Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Februar 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 11.353,65 € für das Jahr 2014 nach den in der Seniorenwohngemeinschaft I. erbrachten Leistungen zu bewilligen und die Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2014 zu verzinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen für das Jahr 2014. Die Klägerin ist Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes mit Sitz in X. . Im August 2004 schloss sie mit verschiedenen Pflegekassen einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen. Unter anderem erbringt sie seit August 2011 für die Bewohner einer Seniorenwohngemeinschaft in der Stadt I. im Gebiet des P. Kreises Pflege- und Betreuungsdienstleistungen. Außerdem stellt sie dort die hauswirtschaftliche Versorgung sicher. Die Wohngemeinschaft ist in einem umgebauten ehemaligen Krankenhausgebäude untergebracht. Dort stehen im zweiten und dritten Obergeschoss insgesamt 16 Plätze verteilt auf zwei Wohngruppen zu je acht Plätzen zur Verfügung. Vermieterin der Immobilie ist die E. H. - und C. -GmbH in S. , die mit jedem Bewohner einen Mietvertrag abgeschlossen hat. Nach Angaben der Klägerin steht jedem Mieter ein Privatzimmer von ca. 16 m² Größe mit eigenem Duschbad zur Verfügung. Darüber hinaus hat jede Wohngruppe einen eigenen Wohnbereich. Eine große Küche mit Aufenthaltsraum wird von allen 16 Bewohnern gemeinsam genutzt. Der Internetauftritt der Klägerin hielt früher einen tagesaktuellen Belegungsplan für die Wohngemeinschaft bereit, aus dem sich die freien sowie die belegten Zimmer ergaben. Gepflegt werden von der Klägerin sowohl demente als auch nicht demente Personen. Bereits im Jahr 2012 beantragte die Klägerin beim P. Kreis die Bewilligung von Investitionskostenförderung für das Jahr 2012 auf der Grundlage der in der Wohngemeinschaft I. im Jahr 2011 erbrachten Leistungen. Diesen An-trag lehnte der P. Kreis wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Die hiergegen erhobene Klage - die Beklagte war als Beigeladene an diesem Verfahren beteiligt - wies das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 20. Mai 2014 - 22 K 3545/12 - mit der Begründung ab, der P1. Kreis sei unzuständig, da die Pflegeeinrichtung der Klägerin sich nicht im Gebiet des P. Kreises befinde, sondern im Gebiet der Beklagten. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. September 2015 - 12 A 1298/14 - ab. Mit zwei Schreiben vom 17. Februar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Investitionskostenpauschale für das Jahr 2014. Ein Antrag betraf die "ambulant betreute Wohngemeinschaft in I. ", der andere Antrag die übrigen Tätigkeiten der Klägerin. Im die Wohngemeinschaft in I. betreffenden Antrag gab sie an, im Kalenderjahr 2013 zulasten der Pflegekassen und Beihilfestellen einen Betrag i. H. v. 147.333,40 € abgerechnet zu haben. Auf der Grundlage des sich hieraus ergebenden Punktwertes berechnete der Steuerberater der Klägerin eine Investitionskostenpauschale i. H. v. 11.353,65 €. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Investitionskostenpauschale sei gemäß § 4 Abs. 1 AmbPFFV beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Da sich die Seniorenwohngemeinschaft in I. befinde, sei der P1. Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beklagte sei als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig, da sich ihr (der Klägerin) Sitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten befinde. Sie habe als ambulante Pflegeeinrichtung auch einen Anspruch auf die Investitionskostenpauschale, da sie sämtliche Fördervoraussetzungen erfülle. Bei den in I. erbrachten und mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen handele es sich um die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der mit den Pflegekassen abgeschlossene Versorgungsvertrag ausschließlich auf die Erbringung ambulanter Leistungen beziehe. Dies entfalte ebenso rechtliche Bindungswirkung wie der Umstand, dass die örtlich zuständige Heimaufsicht des P. Kreises mit Bescheid vom 16. Oktober 2015 das Vorliegen ambulanter Pflege festgestellt habe. Auch im Jahr 2013 habe es sich bei der Seniorenwohngemeinschaft in I. nicht um eine stationäre Einrichtung gehandelt. Ebenso wenig seien die Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes Nordrhein-Westfalen a. F. anwendbar gewesen, da die Wohngemeinschaft nicht die Voraussetzungen einer Betreuungseinrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 WTG NRW a. F. erfüllt habe. Dies habe der P1. Kreis mit Schreiben vom 21. Februar 2012 bestätigt. Sie sei in der Wohngemeinschaft lediglich für Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung zuständig; eine Komplexleistung erbringe sie dagegen nicht. Dies folge auch aus der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Bewohner untereinander, der Bewohner zur Grundstückseigentümerin sowie der Bewohner zu ihr, der Klägerin. Über die Neuaufnahme von Bewohnern entschieden die Bewohner. Um zu gewährleisten, dass demente Bewohner durch kognitiv nicht eingeschränkte Bewohner unterstützt werden könnten, sei der Anteil der dementen Bewohner auf max. 50 % beschränkt. Die Wohngemeinschaft habe sich eine "Gemeinschaftsordnung" gegeben. Es gebe einen Sprecher der Pflegewohngemeinschaft sowie eine Angehörigenvertretung. Über Renovierungen, Neuanschaffungen und vergleichbare Entscheidungen bestimmten ausschließlich die Bewohner selbst. Jeder Bewohner habe mit der Grundstückseigentümerin einen ortsüblichen Mietvertrag über die Anmietung eines Einzelzimmers und die Berechtigung zur (Mit-)Nutzung der Gemeinschaftsräume geschlossen. Die Bewohner möblierten ihre Privatzimmer wie die Gemeinschaftsräume eigenverantwortlich. Die Organisation und Abwicklung der Um- und Zuzüge liege in der Hand der Bewohner bzw. ihrer Angehörigen. Das Rechtsverhältnis zu ihr, der Klägerin, werde durch die Pflege- und die Betreuungsverträge geregelt, die sämtliche Bewohner der Seniorenwohngemeinschaft mit ihr abgeschlossen hätten. Beide Verträge seien rechtlich voneinander unabhängig. Der Pflegevertrag könne beliebig gekündigt werden, der Betreuungsvertrag allerdings nur unter Einhaltung einer kurzen Frist. Es sei auch rechtlich möglich, dass sowohl die Gemeinschaft als auch einzelne Bewohner nach entsprechender Kündigung den Pflegedienst wechselten. Die Bewohner regelten die Organisation der Wohngruppe selbst. Insbesondere bestimmten sie die Tagesstruktur. Sie entschieden, wann sie aufstünden oder ins Bett gingen. Dementsprechend werde das Frühstück nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt angeboten. Lediglich das Mittagessen werde gemeinsam eingenommen. Die Bewohner könnten sich an hauswirtschaftlichen Tätigkeiten beteiligen, beispielsweise der Zubereitung der Mahlzeiten. Sie könnten nach Belieben an Freizeitaktivitäten teilnehmen und jederzeit von Angehörigen besucht werden. Die Bewohner bzw. deren Angehörige übten das Hausrecht aus, so dass diese bestimmen könnten, wer sie wann besuchen dürfe. Die Führung der Haushaltskasse sei an eine Hauswirtschaftskraft delegiert. Diese bei ihr, der Klägerin, angestellte Kraft erhalte von den Bewohnern monatlich je 200,00 € für Verpflegungskosten, um davon Lebensmittel und den laufenden Haushaltsbedarf (u. a. Hygieneartikel, Putz- und Waschmittel) zu erwerben. Darüber hinaus verwalteten die Bewohner ihre Finanzen - bezogen auf Neuanschaffungen (sog. Rücklagenkasse) - selbst; organisiert werde dies durch die Angehörigenvertretung. In personeller Hinsicht sei gewährleistet, dass rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche mindestens eine Pflegekraft vor Ort sei. Die Verwaltung (Lohnbuchhaltung für die Präsenzkräfte, Personaleinsatzplanung, Koordination und Kontrolle der Pflegeleistungen) erfolge von ihrem X. Büro aus. In der Seniorenwohngemeinschaft selbst gebe es kein Büro. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, die Investitionskostenpauschale für das Jahr 2014 nach den in der Seniorenwohngemeinschaft I. erbrachten Leistungen zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren vertiefend hat sie ergänzend vorgetragen, es bestünden bereits Bedenken, ob die Leistungen der Klägerin in I. überhaupt ambulante Pflegeleistungen darstellten oder ob es sich bei der Wohngruppe nicht um eine stationäre Pflegeeinrichtung handele. Selbst in dem Fall, dass die Leistungserbringung der Klägerin ambulante Pflege darstelle, sei sie nicht für die Sicherstellung eines ausreichenden Versorgungsangebots mit ambulanten Diensten außerhalb ihrer Stadtgrenzen zuständig. Eine solche Verpflichtung verstieße gegen Art. 78 LVerf NRW. Der Gesetzgeber habe nicht vor Augen gehabt, dass auch fernab vom eigentlichen Sitz des Pflegedienstes, gegebenenfalls auch mit vor Ort gewonnenen Pflegekräften Pflegedienstleistungen in Zuständigkeitsbereichen verschiedener Sozialleistungsträger erbracht würden. Die finanzielle Last hätte im Falle der Stattgabe der Klage der Sozialhilfeträger zu tragen, in dessen Gebiet sich der Sitz des Pflegedienstes befinde. Mit Urteil vom 8. April 2016 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zwar lägen die formellen Voraussetzungen vor, insbesondere sei die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe am Sitz der Klägerin für die Bewilligung von Investitionskostenförderung zuständig, da es sich bei der Seniorenwohngemeinschaft in I. nicht um eine selbstständig wirtschaftende Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 2 PfG NRW handele. Die Klägerin habe jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass es sich bei den in der Wohngemeinschaft erbrachten Leistungen um ambulante Pflege handele. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin zusammengefasst vor: Sie sei eine ambulante Pflegeeinrichtung, erfülle die Qualitätsvorgaben und berechne den Bewohnern der Wohngruppe keine Investitionsaufwendungen, weshalb sie sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Investitionskostenförderung erfülle. Weiteres sei nicht zu prüfen. Insbesondere stehe nicht entgegen, dass sie, die Klägerin, in einem eigenständigen Antrag lediglich für die Leistungen in der Seniorenwohngemeinschaft I. Investitionskostenförderung beantragt habe. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts an der Zulässigkeit eines Teilantrags beschränkt auf einen Teil der von der Einrichtung erbrachten Leistungen seien nicht gerechtfertigt. § 4 Abs. 2 AmbPFFV könne auch so verstanden werden, dass die Abrechnung nach den an verschiedenen Pflegeorten erbrachten Pflegestunden erfolgen könne. Die Fristgebundenheit des Antrags bis zum 1. März des jeweiligen Jahres in § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV habe zur Folge, dass Teilanträge wie der hier streitgegenständliche unzulässig wären, wenn sie nach Fristablauf gestellt würden. Antragsteller müssten daher schon bei Antragstellung materiell-rechtliche Überlegungen anstellen. Dies würde das formelle Antragserfordernis mit materiell-rechtlichen Überlegungen überfrachten. § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV käme die Wirkung einer umfassenden materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu, die der Vorschrift nicht beizumessen sei. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht geprüft, ob sie eine ambulante Pflegeeinrichtung sei und in der Seniorenwohngemeinschaft in I. Leistungen der ambulanten Pflege erbracht habe. Ein solches Prüfungsrecht komme weder dem Verwaltungsgericht noch der Beklagten zu, weil die Prüfung den Pflegekassen zugewiesen sei, die über eine größere Sachnähe verfügten. Ferner seien die Kriterien, die das Verwaltungsgericht zu Prüfung herangezogen habe, zweifelhaft. Auf das Kriterium der Möglichkeit zu selbstbestimmtem Leben könne nicht abgestellt werden, da Zielsetzung der Pflegeversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ohnehin sei, den Pflegebedürftigen zu einem möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Leben zu verhelfen. Auch handhabe das Verwaltungsgericht das Kriterium der Beeinflussbarkeit des hauswirtschaftlichen Geschehens zu streng. Eine ambulante Versorgung liege auch dann vor, wenn die Selbstbestimmung noch in einem - wenn auch geringen - Umfang vorhanden sei. Sie suche auch andere Personen außerhalb der Wohngemeinschaft drei- bis viermal täglich auf und erledige für diese alle wesentlichen Tätigkeiten wie Putzen, Zubereitung von Mahlzeiten und Einkäufe. Es sei unstreitig, dass sie diese Personen ambulant versorge. Die Situation einiger Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngemeinschaft in I. sei insoweit vergleichbar. Im Übrigen tritt die Klägerin der Argumentation des Verwaltungsgerichts, was das Vorliegen von stationären Pflegeleistungen anbelangt, im Einzelnen entgegen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, die Investitionskostenpauschale in Höhe von 11.353,65 € für das Jahr 2014 nach den in der Seniorenwohngemeinschaft I. erbrachten Leistungen zu bewilligen und die Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2014 zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht sich zur Begründung ihres Antrags die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil zu Eigen und führt zusammengefasst ergänzend aus: Die Beurteilung der Pflegekassen nach § 71 SGB XI sei weder abschließend noch für die Investitionskostenförderung verbindlich. Mit seiner Prüfung orientiere sich das Verwaltungsgericht lediglich an der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung, die Förderung von verschiedenen Pflegeeinrichtungen unterschiedlich zu regeln. Dementsprechend sehe das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen eigenständige Regelungen für die Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen (§ 10 PfG NRW), Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen (§ 11 PfG NRW) sowie vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen (§ 12 PfG NRW) vor. Diese Aufteilung wäre sinnlos, wenn die Art der erbrachten Leistungen unerheblich wäre. Möge der Bundesgesetzgeber auch offen für neue Wohn- und Betreuungsformen gewesen sein, so sei der Landesgesetzgeber weiterhin von der bekannten Dreiteilung ausgegangen. Zudem sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Förderbestimmungen noch nicht absehbar gewesen, dass ambulante Pflegedienste überregional tätig werden und neue Betreuungsmodelle entwickeln würden. Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen die Zuständigkeit der Beklagten auch für die Bewilligung von Förderung auf der Grundlage von Pflegeleistungen, die nicht im Stadtgebiet der Beklagten erbracht worden seien, angenommen habe, sei dem zu widersprechen. Dies sei nicht mit der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Ziel, Planung und Förderung ambulanter Dienste auf kommunaler Ebene zusammenzuführen, zu vereinbaren. Eine Berücksichtigung der in der Wohngemeinschaft in I. erbrachten Pflegeleistungen bei der Investitionskostenförderung der Klägerin verstoße im Übrigen gegen Art. 78 LVerf NRW. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Gegen die zusätzliche Geltendmachung des Zinsanspruchs im Berufungsverfahren bestehen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Bedenken. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 26. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Investitionskostenförderung gemäß § 10 Abs. 1 PfG NRW in der hier maßgeblichen, bis zum 15. Oktober 2014 gültig gewesenen Fassung i. V. m. § 3 Satz 1 AmbPFFV in der bis zum 1. November 2014 gültigen Fassung. Nach § 10 Abs. 1 PfG NRW fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch bedingt sind, durch angemessene Pauschalen. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere Anspruchsinhalt und Verfahren, ist in der auf § 10 Abs. 2 PfG NRW beruhenden Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz geregelt. Nach § 3 AmbPFFV werden die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 1 AmbPFFV durch eine Pauschale gefördert, die 2,15 € pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch beträgt. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV ist die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in "deren" Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu beantragen. Einen solchen Antrag hat die Klägerin im Februar 2014 bei der Beklagten gestellt. Die Beklagte war für die Bearbeitung dieses Antrags auch zuständig. Nach der vorstehenden Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der ambulanten Pflegeeinrichtung. Ambulante Pflegeeinrichtungen sind gemäß § 8 Abs. 2 PfG NRW selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Erforderlich ist eine Zusammenfassung personeller und sächlicher Betriebsmittel zu einer von anderen Rechtspersonen unabhängig wirtschaftenden Einheit, wobei es für die wirtschaftliche Selbstständigkeit in erster Linie auf die Buchführung, Bilanzierung und die Jahresabschlüsse ankommt. Danach ist die Klägerin selbst, nicht aber die Wohngemeinschaft in I. ambulante Pflegeeinrichtung. Letztere ist gegenüber der Klägerin nicht verselbständigt. Zwar setzt die Klägerin dort ein eigenständiges Team ein. Die Pflegekräfte sind jedoch weiterhin bei ihr, der Klägerin, angestellt. Auch erfolgt die Verwaltung der Wohngemeinschaft wie Buchführung und Personaleinsatzplanung vom Büro der Klägerin in X. aus. Der Zuständigkeit der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Investitionskostenpauschale hier auf der Grundlage von Leistungen beantragt worden ist, die in der Wohngemeinschaft in I. erbracht worden sind. Da der Sitz der Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV die Zuständigkeit begründet, kommt es auf den Leistungsort nicht an. Dementsprechend verlangt auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV keine Angaben zum Leistungsort der geleisteten Pflegestunden, sondern sieht lediglich eine Aufschlüsselung nach den mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexen vor. Eine Beschränkung der Zuständigkeit auf Investitionskostenförderung für Pflegestunden, die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten geleistet worden sind, lässt sich auch nicht aus § 10 PfG NRW ableiten. Eine solche Beschränkung ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht angezeigt. Zwar ist der Gesetzgeber nach den Materialien zum Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, dass die Finanzierung der Aufwendungen für die Investitionskostenförderung aus den Einsparungen erfolgt, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Leistungen des Pflegeversicherungsgesetzes entstehen. Zitiert nach Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien, 2000, S. 115. Damit ist jedoch ersichtlich nicht gemeint, dass jede einzelne Investitionskostenförderung durch eine entsprechende Einsparung im Sozialhilfebereich refinanziert sein muss. Dies folgt bereits aus der unmittelbar an die vorstehend zitierten Ausführungen anschließende Bemerkung, zusätzliche Kosten entstünden nicht, da die Einsparungen der Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Aufwendungen zur Finanzierung der Investitionskosten überstiegen. Damit wird die Gesamtsumme der Einsparungen eines Sozialhilfeträgers den Aufwendungen für die Investitionskostenförderung gegenübergestellt. Im Übrigen steht einem durchgehenden Gleichlauf von Einsparungen im Bereich der Sozialhilfe und Belastungen durch die Investitionskostenförderung ohnehin die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit betreffend die Sozialhilfe entgegen. So sieht § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII vor, dass für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeit erhalten, derjenige Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Ziehen also Hilfebedürftige von außerhalb des Stadtgebiets der Beklagten in eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit in ihrem Stadtgebiet, bliebe es bei der Zuständigkeit des vor dem Zuzug zuständigen Sozialhilfeträgers, dem folglich auch die Entlastung durch die Einführung der Pflegeversicherung zugute käme. Gleichwohl hätte die Beklagte wegen der Belegenheit der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in ihrem Stadtgebiet für diese Einrichtung Investitionskostenförderung zu leisten. Auch Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW steht der Zuständigkeit der Beklagten für die Bewilligung von Investitionskostenförderung auf der Grundlage von in I. geleisteten Pflegestunden nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Gebiet die alleinigen Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben. Auch bei Berücksichtigung der in I. geleisteten Pflegestunden besteht die nach Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW erforderliche örtliche Radizierung der Bewilligungsentscheidung. Denn die Pflegestunden sind lediglich eine Berechnungsgröße zur Bestimmung der pauschalen Investitionskostenförderung. Gegenstand der Förderung sind nicht die Pflegestunden, sondern die in § 1 AmbPFFV genannten Maßnahmen. Diese sind in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch am Sitz der selbstständig wirtschaftenden Einrichtung zu verorten, der sich - wie ausgeführt - im Stadtgebiet der Beklagten befindet. Nach alledem kann offenbleiben, ob sich die Zuständigkeit der Beklagten bereits aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2014- 22 K 3545/12 - ergibt. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen von § 2 AmbPFFV liegen vor. Die Klägerin hat bestätigt, den Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen zu berechnen (§ 4 Satz 2 Nr. 2 AmbPFFV). Zudem enthält der Antrag Angaben über die im Jahr 2013 nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch geleisteten Pflegestunden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV). Die Klägerin erfüllt auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Der gemäß § 2 Nr. 1 AmbPFFV i. V. m. § 9 Abs. 2 PfG NRW vorausgesetzte Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht. Ferner berechnet die Klägerin den Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen (§ 2 Nr. 3 AmbPFFV). Einem Anspruch auf Investitionskostenförderung steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Bewilligung einer Investitionskostenpauschale aufgeteilt in zwei Anträge beantragt hat, wobei ein Antrag die in der Wohngemeinschaft I. erbrachten Pflegestunden zum Gegenstand hatte, während der andere sich auf die übrigen an anderen Orten erbrachten Pflegeleistungen bezog. Es ist zwar richtig, dass § 10 Abs. 1 PfG NRW und § 3 AmbPFFV lediglich anordnen, dass die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen durch eine Pauschale gefördert werden, die sich nach der Zahl der vollen Pflegestunden für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch in ambulanten Pflegeeinrichtungen bemisst. Die Vorschrift stellt damit nicht auf den Ort der jeweiligen Leistungserbringung ab, sondern auf die Gesamtzahl der in einer ambulanten Pflegeeinrichtung erbrachten Leistungen. Auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV differenziert lediglich zwischen den Pflegestunden, die in den einzelnen, mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexen erbracht worden sind. Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, jede ambulante Pflegeeinrichtung werde im Regelfall für jedes Förderjahr einen einzigen Antrag stellen. Dafür, dass er die Zahl der möglichen Anträge auf einen pro Förderjahr mit der Folge beschränken wollte, dass sämtliche erbrachte Pflegestunden in diesem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AmbPFFV anzugeben wären, bietet der Wortlaut von § 4 AmbPFFV keinen hinreichenden Anhalt. Auch nach der Begründung des Verordnungsentwurfs ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber eine solche Beschränkung auf einen einzigen Antrag vornehmen wollte. Zwar ergibt sich sowohl aus der Begründung des Verordnungsentwurfs als auch aus der Begründung zum Entwurf des damaligen § 9 Abs. 3 PfG NRW, dass eine möglichst zielgenaue und wenig verwaltungsaufwändige Regelung beabsichtigt war. Zitiert nach Landespflegegesetz Nordrhein Westfalen, Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien, 2000, S. 42, 124. Diese Zielsetzung in der Begründung des Verordnungsentwurfs bezieht sich jedoch auf die Berechnung des durchschnittlichen investiven Aufwandes für eine Leistungsstunde nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch. Auch nach den Materialen zum Landespflegegesetz dient diese Zielsetzung zur Rechtfertigung der Festsetzung von Pauschalen. Dass der Verordnungsgeber den Verwaltungsaufwand zusätzlich dadurch reduzieren wollte, dass sämtliche Leistungsstunden in einem einzigen Antrag geltend gemacht werden müssen, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Klägerin ist ferner eine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne von § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 2 PfG NRW. Die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb entbehrlich, weil die Pflegekassen mit ihr einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI über die Versorgung mit ambulanten Pflegeleistungen geschlossen haben. Zwar sieht § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI vor, dass Versorgungsverträge nur mit solchen Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden dürfen, die unter anderem ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 1 SGB XI sind. Dennoch kommt der Entscheidung der Pflegekassen, die Klägerin als ambulante Pflegeeinrichtung einzuordnen, keine Tatbestandswirkung zu. Für ein umfassendes Prüfungsrecht des Trägers der Sozialhilfe betreffend die materiellen und formellen Förderungsvoraussetzungen bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006- 16 A 4097/05 -, juris Rn. 2. Eine Bindung an diese Einordnung besteht weder im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren noch in einem eventuellen nachgelagerten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren. Für eine solche Bindungswirkung gibt der Wortlaut von § 10 Abs. 1, § 8 Abs. 2 PfG NRW ebenso wenig etwas her wie derjenige von § 4 AmbPFFV. Die Vorschriften stellen nicht darauf ab, dass die Investitionskostenförderung beantragende Einrichtung von einer Pflegekasse als ambulante Pflegeeinrichtung anerkannt worden ist. Hätte der Gesetzgeber den Pflegekassen die abschließende Entscheidung zukommen lassen wollen, ob eine Einrichtung eine ambulante Pflegeeinrichtungen darstellt, hätte er dies bereits im Wortlaut der vorgenannten Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-West-falen oder der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz deutlich gemacht. Auch der Umstand, dass in § 2 AmbPFFV das Tatbestandsmerkmal "ambulante Pflegeeinrichtung" neben dem Erfordernis des Abschlusses eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI (§ 2 Nr. 1 AmbPFFV) aufgenommen worden ist, belegt, dass der Verordnungsgeber ebenfalls davon ausgegangen ist, dass die Eigenschaft einer Einrichtung als ambulante Pflegeeinrichtung nicht bereits mit dem Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages feststeht. Auch die von der Klägerin angeführten systematischen Argumente für eine Letzt-entscheidungsbefugnis der Pflegekassen greifen nicht durch. Der Umstand, dass gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden dürfen, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen, belegt lediglich, dass mit Einrichtungen, die die Anforderungen des § 71 SGB XI nicht erfüllen, keine Versorgungsverträge abgeschlossen werden dürfen. § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI legt den Pflegekassen zwar die Verpflichtung auf, vor Abschluss eines Versorgungsvertrages zu prüfen, ob die Pflegeeinrichtungen ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 1 SGB XI sind. Dies gibt jedoch nichts für eine Bindungswirkung für andere Rechtsbereiche wie hier die Investitionskostenförderung oder für die Sozialhilfe her. Ein Vorrang der Prüfung durch die Pflegekassen folgt auch nicht aus dem Konzept des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Es ist zwar zutreffend, dass dieses Gesetz die pflegerische Infrastruktur sowie deren finanzielle Förderung regeln sollte, während das Wohn- und Teilhabegesetz das besondere Ordnungsrecht enthalten sollte. Daraus ergibt sich allerdings keine Bindungswirkung der Entscheidung einer Pflegekasse. Ist nach alledem neben dem Versorgungsvertrag zu prüfen, ob es sich bei der Klägerin um eine ambulante Pflegeeinrichtung handelt, ist festzustellen, dass die Klägerin die in § 8 Abs. 2 PfG NRW genannten Voraussetzungen erfüllt. Was den Umfang der Prüfung anbelangt, wird sich diese im Regelfall allerdings darauf beschränken, ob der erforderliche Versorgungsvertrag gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI vorliegt und die geleisteten Pflegestunden, welche die Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenförderung bilden, eben aufgrund des Versorgungsvertrags als ambulante Pflegeleistungen abgerechnet worden sind. Darüber hinausgehende Anknüpfungspunkte für die Prüfung, ob eine ambulante Pflegeeinrichtung gegeben ist, werden dem für die Investitionskostenförderung zuständigen Sozialhilfeträger regelmäßig nicht vorliegen. Hier gilt nur deshalb etwas anderes, weil aufgrund der separaten Antragstellung für die in der Seniorenwohngemeinschaft I. erbrachten Leistungen ein Anhaltspunkt für die Prüfung bestand und besteht, ob es sich insoweit tatsächlich gemäß § 8 Abs. 2 PfG NRW um in der Wohnung der Pflegebedürftigen erbrachte Leistungen handelt und nicht um Leistungen im Rahmen einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung (§ 8 Abs. 5 PfG NRW). Indes liegen die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift nicht vor. Unabhängig davon, ob die Seniorenwohngemeinschaft I. eine von der Klägerin betriebene selbständig wirtschaftende Einrichtung ist, kann jedenfalls im Übrigen das Vorliegen einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung nicht festgestellt werden. Dabei kann auf die im Rahmen von § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zurückgegriffen werden, weil das Landespflegesetz Nordrhein-Westfalen der Umsetzung der Verpflichtung aus § 9 SGB XI dient. Nach diesen Kriterien setzt ambulante Pflege voraus, dass der Pflegebedürftige über ein hinreichendes Maß an Selbstbestimmungsmöglichkeiten verfügt. Diesbezüglich ist von Relevanz, ob der Pflegebedürftige bei der Wahl des Pflegedienstes oder der Bestimmung des Umfangs der Pflegeleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Ist der Pflegebedürftige zur Beauftragung eines bestimmten Pflegedienstes oder zur Abnahme bestimmter Pflegedienstleistungen verpflichtet, fehlt es an der erforderlichen Selbstbestimmtheit mit der Folge, dass die Pflegeeinrichtung als stationär anzusehen ist. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Pflegebedürftige bei der Ausgestaltung der Räumlichkeiten der Einrichtung und bei der Gestaltung des Tagesablaufs mitentscheiden kann, oder ob er sich nach einem fremdstrukturierten Tagesablauf richten muss. Maßgeblich ist, ob der Pflegebedürftige zusammen mit seinen Mitbewohnern sämtliche Belange der Gemeinschaft wie beispielsweise das Wohnen, die Betreuung, die Ausübung des Hausrechts sowie das Zusammenleben in der Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln kann, gegebenenfalls unter Einbeziehung der jeweiligen Betreuer. Darüber hinaus kann zur Abgrenzung von ambulanter zu stationärer Pflege auch auf Kriterien des Heimordnungsrechts zurückgegriffen werden. Zwar lässt nach § 2 Abs. 6 WTG in der bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung die Feststellung, ob eine Einrichtung dem Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes unterfällt, die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung unberührt. Sie steht jedoch einer ergänzenden Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 bis 3 WTG in der bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung genannten Kriterien bei der hier zu leistenden Abgrenzung nicht entgegen. Nach diesem Maßstab stellt die Seniorenwohngemeinschaft I. keine stationäre Dauerpflegeeinrichtung dar. Bei Anwendung der heimordnungsrechtlichen Kriterien ist festzustellen, dass die Überlassung von Wohnraum und die Betreuungsleistungen von verschiedenen Rechtspersönlichkeiten erbracht werden. Vermieterin des Wohnraums ist die E. H. - und C. -GmbH, während die Pflegeleistungen von der Klägerin erbracht werden. In einer solchen Konstellation stellt § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG in der bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung auf eine rechtliche Verbundenheit der Leistungserbringer miteinander ab. Eine solche Verbindung besteht jedoch nicht. Weder bestehen gesellschaftsrechtliche Verbindungen der Klägerin oder ihrer Gesellschafterinnen mit der Vermieterin, noch ist belegbar, dass die Klägerin mit der Vermieterin anderweitige Abreden über die Erbringung von Pflegedienstleistungen in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft getroffen hat. Auch sind der Mietvertrag einerseits und der Pflege- sowie der Betreuungsvertrag andererseits rechtlich voneinander unabhängig. Der im Berufungsverfahren eingereichte Mustermietvertrag weist keine Bezüge zum Pflege- oder zum Betreuungsvertrag auf. Insbesondere ist er vom Fortbestand dieser Verträge unabhängig und enthält keine Bestimmungen zur Beauftragung der Klägerin mit Pflege- und Betreuungsleistungen. Vielmehr können die Bewohner der Wohngemeinschaft den Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen selbst wählen und auch den Umfang der in Anspruch genommenen Hilfen bestimmen. Die Bewohner der Wohngemeinschaft in I. verfügen ferner über hinreichende Selbstbestimmungsmöglichkeiten bezüglich des Lebens in der Wohngemeinschaft. Beispielsweise bestimmen die Bewohner über die Ausstattung und Gestaltung ihrer (Privat-)Zimmer wie auch der Gemeinschaftsräume. Auch können die Bewohner über die Gestaltung des Alltags entscheiden. In einem Vertrag haben sie die Ausübung der ihnen zustehenden Entscheidungsbefugnisse geregelt. Nach Buchstabe c Abs. 4 dieser Vereinbarung kommt die Gemeinschaft alle drei Monate zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. Protokolle dieser Treffen, die die Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegt hat, belegen, dass diese Selbstbestimmungsrechte von den Bewohnern bzw. deren Bevollmächtigten auch tatsächlich wahrgenommen werden. Der Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit der Streitsache (§ 90 VwGO) folgt aus § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.