Leitsatz: 1. Das Eingreifen der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG setzt im Fall einer durch eine öffentliche Stelle mitgeteilten letztbekannten Anschrift des Asylantragstellers voraus, dass die mitgeteilte Anschrift im Zeitpunkt der Mitteilung zutreffend gewesen ist, der betroffene Asylantragsteller also zum Zeitpunkt der Mitteilung tatsächlich unter der mitgeteilten Anschrift gewohnt hat oder zu wohnen verpflichtet war. Dass die mitgeteilte Anschrift auch zum Zeitpunkt des Zustellversuchs noch zutreffend ist, ist hingegen nicht erforderlich. 2. Die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG sind mit höherrangigem Recht (hier: Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/32/EU bzw. Art. 11 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/85/EG) vereinbar. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. Die vom Senat zugelassene Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG erhoben worden ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Der erste Versuch der förmlichen Zustellung des Bescheides vom 6. Juli 2015 an die Kläger scheiterte am 9. Juli 2015, weil der „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war“, wofür die Postzustellungsurkunde (Bl. 114 f. der Bundesamtsakte) gemäß den §§ 98, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis erbringt. Die Kläger müssen bereits den ersten – gescheiterten – Versuch der Zustellung des Bescheides vom 6. Juli 2015 unter der durch die Ausländerbehörde mitgeteilten Anschrift „X. Straße 33b, 41516 H. “ gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG gegen sich gelten lassen (dazu nachfolgend 1.). Die durch das Bundesamt unter dem 2. September 2015 veranlasste erneute Zustellung des Bescheides bewirkte keinen erneuten Lauf der Klagefrist (dazu nachfolgend 2.). Die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG sind mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu nachfolgend 3.). 1. Die Kläger müssen den ersten Zustellungsversuch an die durch die Ausländerbehörde mitgeteilte Anschrift gegen sich gelten lassen, weil hier die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG greift. a) Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). b) Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Im Rahmen ihres mit Antrag vom 9. Juli 2013 begonnenen Asylverfahrens waren die Kläger zunächst in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen in T. untergebracht. Bei der Antragstellung gaben die Kläger an, nur der albanischen Sprache mächtig zu sein. In dieser Sprache erhielten sie – ebenfalls am 9. Juli 2013 – eine mehrseitige Belehrung durch einen Dolmetscher übersetzt und auch in albanischer Sprache ausgehändigt, in der sie auf ihre Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylG (zum damaligen Zeitpunkt: AsylVfG) ausdrücklich hingewiesen wurden, dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. Die den Klägern ausgehändigte Belehrung enthielt auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen diese Verpflichtung, insbesondere auf die Zustellungsfiktion. Ferner war eine fettgedruckte Klarstellung enthalten, dass diese Verpflichtungen auch gelten, wenn ein Wohnungswechsel durch staatliche Stellen, insbesondere durch Zuweisungsbehörden, veranlasst wurde. Vgl. zu den – hier eingehaltenen – Anforderungen an die Belehrung: BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris, und vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95 -, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 3 KO 1242/97 -, juris. Unter dem 22. Juli 2013 wurden die Kläger gemäß § 50 AsylVfG der Stadt H. zugewiesen. Da die Kläger dem Bundesamt entgegen der wenige Tage zuvor erhaltenen Belehrung eine neue Anschrift nicht mitteilten, bat das Bundesamt die Ausländerbehörde des S. -Kreises Neuss mit Schreiben vom 31. Juli 2013 um Mitteilung der neuen Anschrift der Kläger. Die Ausländerbörde teilte dem Bundesamt mit Fax vom 20. August 2013 die neue Anschrift der Kläger wie folgt mit: „X. Straße 33b, 41516 H. “. Hiervon unabhängig teilte die Stadt H. dem Bundesamt mit Schreiben vom 5. August 2013 diese Anschrift als Anschrift der Klägerin zu 1. mit. Anderslautende Anschriftenmitteilungen seitens einer Behörde oder der Kläger selbst erhielt das Bundesamt in der Folgezeit nicht und unternahm daher unter dem 6. Juli 2015 den Versuch, den Klägern den Bescheid vom 6. Juli 2015 unter dieser Anschrift zuzustellen. Da die Kläger im Verwaltungsverfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen sonstigen Empfangsberechtigten benannt hatten, an den der Bescheid zuzustellen gewesen wäre, galt die gescheiterte Zustellung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe des Bescheides zur Post, mithin am 6. Juli 2015, als bewirkt. Die Klagefrist endete gemäß den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 20. Juli 2015. Die am 23. September 2015 erfolgte Klageerhebung war folglich nicht mehr rechtzeitig. c) Gründe, warum die Zustellungsfiktion hier ausnahmsweise nicht zur Anwendung gelangen sollte, sind nicht ersichtlich. Die Zustellungsfiktion sanktioniert letztlich Verstöße des Ausländers gegen seine Verpflichtungen aus § 10 Abs. 1 AsylG. Entsprechend knüpft § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Rechtsfolge, dass der nicht vertretene Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss, im Ausgangspunkt an Unrichtigkeiten der durch ihn selbst aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt gewordenen letzten Anschrift an. Da der Ausländer in diesem Fall selbst für die Anschriftenmitteilung verantwortlich ist, mutet ihm das Gesetz die Zustellungsfiktion als Folge einer unrichtigen oder unterlassenen Mitteilung zu. Der 1993 eingeführte § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG erweitert die Möglichkeit der Zustellungserleichterung auf Fälle, in denen die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Weil diese Mitteilung nicht durch den Ausländer veranlasst worden ist und ihm der Inhalt einer solchen Mitteilung in aller Regel sogar unbekannt sein wird, ist hier zusätzlich zu fordern, dass die durch die öffentliche Stelle mitgeteilte Anschrift im Zeitpunkt der Mitteilung zutreffend gewesen ist, der betroffene Ausländer also zum Zeitpunkt der Mitteilung tatsächlich unter der mitgeteilten Anschrift gewohnt hat oder zu wohnen verpflichtet war. Vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 16; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 266.1; Marx, AsylG Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 51. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die seitens der öffentlichen Stelle mitgeteilte Anschrift auch zum Zeitpunkt des Zustellversuchs noch zutreffend ist. Denn nach der Gesetzesbegründung soll durch die Einführung des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Verpflichtung des Ausländers aus § 10 Abs. 1 AsylG unberührt bleiben. Die Erweiterung der Möglichkeiten zur Zustellungserleichterung verlöre jedoch dann ihren Sinn und Zweck, Verstöße des Ausländers gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 AsylG zu sanktionieren. Vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 16; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 266.1; a. A.: VG Minden, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 10 K 1890/10.A -, juris, Rn. 34. Teilt nämlich der Ausländer, dessen neue Anschrift dem Bundesamt zwischenzeitlich – ggf. ohne sein Wissen – durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist, einen zeitlich danach erfolgten weiteren Wohnungswechsel erneut nicht mit und scheitert deshalb eine Zustellung an die vormals zutreffende letztbekannte Anschrift des Ausländers, bliebe dem Bundesamt letztlich nur noch eine öffentliche Zustellung, die nach der ratio legis des § 10 AsylG aber gerade vermieden werden soll. Zudem hinge das Eingreifen der Zustellungsfiktion im Falle eines seine Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 AsylG beharrlich missachtenden Ausländers dann allein davon ab, ob zwischenzeitlich eine Anschriftenmitteilung durch eine öffentliche Stelle erfolgt ist oder nicht. Im Falle ihres Ausbleibens könnte das Bundesamt nämlich stets an die letztbekannte Anschrift nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG zustellen und die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG griffe stets ein. Dass die Kläger vorliegend zum Zeitpunkt der Anschriftenmitteilung tatsächlich nicht unter der mitgeteilten Anschrift „X. Straße 33b, 41516 H. “ gewohnt haben oder zu wohnen verpflichtet waren, behaupten diese selbst nicht. Sie machen hingegen geltend, umgezogen und dabei davon ausgegangen zu sein, mit ihrer Ummeldung bei der kommunalen Meldebehörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung Genüge getan zu haben. Dieser Rechtsirrtum schützt die Kläger nicht vor dem Eingreifen der Zustellungsfiktion, zumal sie – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass jeder Wohnungswechsel u. a. dem Bundesamt mitzuteilen ist und dass eine Adressänderung, die dem Bundesamt nicht bekannt wird, zur Wirksamkeit einer an die letztbekannte Anschrift gesandten Entscheidung führen kann. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger bewirkte die durch das Bundesamt unter dem 2. September 2015 veranlasste erneute Zustellung des Bescheides keinen erneuten Lauf der Klagefrist. Maßgeblich für den Beginn der Klagefrist ist grundsätzlich die erste Zustellung. Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Bescheid noch einmal förmlich zugestellt wurde. Denn es liegt nicht in der Kompetenz einer Behörde, einen bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt durch eine erneute Zustellung nachträglich wieder anfechtbar zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100 = juris, Rn. 36 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 11 A 3003/01.A -, juris, Rn. 6 ff.; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 275. 3. Die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie sind insbesondere nicht unionsrechtswidrig. Die Kläger machen insoweit geltend, die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen stünden einer nationalen Regelung entgegen, die eine Zustellungsfiktion nicht nur für den Fall einer gescheiterten Zustellung an eine durch den Asylantragsteller selbst mitgeteilten Anschrift, sondern auch für den Fall einer gescheiterten Zustellung an eine durch Dritte – hier der Ausländerbehörde – mitgeteilten Anschrift vorsehen. Der Senat lässt hierbei offen, ob auf den am 9. Juli 2013 gestellten Asylantrag der Kläger die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) oder die Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (im Folgenden: Richtlinie 2005/85/EG) anzuwenden sind und wie in diesem Zusammenhang der Zusatz „oder früher“ in der Übergangsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU zu verstehen ist, vgl. zunächst eine ausschließliche Anwendung der Richtlinie 2005/85/EG auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge annehmend: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris, Rn. 11; dann vor dem Hintergrund abweichender Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte hiervon abrückend und Fragen um die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU dem EuGH vorlegend: BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris; die Einfügung der im Kommissionsentwurf der Richtlinie 2013/32/EU in Art. 52 Abs. 1 noch nicht enthaltenen Worte „oder früher“ durch den Rat in erster Lesung als „klassisches Beispiel für eine schlechte Abfassung von Rechtsvorschriften“ bezeichnend und ebenfalls eine ausschließliche Anwendung der Richtlinie 2005/85/EG auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge annehmend: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rechtssachen C-297/17 u. a. -, Rn. 49 ff., abrufbar unter: http://curia.europa.eu/, denn die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG verstoßen weder gegen die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften in Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/32/EU und in Art. 11 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/85/EG (dazu a.) noch gegen Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU oder Art. 39 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG (dazu b.). a.) Ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/32/EU bzw. gegen Art. 11 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/85/EG liegt nicht vor. Die genannten Vorschriften lauten in der deutschen Sprachfassung jeweils: „Die Mitgliedstaaten können insbesondere festlegen, dass (…) c) die Antragsteller [in Richtlinie 2005/85/EG: „Asylbewerber“, Anm. durch den Senat] verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift sowie sämtliche diesbezüglichen Änderungen [in Richtlinie 2005/85/EG: „und über Änderungen dieses Aufenthaltsortes oder der Anschrift“, Anm. durch den Senat] zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Antragsteller an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte – bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete – Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss“. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts ist nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16 -, juris, Rn. 31, und vom 1. Juli 2015 - C-461/13 -, juris, Rn. 30, jew. m. w. N. Eine allein am Wortlaut der Vorschriften orientierte Auslegung führt häufig schon aufgrund der Unterschiede in den verschiedenen Sprachfassungen und aufgrund des Umstandes, dass keiner Sprachfassung der Vorrang vor einer anderen gebührt, zu keinem eindeutigen Ergebnis. Vgl. hierzu Augsberg, in: Terhechte, Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 1. Aufl. 2011, S. 151 ff., m. w. N. Dies gilt auch bei der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Regelungen in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG gegen Unionsrecht verstoßen. Zwar lässt der Wortlaut der deutschen Sprachfassung aufgrund des in Parenthese eingefügten Zusatzes „bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete“ durchaus eine Auslegung zu, die eine Zustellungsfiktion auch bei einer Anschriftenmitteilung durch Dritte erlaubt. Dagegen enthält z. B. die englische Sprachfassung einen solchen Zusatz nicht, sondern spricht nur vom letzten Aufenthaltsort oder der letzten Anschrift, die der Asylbewerber mitgeteilt hat („the most recent place of residence or address which he/she indicated accordingly“). Festzuhalten ist jedoch, dass weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften eine Zustellungsfiktion ausschließt, wenn diese nicht auf einer vom Asylbewerber selbst mitgeteilten Anschrift, sondern auf einer behördlicherseits mitgeteilten, im Zeitpunkt der Mitteilung zutreffenden Anschrift beruht. Denn durch die Verwendung des – soweit ersichtlich in allen Sprachfassungen enthaltenen – Wortes „insbesondere“ im ersten Halbsatz des jeweiligen Absatzes 2 wird deutlich, dass nachfolgend keine abschließende Aufzählung der Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten erfolgt, sondern lediglich einige Beispiele für Bestimmungen genannt werden, die jedenfalls zulässigerweise erlassen werden dürfen. Der Rückschluss, dass eine dort nicht explizit aufgeführte Festlegung in einer nationalen Rechtsvorschrift stets auch unionsrechtswidrig sein muss, lässt sich mithin nicht ziehen. Wenn es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt wäre, weitere Festlegungen zu treffen, die jedenfalls mit der ratio des Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/32/EU bzw. des Art. 11 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/85/EG in Einklang zu bringen sind, ergäbe die Verwendung des Wortes „insbesondere“ keinen Sinn. Von daher lassen sich hier grammatikalische und teleologische Auslegung, wie auch sonst bei der Auslegung von Unionsrecht, nicht voneinander trennen. Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/32/EU bzw. Art. 11 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/85/EG sind jeweils im Zusammenhang mit dem Abs. 1 der jeweiligen Richtlinienbestimmung zu sehen, der die grundsätzliche Befugnis der Mitgliedstaaten regelt, den Asylbewerber bzw. Antragsteller zur Mitwirkung in seinem Verfahren zu verpflichten. Entsprechend regeln die Buchstaben a) bis f) des Abs. 2 der jeweiligen Richtlinienbestimmung Beispiele für Mitwirkungsverpflichtungen, die der Mitgliedstaat dem Asylantragsteller insbesondere auferlegen darf. Die jeweils in Buchst. c) geregelte Verpflichtung, den zuständigen Behörden den jeweiligen Aufenthaltsort mitzuteilen und diese über alle Änderungen des Aufenthaltsortes oder der Anschrift zu unterrichten, ist sowohl in den Richtlinienbestimmungen als auch in § 10 AsylG Ausgangspunkt für die Zustellungsfiktion. Hieran ändert der in das deutsche Asylverfahrensrecht eingeführte § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG in der Sache nichts. Denn unter der allein zutreffenden und hier zu betrachtenden Prämisse, dass die behördlicherseits mitgeteilte Anschrift im Zeitpunkt der Mitteilung tatsächlich zutreffend sein muss, wird eine gescheiterte Zustellung an die durch eine sonstige öffentliche Stelle mitgeteilte Anschrift in aller Regel darauf beruhen, dass der Asylantragsteller einen (weiteren) Wohnungswechsel den Behörden (erneut) nicht mitgeteilt hat oder aber keine hinreichenden Vorkehrungen für den Empfang behördlicher Sendungen an seiner Wohnanschrift getroffen hat. In diesen Fällen beruht das Scheitern der Zustellung mithin allein auf einem Verstoß des Asylbewerbers gegen seine Verpflichtungen aus § 10 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 11 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/85/EG. Ein qualitativer Unterschied zu dem in den Richtlinienbestimmungen allein ausdrücklich geregelten Fall, dass die durch den Asylantragsteller selbst mitgeteilte Anschrift unzutreffend oder nicht mehr aktuell ist, lässt sich nicht erkennen. Vgl. wie hier im Ergebnis auch VG Cottbus, Urteil vom 4. August 2016 - 5 K 524/16.A -, juris, Rn. 33 ff.; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 266; a. A.: Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 AsylG/AsylVfG Rn. 28. Wären die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien so zu verstehen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG entgegenstünden, wäre der Asylantragsteller hierdurch keineswegs besser gestellt. Denn das Bundesamt müsste dann, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG herbeizuführen, eine Zustellung immer und stets an die durch den Asylantragsteller selbst zuletzt genannte Anschrift richten. Dies würde selbst dann gelten, wenn dem Bundesamt durch eine andere öffentliche Stelle – gefragt oder ungefragt – eine tatsächlich zutreffende neue Anschrift des Asylantragstellers mitgeteilt worden ist. Dem Bundesamt bliebe dann nur die Möglichkeit, die Augen vor einer solchen Mitteilung zu verschließen und an die – tatsächlich in jedem Fall unrichtige, aber durch den Asylantragsteller mitgeteilte – altbekannte Anschrift des Asylantragstellers zuzustellen. Für die Verfahrensrechte des Asylantragstellers wäre bei einer derart schematischen Anwendung des Unionsrechts nichts gewonnen. Einer solchen Auslegung des Unionsrechts stünde zudem der „effet utile“ entgegen. Denn die in Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/32/EU bzw. Art. 11 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/85/EG grundsätzlich vorgesehene Zustellungsfiktion soll – wie oben bereits ausgeführt – der Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitwirkungsverpflichtungen des Asylantragstellers und damit gerade der Durchsetzung seiner unionsrechtlichen Mitwirkungspflichten dienen. Hielte man eine nationale Regelung wie § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG für unionsrechtswidrig, begünstigte man damit gerade die Asylantragsteller, die gegen ihre Mitwirkungsverpflichtungen besonders beharrlich verstoßen. Schließlich ist noch anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Kläger eine Zustellungsfiktion keineswegs immer nur mit Nachteilen für den Asylantragsteller verbunden sein muss. Die Zustellung als solche unterfällt keinen wertenden Kategorien wie vorteilhaft oder nachteilhaft. Sie erhält ihre Qualifikation als für den Asylantragsteller „nachteilig“ bzw. „unerwünscht“ allein durch den Inhalt der zuzustellenden Entscheidung und die mit der Bekanntgabe als Zustellungswirkung eintretenden rechtlichen Folgen. Im Falle einer negativen, für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung kann dies insbesondere der Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflichtigkeit als Grundvoraussetzung für eine erzwungene Aufenthaltsbeendigung sein. Ebenso gut kann Inhalt der zuzustellenden Entscheidung für den Antragsteller aber auch positiv und statusbegründend sein. Die Zustellungsfiktion käme ihm dann zugute, selbst wenn er beharrlich gegen seine Verpflichtungen aus § 10 Abs. 1 AsylG verstieße. b) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU oder Art. 39 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG vor. Nach Art. 46 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU legen die Mitgliedstaaten angemessene Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen die Fristen die Wahrnehmung dieses Rechts weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren. Nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag. Die Vorschriften befassen sich nicht mit Zustellungsmodalitäten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verkürzen die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG in keiner Weise die geltenden Rechtsbehelfsfristen gegen Entscheidungen des Bundesamtes über gestellte Asylanträge, sondern treffen lediglich, und dies auch nur mittelbar, eine Regelung hinsichtlich des Beginns der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird hierdurch nicht verkürzt, zumal es der Asylantragsteller selbst in der Hand hat, das Eingreifen der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 AsylG dadurch zu verhindern, dass er dem Bundesamt entsprechend der in § 10 Abs. 1 AsylG normierten Mitwirkungsverpflichtung jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzeigt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von den Klägern beantragte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil § 130 Abs. 2 und 3 VwGO im Berufungsverfahren in Asylsachen gemäß § 79 Abs. 2 AsylG keine Anwendung finden. Eine Vorlagepflicht des beschließenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht nicht, weil das Oberverwaltungsgericht über eine zugelassene Berufung nicht letztinstanzlich entscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat grundsätzliche Bedeutung.