Beschluss
13 E 756/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1119.13E756.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Verwaltungsrechtsweg wäre in Ermangelung einer unter den vorliegenden Umständen einschlägigen spezialgesetzlichen Rechtswegzuweisung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann eröffnet, wenn es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelte. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2017 - 13 E 310/17 -, juris, Rn. 20 ff., jeweils m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht hier keine öffentlich-rechtliche, sondern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beteiligten hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung der Sperre auf der Facebook-Seite www.facebook.com/L. .de für seinen Account nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und auch nicht Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben streitentscheidend ist, das sich zumindest einseitig nur an Hoheitsträger wendet. Dabei führt die Organisation des Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft für sich genommen nicht zum Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist kirchliche Gewalt grundsätzlich keine staatliche Gewalt. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Er ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Die Religionsgemeinschaften stehen dem Staat als Teile der Gesellschaft gegenüber. Damit unterscheiden sich die korporierten Religionsgemeinschaften im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, juris, Rn. 75 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1941/10 -, juris, Rn. 42. Außerhalb des – hier nicht betroffenen – innerkirchlichen Bereichs, der dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft unterliegt, kann das Handeln einer Religionsgemeinschaft als öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich einzuordnen sein. Ein Handeln in öffentlicher Rechtsform kommt in Betracht, soweit dies als Ausfluss des sakralen Auftrags der Religionsgemeinschaft herkömmlich anerkannt ist. Insoweit handelt es sich um öffentliches Recht in der Form kirchlichen Sonderrechts. Vgl. etwa zum liturgischen Glockenläuten BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 -, juris, Rn. 13; allgemein Ehlers/Schneider, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 40 Rn. 476; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 95; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 472; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 40 Rn. 129 f. Das Handeln der Religionsgemeinschaften ist zudem als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, soweit sie vom Staat mit hoheitlichen Befugnissen beliehen sind. Insoweit üben die Kirchen staatlich-öffentliche Gewalt aus. Den Hauptanwendungsfall der Beleihung bildet das Besteuerungsrecht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV. Vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 40 Rn. 103; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 96; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 472; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 40 Rn. 130. Das Betreiben der Facebook-Seite stellt sich indes nicht als Ausfluss des sakralen Auftrags der Religionsgemeinschaft dar. Es dient dem Austausch über die Kirche betreffende Themen, der – anders als etwa der Gottesdienst oder das liturgische Glockenläuten – nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem die Religionsgemeinschaft ausmachenden Bestand religiöser Handlungen steht. Das Bereitstellen der Internetplattform unterfällt auch nicht den der Religionsgemeinschaft kraft Beleihung zukommenden hoheitlichen Befugnissen, insbesondere nicht den Befugnissen im Bereich des Kirchensteuerrechts. Der Einsatz personeller Mittel zum Betrieb der Internetseite, der nach dem Vortrag des Klägers aus dem Kirchensteueraufkommen finanziert wird, genügt nicht, um einen hinreichenden Bezug zur Erhebung der Kirchensteuer herzustellen. Auf der Grundlage dieses Arguments wäre nahezu jegliches Handeln einer Kirche hoheitlich, da es regelmäßig zumindest teilweise aus Kirchensteuermitteln finanziert wird. Etwas anderes vermag der Kläger auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2017 ‑ M 26 K 16.5928 -, juris, Rn. 14, abzuleiten. Das Verwaltungsgericht begründete die Einordnung eines Facebook-Auftritts einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als öffentliche Einrichtung tragend damit, dass dieser Auftritt einen engen Bezug zum öffentlich-rechtlichen Auftrag der Rundfunkanstalt aufweise und primär der Erfüllung der dieser zugewiesenen Aufgaben diene. Die Finanzierung aus öffentlich-recht-lichen Rundfunkbeiträgen führte das Gericht nur ergänzend, aber keineswegs allein tragend an. Ebenso wenig begründet die These des Klägers, die Internetseite diene der Mitgliederwerbung und damit indirekt der Erzielung von Kirchensteuereinnahmen, einen hinreichenden Zusammenhang zur Befugnis der Kirche zur Erhebung der Kirchensteuer, ohne dass es auf den tatsächlichen Gehalt der These ankäme. Der Facebook-Auftritt ist auch keine (virtuelle) öffentliche Einrichtung, so dass der Streit über den Zugang zu diesem Auftritt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist. Eine öffentliche Einrichtung ist eine Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgabe einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch (ausdrückliche oder schlüssige) Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 ‑ 16 A 1494/14 -, juris, Rn. 177 f. m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 - 4 K 762/17.MZ -, juris, Rn. 56. An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits, da der Beklagte keine öffentlichen Aufgaben wahrnimmt. Auch wenn man den Begriff der öffentlichen Aufgaben angepasst auf die vorliegende Fallkonstellation auf den Aufgabenbereich erstreckt, der den sakralen Auftrag einer Religionsgemeinschaft betrifft und dem kirchlichen Sonderrecht unterfällt, dient die Facebook-Seite – wie bereits dargelegt – nicht der Erfüllung der sakralen Aufgaben der Kirche. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den jeweils Internetangebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten betreffenden bereits zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Verwaltungsgerichts Mainz. Für die Frage des Rechtswegs kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Facebook-Seite dem Beklagten zuzurechnen ist und sich die Klage gegen den richtigen Beklagten richtet. Die auf § 154 Abs. 2 VwGO beruhende Kostenentscheidung ist vorliegend nicht wegen der Regelung des § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich; die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 ‑ 7 B 5.12 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2017 - 13 E 310/17 -, juris, Rn. 49. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der für den Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde gesetzlich bestimmten Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2017 - 13 E 310/17 -, juris, Rn. 52. Die weitere Beschwerde ist nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG zuzulassen, weil die maßgebliche Abgrenzungsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.