Beschluss
4 B 1518/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1217.4B1518.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.10.2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5293/18 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.7.2018 wird hinsichtlich der Ziffer I des Bescheides angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 187,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.10.2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5293/18 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.7.2018 wird hinsichtlich der Ziffer I des Bescheides angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 187,50 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Sein sinngemäßer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.7.2018, soweit dieser die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 EUR zum Gegenstand hat (Ziff. I des Bescheides), ist zulässig und begründet. In der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, von einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides vorläufig verschont zu bleiben. Denn nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand erweist sich der Bescheid in dem angefochtenen Umfang als rechtswidrig, weshalb an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse besteht. Die Zwangsgeldfestsetzung ist nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens von § 64 VwVG NRW nicht gedeckt. Der dem Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgehaltene Verstoß gegen das ihm durch Ordnungsverfügung vom 13.1.2015 auferlegte Verbot des gewerblichen Ausschanks alkoholischer Getränke ist derzeit nicht hinreichend belegt. Die von Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 2.7.2018 getroffenen und aktenkundig gemachten Feststellungen (Bl. 165 ff. des Verwaltungsvorgangs) sind insoweit nicht ausreichend. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass eine oder mehrere der vor dem Betrieb des Antragstellers angetroffenen Personen alkoholische Getränke konsumiert haben, die sie bei dem Antragsteller erworben haben. Lediglich eine der Personen, Herr S. , hat angegeben, sein Bier in dem Kiosk des Antragstellers gekauft zu haben. Ob es sich dabei um alkoholhaltiges oder – wie vom Antragsteller unter Benennung des Herrn S. als Zeugen geltend gemacht – alkoholfreies Bier gehandelt hat, ist nicht aktenkundig. Anderweitige aussagekräftige Belege hat die Antragsgegnerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht vorgelegt. Auch unter Würdigung sämtlicher in dem Verwaltungsvorgang dokumentierten Gesamtumstände des Geschehens am 2.7.2018 ist danach der notwendige Nachweis eines verbotswidrigen Alkoholausschanks durch den Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erbracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ein Viertel des festgesetzten Betrages. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18, 4 E 739/18 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N. Danach beträgt der Streitwert hier 187,50 EUR. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, nachdem das Verwaltungsgericht den Streitwert auf die niedrigste Wertstufe von bis zu 500,00 EUR gemäß der Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG festgesetzt hat. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.