Beschluss
12 A 2855/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1128.12A2855.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbeitragsbescheids zusammengefasst damit begründet, dass der Kläger vor Erlass des Bescheids nicht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - der vom Verwaltungsgericht genannte § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist offensichtlich unzutreffend - ausreichend aufgeklärt worden sei, weil sich aus dem in Rede stehenden Aufklärungsschreiben der Beklagten weder die Art der Jugendhilfeleistung, welche die Kostenbeitragspflicht auslöse, noch die daraus resultierenden Folgen für die Unterhaltspflicht hinreichend deutlich ergäben. Dem setzt die Beklagte nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt sie nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen zeigt sie nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ihr Aufklärungsschreiben vom 26. November 2015 ausreichende Angaben zur Art der Jugendhilfeleistung und zu den unterhaltsrechtlichen Folgen enthält. Was die Art der Jugendhilfeleistung anbelangt, ergibt sich diese entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht eindeutig aus der zweiten Betreffzeile des Aufklärungsschreibens. Abgesehen davon, dass nach dem Aufbau des Schreibens nicht die Betreffzeilen, sondern der erste Absatz des Schreibens die maßgeblichen Informationen zur Art der Leistung und deren Beginn enthalten (sollten), ist die zweite Betreffzeile für sich genommen nicht eindeutig, weil dort zwei Hilfearten (Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe) nebeneinander aufgeführt sind. Der Umstand, dass allein bei der Eingliederungshilfe eine Vorschrift angegeben ist ("gemäß § 35a"), bringt entgegen dem Zulassungsvorbringen keine Klarheit dahingehend, dass es um Eingliederungshilfe und nicht um Hilfe zur Erziehung geht, zumal die Angabe fehlt, aus welchem Gesetz der angeführte § 35a stammt. Weiterhin sind die beiden Hilfearten in der zweiten Betreffzeile durch einen Schrägstrich voneinander abgegrenzt und befindet sich hinter der zweiten Hilfeart ein weiterer Schrägstrich, an den sich das Wort "stationär" anschließt. Angesichts dieser Gestaltung kann wiederum entgegen dem Zulassungsvorbringen keine Rede davon sein, dass sich das "stationär" mit hinreichender Deutlichkeit gerade der Eingliederungshilfe zuordnen lässt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei der Beantwortung der Frage nach einer hinreichenden Aufklärung hinsichtlich der Art der Leistung zutreffend nicht nur auf die zweite Betreffzeile, sondern auch auf den ersten Absatz des Aufklärungsschreibens abgestellt. Dass bei Berücksichtigung der dortigen Angaben sich die Art der Jugendhilfeleistung hinreichend deutlich ergibt, macht selbst die Klägerin nicht geltend. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ausreichend über die unterhaltsrechtlichen Folgen aufgeklärt worden, begegnet ebenfalls keinen (ernstlichen) Richtigkeitszweifeln. Die Herleitung eines Aufklärungsmangels daraus, dass der Kläger nicht eindeutig habe erkennen können, dass die Ausführungen in dem Aufklärungsschreiben zu den unterhaltsrechtlichen Folgen ihn überhaupt betreffen, weil diese Ausführungen an den Fall einer vollstationären Unterbringung anknüpften und nicht klar gewesen sei, dass ein solcher Fall vorliege, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht infrage gestellt. Die sinngemäße Auffassung der Beklagten, der Begriff "vollstationär" sei hinreichend klar, weil er im Kontext der Mitteilung mit dem Begriff "stationär" gleichzusetzen sei, trifft nicht zu. Eine solche eindeutige Zuordnung (Gleichsetzung) ist angesichts der zuvor aufgezeigten Abweichungen zwischen der zweiten Betreffzeile und dem ersten Absatz des Aufklärungsschreibens nicht möglich. Der in der zweiten Betreffzeile verwendete Begriff "stationär" wird dadurch relativiert, dass im ersten Absatz, in dem der Hilfebeginn konkretisiert wird, neben den alternativ nebeneinander stehenden Hilfeformen stationär und teilstationär auch noch eine vorläufige Maßnahme genannt wird, hinsichtlich derer unklar ist, ob es sich um eine Hilfeart, um eine Hilfeform oder um etwas Drittes handelt. Darüber hinaus nimmt die Beklagte nicht ausreichend in den Blick, dass die Ausführungen in dem Aufklärungsschreiben zu den unterhaltsrechtlichen Folgen an den Fall einer vollstationären Unterbringung anknüpfen, dort nicht näher erläutert wird, was eine Unterbringung ist/sein soll, und sich weder aus der zweiten Betreffzeile noch aus dem ersten Absatz ergibt, dass im Fall des Kindes des Klägers eine Unterbringung in Rede steht. Es liegt zudem nicht auf der Hand, den Begriff der Unterbringung mit Hilfe zur Erziehung, mit Eingliederungshilfe oder mit einer vorläufigen Maßnahme gleichzusetzen. Die nach dem Vorstehenden zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 26. November 2015 die nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Aufklärung nicht geleistet hat, wird weiterhin nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beklagte sich auf ein sog. Erinnerungsschreiben vom 7. Januar 2016 beruft und meint, aus diesem ergebe sich eindeutig, dass für das Kind des Klägers Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gewährt worden sei. Eine ausreichende Darlegung von Richtigkeitszweifeln liegt darin nicht, weil die Beklagte in diesem Zusammenhang weder auf den konkreten Inhalt des Aufforderungsschreibens noch auf den des Erinnerungsschreibens eingeht und auch nichts dazu vorträgt, ob überhaupt und gegebenenfalls wann das Erinnerungsschreiben dem Kläger zugegangen ist. Eine Einschätzung, ob die Unklarheiten des Aufforderungsschreibens vom Empfängerhorizont aus beurteilt durch das Erinnerungsschreiben ausgeräumt worden sind und gegebenenfalls ab wann von einer ausreichenden Aufklärung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausgegangen werden kann, ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht möglich. Unabhängig davon beseitigte eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Leistungsart (Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII) in dem Erinnerungsschreiben nicht die Unklarheit, ob nun eine vollstationäre Unterbringung vorliegt, an welche die Ausführungen in dem Aufforderungsschreiben zu den unterhaltsrechtlichen Folgen anknüpfen. Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit sich die Beklagte auf weitere sog. Mitteilungsschreiben, den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid selbst und den Widerspruchsbescheid beruft. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht unzutreffend auf das Gebot rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns abgestellt hat. Zum einen legt die Beklagte nicht hinreichend dar, dass das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gebot zu unzutreffend hohen Anforderungen bei der Beurteilung der Erfüllung der Aufklärungspflicht aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geführt hat. Zum anderen widerspricht sich die Beklagte in gewisser Weise selbst, weil sie einerseits das Gebot rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns für die Anhörung, die einem belastenden Verwaltungsakt voranzugehen hat, anerkennt, andererseits aber nicht zugleich darlegt, dass zwischen der Anhörung und der hier in Rede stehenden Aufklärungspflicht mit Blick auf das Gebot rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns ein relevanter Unterschied besteht. Da eine (ausreichende) Aufklärung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt, eine von Amts wegen zu prüfende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen nachfolgenden Kostenbeitragsbescheid ist, kommt es entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht darauf an, ob dem Kläger anderweitig bekannt war, welche konkreten Leistungen seinem Sohn gewährt wurden und welche unterhaltsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Dementsprechend ist weiterhin irrelevant, dass sich der Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht auf eine unzureichende Aufklärung berufen hat. Erst recht kann daraus nicht abgeleitet werden, der Kläger habe das Aufklärungsschreiben verstanden. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte legt eine grundsätzliche Bedeutung weder dar noch liegt eine solche vor. Obwohl die Beklagte selbst zutreffend darauf hinweist, dass die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung unter anderem voraussetzt, dass eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen wird, formuliert sie eine solche Frage mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht. Soweit sich aus ihrem Vorbringen ergibt, dass sie allgemein die Anforderungen an eine Aufklärung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geklärt wissen möchte, führt das nicht auf eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage. Unabhängig davon ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass sich die Anforderungen an eine Aufklärung in allgemeingültiger, von den Gegebenheiten des konkreten Falls losgelöster Art und Weise weiter konkretisieren lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.