Beschluss
19 A 2389/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1123.19A2389.17.00
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der deutsche Gesetzgeber hat das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht dadurch verletzt, dass er den vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes rückwirkend auf ihren Geburtszeitpunkt verliehen, sondern ihnen nur das Erklärungsrecht nach dem früheren Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eingeräumt hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der deutsche Gesetzgeber hat das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht dadurch verletzt, dass er den vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes rückwirkend auf ihren Geburtszeitpunkt verliehen, sondern ihnen nur das Erklärungsrecht nach dem früheren Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eingeräumt hat. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des angeführten Verfahrensfehlers (III.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der am XX. Oktober 1972 in Mexiko-Stadt als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines mexikanischen Vaters geborene Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit weder durch seine Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Ursprungsfassung von 1913 noch später durch eine Erwerbserklärung nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 erworben hat (S. 8, 9 des Urteilsabdrucks). Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen diese Feststellung ein, es verstoße gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 EMRK, dass vor dem 1. Januar 1975 nichtehelich geborene Kinder deutscher Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit durch ihre Geburt erworben hätten, während im Zeitraum vor diesem Stichtag ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit vorenthalten bleibe. Zu Unrecht beruft er sich für diese Rechtsauffassung auf das Urteil Genovese/Malta des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). EGMR, Urteil vom 11. Oktober 2011 ‑ 53124/09 ‑, (https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-106785"]}). Mit diesem Urteil hat der EGMR seine schon früher begründete Rechtsprechung fortgeführt, dass die EMRK oder ihre Protokolle kein Recht auf Erwerb einer bestimmten Staatsbürgerschaft begründen, aber nicht auszuschließen ist, dass eine willkürliche Verweigerung der Staatsbürgerschaft unter bestimmten ganz außergewöhnlichen Umständen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen kann, da sich diese auf das Privatleben des Betroffenen auswirken kann. EGMR, Urteile vom 13. Januar 2015 ‑ 44230/06 ‑, Rn. 73 f. (Petropavlovskis/Litauen, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-150232"]}), vom 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 30, vom 23. Mai 2006 ‑ 46343/99 ‑, Rn. 153-155 (Riener/Bulgarien, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-75463"]}), und vom 12. Januar 1999 ‑ 31414/96 ‑, NVwZ 2000, 301 (302 f., Karassev/Finnland); Zimmermann/ Landefeld, Europäische Menschenrechtskonvention und Staatsangehörigkeitsrecht der Konventionsstaaten, ZAR 2014, 97 (99). Dass im vorliegenden Fall eine in diesem Sinn willkürliche Verweigerung der Staatsbürgerschaft vorliegen könnte, lässt sich der Antragsbegründung des Klägers nicht entnehmen. Er stellt insoweit lediglich die Frage, „inwieweit derzeit die Differenzierung zwischen ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben haben, mit den außerehelich geborenen, welche doch die Staatsangehörigkeit erworben hatten, mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.“ Diese Frage begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der oben genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts, weil sie anhand der zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Die genannte Differenzierung stellt keine willkürliche Verweigerung des Rechts auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dar, sondern beruht auf sachlichen, mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden Gründen. Der Gesetzgeber hat den vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht rückwirkend kraft Gesetzes verliehen, weil er ihnen damit in einer Vielzahl von Fällen ihre ausländische Staatsangehörigkeit zwangsweise kraft Gesetzes genommen und damit in unvertretbarer Weise in die Personalhoheit des jeweiligen ausländischen Staates eingegriffen hätte, dessen Staatsangehörigkeit der ausländische Vater dieser Kinder jeweils besitzt. Diese Rechtsfolge wäre Mitte der 70-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eingetreten, wenn das jeweilige ausländische Staatsangehörigkeitsrecht zum Zwecke konsequenter Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit einen automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit auch für den Fall eines gesetzlichen Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit vorsah. Auch die Vereinigten Staaten von Mexiko haben erst mit der am 21. März 1998 in Kraft getretenen Verfassungsänderung eine Doppelstaatsangehörigkeit für gebürtige Mexikaner eingeführt und Bestimmungen zur Wiedererlangung ihrer nach vormaligem Recht verlorenen mexikanischen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der neu erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit geschaffen. Haußleiter, in: Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 228. Lfg. Oktober 2018, Länderabschnitt Mexiko, S. 4b. Indem der deutsche Gesetzgeber dem betroffenen Personenkreis nur das Erklärungsrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eingeräumt hat, hat er hiernach die Interessen der betroffenen Familien, besonders das Vertrauen der Beteiligten und Dritter auf die bisherige Rechtslage, sowie das Bestreben, Schwierigkeiten mit den ausländischen Heimatstaaten zu vermeiden, angemessen berücksichtigt. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Januar 1999 ‑ 2 BvR 729/96 ‑, NVwZ-RR 1999, 403, juris, Rn. 23, und vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 ‑ 1 C 29.94 ‑, BVerwGE 99, 341, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 ‑ 19 A 376/12 ‑, juris, Rn. 4. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK den deutschen Gesetzgeber nicht verpflichtete, dem genannten Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend kraft Gesetzes zu verleihen, und dass der Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch erklärungsberechtigte Personen, die von ihrem Erklärungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch gemacht haben, keine willkürliche Verweigerung der Staatsbürgerschaft im Sinne der zitierten EGMR-Rechtsprechung ist. Denn diese Personen hätten, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, innerhalb der Fristen des früheren Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 von ihrem Erklärungsrecht Gebrauch machen und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Diese Beurteilung gilt ohne weiteres auch für die sich daraus bis heute ergebende Differenzierung zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter. Auch die bis 1974 zu verzeichnende verfassungswidrige Schlechterstellung ehelich geborener Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter im Vergleich zu nichtehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter hat der deutsche Gesetzgeber mit dem RuStAÄndG 1974 verfassungs- und konventionsrechtskonform beseitigt. Zur Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 ‑ 1 BvL 6/10 ‑, BVerfGE 135, 48, juris, Rn. 114 ff. II. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Die vom Kläger zunächst als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage, „ob die Tatsache, dass ein ehelich von einer deutschen Mutter geborenes Kind nicht nach § 4 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK verletzt“, ist aus den vorstehenden Gründen ohne weiteres zu verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Auch das Verwaltungsgericht hat sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht offengelassen, sondern ebenfalls verneint. Auf die weiter aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Vereinbarkeit der Aufhebung des RuStAÄndG 1974 mit Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 EMRK kommt es nicht an, da der Kläger ausdrücklich keine Rügen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts erhoben hat, dass er die Erklärungsfristen des früheren Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 schuldhaft versäumt hat („Der Antragsteller will diese Feststellungen nicht angreifen, sondern …“). Selbst wenn man also eine Fortgeltung des RuStAÄndG 1974 bis heute unterstellte, würde diese seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. III. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es, wie der Kläger behauptet, sein Vorbringen zum Urteil Genovese/Malta nicht in Erwägung gezogen habe. Das Verwaltungsgericht hat dieses Urteil nicht, wie der Kläger meint, wegen fehlender Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen unberücksichtigt gelassen, sondern es hat Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 EMRK in der Auslegung des EGMR auf den vorliegenden Fall angewendet. Dass es dabei zu einem anderen als dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gekommen ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Daher liegt auch der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG nicht vor, den er damit begründet, dass die Gerichte die Gewährleistungen der EMRK und der diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen hätten. Ob diese letztgenannte Rüge überhaupt auf einen Verfahrensmangel zielt, kann insofern dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).