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Beschluss

4 A 4019/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1127.4A4019.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an den Vortrag eines Flüchtlings oder Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal gestellt werden können, führt nicht zur Berufungszulassung. In der Rechtsprechung ist geklärt, welche Anforderungen an das Vorbringen eines Asylbewerbers sowie an die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung mit Rücksicht auf den typischerweise vorliegenden Beweisnotstand zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.4.2018 ‒ 1 C 29.17 ‒, NVwZ 2018, 1408 = juris, Rn. 14 f., und vom 16.4.1985 ‒ 9 C 109.84 ‒, BVerwGE 71, 180 = juris, Rn. 16, und Beschlüsse vom 11.7.2018 ‒ 1 C 18.17 ‒, Asylmagazin 2018, 369 = juris, Rn. 38, und vom 10.5.2002 ‒ 1 B 392.01 ‒, DVBl. 2002, 1213 = juris, Rn. 5. Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der Einwand des Klägers, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei nur schwer möglich gewesen, führt nicht auf einen im Asylverfahren beachtlichen Verfahrensfehler, etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2017 ‒ 4 A 2370/17.A ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Derartiges trägt der Kläger jedoch nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.