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Beschluss

7 B 1213/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1128.7B1213.18NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, den Bebauungsplan A 64 „I.“ der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 16/18.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst zu erkennen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den planbedingten Zuwachs an Verkehrslärm. Nach der Begründung des Bebauungsplans (vgl. Seite 25) betragen die Beurteilungspegel im Planfall an dem Grundstück C.-straße Nr. 18 tags/nachts 53,5/42,5 dB(A). Anhaltspunkte für eine davon erheblich abweichende, höhere Belastung am Grundstück der Antragsteller sind nicht ersichtlich. Auch die - im Verhältnis zu den Grenzwerten der 16. BImSchV wesentlich strengeren - Werte der DIN 18005, die als Orientierungswerte aufzufassen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = BauR 2007, 1365, werden damit voraussichtlich am Grundstück der Antragsteller jeweils eingehalten. Schwere Nachteile für die Antragsteller sind infolge des Vollzugs des Bebauungsplans auch nicht aus anderen Gründen zu besorgen. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 16/18.NE - zu klären sein. Derartige Mängel sind jedenfalls nicht offensichtlich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern erhobenen und zuletzt mit Schriftsatz vom 20.11.2018 vertieften Einwände gegen die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes im Hinblick auf das südlich des Plangebiets gelegene Baudenkmal „Haus C1.“ sowie gegen die Rechtmäßigkeit der im Dezember 2013 beschlossenen Änderung des der Bebauungsplanung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Regionalplans mit Darstellung des Plangebiets als allgemeiner Siedlungsbereich. Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung bemängeln, der Rat habe sich im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 BauGB keine Gewissheit darüber verschafft, dass die rechtlichen Voraussetzungen der gewählten Form der Sicherung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen, bedarf auch diese Frage näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Antragsgegnerin die Durchführung dieser Maßnahmen zumindest z. T. durch eine förmliche Festsetzung im Bebauungsplan rechtlich gesichert hat. Im Hinblick auf die Frage, ob der Bebauungsplan den gesetzlichen Anforderungen entsprechend auch mit Blick auf die jedenfalls im Bebauungsplan festgesetzte externe Kompensationsmaßnahme K 1 verkündet worden ist, vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BauR 2018, 52, kommt gegebenenfalls eine kurzfristige Heilung in Betracht; allein wegen eines solchen Mangels erscheint nach der Rechtsprechung des OVG NRW eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls nicht dringend geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE -, BRS 82 Nr. 4 = BauR 2014, 2031. Angesichts dessen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechende Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Solche Erwägungen ergeben sich nach den vorstehenden Gründen weder aus dem planbedingten Verkehrslärmzuwachs noch im Hinblick auf andere die Antragsteller betreffende Gesichtspunkte, dies gilt auch für die geltend gemachte planerische Konzeption, im Zusammenhang mit dem bestehenden Bebauungsplan W., der das Grundstück der Antragsteller einschließt, den derzeitigen Abstand der Bebauung zum denkmalgeschützten Haus C1. zu wahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt für die Hauptsache einen Betrag von 10.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.