4 E 796/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0109.4E796.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.7.2018 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.7.2018 wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig. Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Der angegriffene Streitwert in Höhe von 100,00 Euro liegt in der geringstmöglichen Wertstufe, so dass die Klägerin durch einen noch geringeren Streitwert nicht weniger belastet wäre. Selbst wenn man den zutreffenden Streitwert von 600,00 Euro zugrundelegt, den der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage ‒ 4 A 3346/18 ‒ festgesetzt hat, läge ihre Beschwer durch die erfolgte Festsetzung im Vergleich zur jedenfalls anfallenden Mindestgebühr bei nur 54,00 Euro und damit deutlich unter dem Beschwerdewert von 200,00 Euro. Nach dem Streitwert von 600,00 Euro angefallene Gerichtsgebühren belaufen sich unter Ansatz einer dreifachen Verfahrensgebühr auf 159,00 Euro, während sie nach einem Streitwert der geringsten Wertstufe 105,00 Euro betragen würden (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Anlage 2 zu § 34 GKG). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 ‒ 4 E 913/15 ‒, juris, Rn. 2 ff. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.