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Urteil

7 D 45/16.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1213.7D45.16NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 007a „O.“, mit dem die vorhandene städtebauliche Struktur im O. planungsrechtlich gesichert werden soll. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Gemarkung I., Flur …, Flurstück … mit der Bezeichnung L.-straße in I1.. Das Plangebiet liegt im Stadtteil I. und umfasst eine Fläche von ca. 15,9 ha. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Es umfasst die Geltungsbereiche der beiden rechtskräftigen Durchführungspläne Nr. 6 und Nr. 7. Das Plangebiet wird im Norden durch den nördlichen Straßenrand der E.-straße , weiter im Versprung über die O1.-straße durch die nördliche Begrenzung der Grundstücke an der H.-straße , im Osten durch den westlichen Straßenrand der M. Straße, im Süden durch den östlichen Straßenrand der S.-straße und im Westen durch den östlichen Straßenrand der L.-straße begrenzt. Ausgenommen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans 006A F.-weg . Das Plangebiet wird baulich bereits genutzt. Es existieren überwiegend Einfamilienhäuser und daneben einige wenige Mehrfamilienhäuser. Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im überwiegenden Teil des Plangebiets setzt der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet fest. Der Bereich am östlichen bzw. südöstlichen Rand des Plangebietes an der M. Straße wird als allgemeines Wohngebiet, untergliedert in drei Teilbereiche (WA 1-3) festgesetzt. Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Es werden zudem öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Der Ausschuss für Planung und Umwelt der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 1.3.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans. Zur Begründung führte er aus, Zielsetzung der Planung sei es, eine weitere Schädigung der städtebaulichen Struktur und des Erscheinungsbildes des O2. zu verhindern. Der Plan solle die Durchführungspläne 6 und 7 ersetzen. Am 26.6.2012 beschloss der Ausschuss für Planung und Umwelt der Antragsgegnerin die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang in der Zeit vom 13.8.2012 bis 14.9.2012 im Rathaus der Antragsgegnerin. Weiterhin fand eine öffentliche Anhörung zum Bebauungsplanvorentwurf am 29.8.2012 statt. In seiner Sitzung am 16.12.2014 beschloss der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr die erneute Aufstellung des Bebauungsplans, diesmal im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 14.1.2015 bis 17.2.2015 im Rathaus der Antragsgegnerin. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6.1.2015. Mit Schreiben vom 11.2.2015 wandten die Antragsteller ein, ihr Grundstück, welches bislang als Bauland geführt worden sei, solle in Zukunft nicht mehr bebaubar sein. Der hintere Teil des Grundstücks sei durch Wasser-, Abwasser-und Fernwärmeanschlüsse voll erschlossen. Die Änderung nehme ihnen die Möglichkeit, das Grundstück zu bebauen bzw. als Bauland zu verkaufen. Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr beschloss am 21.4.2015 - nach Änderung des ausgelegten Bebauungsplanentwurfs - die erneute öffentliche Auslegung der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die erneute Auslegung erfolgte in der Zeit vom 30.4.2015 bis 18.5.2015. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.4.2015. Die Änderungen aufgrund Bedenken und Anregungen während der ersten öffentlichen Auslegung sind auf der Planurkunde farblich hervorgehoben. Mit Schreiben vom 12.5.2015 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Unter anderem führten sie aus, Baulücken seien zu schließen und nicht offenzuhalten. In seiner Sitzung am 23.6.2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7.7.2015. Die Antragsteller haben am 25.5.2016 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen u. a. vor, der Antrag sei zulässig. Sie seien Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Es seien insbesondere die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Erneuerung und Fortentwicklung sowie der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die aus Art. 14 GG fließenden Eigentumsrechte nicht berücksichtigt worden. Außerdem verstoße der Bebauungsplan gegen Art. 3 GG, da die Hinterlandbebauung von Eckgrundstücken bzw. der Anbau an bestehende Verkehrsflächen nicht gleichbehandelt werde. Der generelle Ausschluss der Bebauung in ihrem Gartenbereich sei unzulässig. Ihr Grundstück sei erschlossen. Als Ungleichbehandlung komme hinzu, dass an der diagonal gegenüberliegenden Stelle des durch die L.-straße , W.-straße und C.-straße eingegrenzten Teilbaugebietes eine Hinterlandbebauung bzw. rückwärtige Bebauung vom Bebauungsplan ausdrücklich zugelassen werde. Ein öffentliches Interesse an der Freihaltung ihres Grundstücks sei nicht vorhanden. Durch den Ausschluss der Bebaubarkeit werde der einheitliche Gebietscharakter zerstört. In die Gartenbereiche hinein sei ohnehin in den übrigen Bereichen eine Verdichtung gegeben. Die Reduzierung auf die vorliegenden Baugrenzen stelle faktisch eine Enteignung dar. Die Antragsgegnerin habe sich offensichtlich keine Gedanken dazu gemacht, welches Wohl der Allgemeinheit an der Unbebaubarkeit ihres Grundstücks bestehe. Der Schutz der Wohnruhe bzw. des Gebietscharakters könne jedenfalls nicht maßgeblich sein, da sie lediglich die Errichtung eines Einfamilienhauses in der rückwärtigen Gartenfläche beabsichtigten. Eine „aufgelockerte Bebauung auf großzügigen Grundstücken“ sei durch die Planung auch nicht herstellbar. Der überwiegende Teil der Grundstücke sei bereits dicht bebaut bzw. die überbaubaren Grundstücksflächen seien ausgeschöpft. Dies gelte insbesondere für die Eckgrundstücke. Ihr Grundstück sei im Plangebiet das einzige, das noch sinnvoll im Gartenbereich bebaut werden könne. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 007a „O.“ der Stadt I1. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan sei wirksam. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Es sei in der Abwägung auf ein möglicherweise bestehendes Baurecht der Antragsteller verwiesen worden. Das Planungsziel sei jedoch höher zu bewerten, als das private Interesse der Antragsteller. Im Plangebiet gebe es überwiegend großzügig geschnittene und begrünte Grundstücke, die eine geringe bauliche Dichte aufwiesen, so dass das Plangebiet einen fast parkartigen Eindruck vermittele. Diese aufgelockerte Bebauungsstruktur solle erhalten werden. Um den Wohnbedürfnissen Rechnung zu tragen, seien moderate Erweiterungsmöglichkeiten vorgesehen. Die Baufenster orientierten sich an der vorhandenen Bebauung. Es solle keine separate Erschließung hinterer Grundstücksbereiche erfolgen. Um den parkähnlichen Charakter des Gebietes zu erhalten, sei auf die Ausweisung separater überbaubarer Flächen, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem vorhandenen Gebäudebestand stünden, verzichtet worden. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Eine Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Auf anderen im Plangebiet vorhandenen Eckgrundstücken und doppelt erschlossenen Grundstücken sei ebenfalls eine Bebauung auf den bislang unbebauten Grundstücks- bzw. Gartenbereichen nicht zugelassen worden. Im Übrigen könne ein Planverfahren nicht nur mit dem Ziel eingeleitet werden, eine Verdichtung der Bebauung herbeizuführen, sondern wie vorliegend auch, um eine Gebietsstruktur, die städtebaulich sinnvoll sei, zu bewahren und maßvoll zu ergänzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsteller sind danach als Grundeigentümer im Plangebiet antragsbefugt. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet insbesondere nicht an einem durchgreifenden Abwägungsmangel. Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller geltend machen, ihnen würde durch die Planung ohne hinreichende Grundlage das bislang bestehende Baurecht für den hinteren Grundstückbereich genommen. In der Abwägung ist bei Einschränkungen des privaten Eigentums den besonderen verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. So fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 17.12.2013 - 7 D 17/12.NE -, juris. Diesen Maßstäben genügt die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung. Ausweislich der Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragsteller im Rahmen der ersten Offenlage hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Entzugs des Baurechts erkannt. Dort heißt es, der hintere Grundstücksteil entlang der W.-straße hätte nach den Vorschriften des Durchführungsplans Nr. 7 bebaut werden können, die derzeit geplanten Festsetzungen sähen in diesem Bereich jedoch keine überbaubare Fläche mehr vor, obwohl eine Erschließung vorhanden sei. Es treffe zu, dass der rückwärtige Bereich des 1.349 m² großen Grundstücks als Baulücke im Baulückenkataster der Stadt erfasst worden sei. Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr wolle den rückwärtigen Bereich von Bebauung künftig freihalten. Auch wenn es sich um ein erschlossenes Eckgrundstück handele und durch den Bebauungsplan möglicherweise ein vorhandenes Baurecht nach § 34 BauGB i.V.m. dem Durchführungsplan Nr. 7 entzogen werde, sei das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Grundstücks höher zu bewerten. Etwaige Schadensersatzansprüche durch ein entzogenes Baurecht würden nicht gesehen, weil das Grundstück bereits seit Jahrzehnten unbebaut sei. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes sehe neben der reinen Bestandserhaltung und ‑sicherung auch moderate Erweiterungsmöglichkeiten vor. Gebäudeerweiterungen seien in vielen Fällen grundsätzlich möglich, um den Belangen der Grundstückseigentümer bezüglich einer potentiellen Vergrößerung der Wohnfläche Rechnung zu tragen. So werde die überbaubare Fläche des vorhandenen Baukörpers der Antragsteller auf eine Gesamtbautiefe von 17 m erweitert, Anbauten seien somit im süd-östlichen und süd-westlichen Bereich grundsätzlich möglich. Die Ausweisung einer separaten überbaubaren Fläche im hinteren Grundstücksbereich erfolge jedoch nicht. Vornehmliches Planungsziel des Bebauungsplans sei der Erhalt bzw. die Festschreibung des vorhandenen Gebäudebestandes und somit der Schutz der Wohnruhe bzw. des Gebietscharakters. Im vorliegenden Fall werde im Rahmen der Abwägung dieses Allgemeininteresse höher bewertet, als die privaten Belange einzelner Grundstückseigentümer. Diese Erwägungen entsprechen den rechtlichen Anforderungen, ohne dass es darauf ankommt, ob das von den Antragstellern reklamierte Baurecht tatsächlich bestand. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin sehen, dass der Bebauungsplan für andere (Eck-)Grundstücke eine wesentlich tiefere Bebauung vorsehe, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis. Die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung aufgezählten Grundstücke weisen eine andere Bebauungssituation auf, als das Grundstück der Antragsteller. Wie sie selbst geltend machen, ist der Gartenbereich ihres Grundstücks unbebaut. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Festsetzung der Baugrenzen aber an der vorhandenen Bebauung orientiert, was nicht zu beanstanden ist. Damit sind die unterschiedlichen Festsetzungen hinreichend gerechtfertigt. Der Senat kann offen lassen, ob die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die Grundsätze des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hinreichend berücksichtigt hat, was zweifelhaft erscheint. Nach dieser Vorschrift soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Nach Satz 3 des Absatzes 2 dieser Regelung sind die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2008- 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 17.12.2013 - 7 D 17/12.NE -, juris. Ein - mit Blick auf eine etwaige unzureichende Berücksichtigung des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB - möglicherweise gegebener Mangel ist jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben einen solchen Mangel nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt. Eine entsprechende Rüge kann nicht den Einwendungen der Antragsteller entnommen werden. Dies gilt insbesondere für den Einwand des nicht feststellbaren Allgemeinwohls bezüglich der Unbebaubarkeit ihres Grundstücks. Diese Rüge zielt auf die weitere Bebaubarkeit ihres Grundstücks und damit auf ihr Eigentumsrecht aus Art 14 GG, und nicht auf die städtebaulichen Grundsätze zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden. Sie hat damit eine andere Stoßrichtung. Sie ist nicht - im Sinne einer Anstoßfunktion - geeignet, den Plangeber zur Berücksichtigung der sich aus § 1a Abs. 2 BauGB ergebenden Belange anzuregen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.2013 - 7 D 17/12.NE -, juris. Da eine auf § 1a Abs. 2 BauGB zielende Rüge auch nicht durch einen sonstigen Rügeberechtigten erhoben worden ist, ist der Mangel - sein Vorliegen unterstellt - jedenfalls unbeachtlich geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.