1 B 1281/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag vom 24. September 2018 unter Beiordnung der Rechtsanwälte N. aus N. für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Der Antragsteller kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Es ist nicht erkennbar, dass sich die angesprochenen, in der PKH-Erklärung dargelegten Verhältnisse seit den noch hinreichend zeitnahen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2018 und vom 5. Juli 2018 in relevanter Weise geändert haben könnten.
Nicht zu prüfen hat der Senat die Erfolgsaussichten oder eine etwaige Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, da hier der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. Zwar wird der Partei nach der zuletzt genannten Vorschrift im Anwaltsprozess „ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet“. Die Regelung ist aber trotz ihres Wortlauts (verfassungskonform) dahin auszulegen, dass auch Sozietäten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die von der BRAO mittlerweile vorgesehenen Rechtsanwaltsgesellschaften und Partnergesellschaften beigeordnet werden können (näher BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZR 343/07 –, juris; dem folgend etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 13 A 1802/14 –, juris, Rn. 2 f., Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 121 Rn. 11, Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 121 Rn. 2, Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 121 Rn. 6, Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 38, und wohl auch Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 140; anders noch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2013 – 1 B 1282/12 –, n. v.).
Der Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).