Beschluss
12 B 586/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1109.12B586.18.00
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Tenor
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angegriffene Beschluss ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zu Hälfte.
2.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt. Der angegriffene Beschluss ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zu Hälfte. 2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Es entspricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Billigkeit, die (außergerichtlichen) Kosten beider Instanzen wie tenoriert hälftig zu teilen. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens kann zunächst eine Kostentragungspflicht allein der Antragstellerin entgegen der Beschwerdeerwiderung nicht darauf gestützt werden, dass die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Zwar fehlte für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragstellerin bereits ein Betreuungsplatz zur Verfügung stand. Demgemäß hätte das Verwaltungsgericht nicht in der Sache entscheiden dürfen. Daraus folgt jedoch nicht zugleich, dass es auch für die Beschwerde an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein solches ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin durch den angegriffenen Beschluss beschwert ist. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre erst bei der Begründetheit der Beschwerde zum Tragen gekommen. Die Begründetheit der Beschwerde ist jedoch nicht mehr Prüfungsgegenstand, nachdem das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen ist anerkannt, dass eine Beschwerde mit der Zielrichtung eingelegt werden kann, sodann im Beschwerdeverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären, um auf diese Weise eine günstigere Kostenentscheidung zu erlangen. Vgl. in diesem Sinne etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Juli 2001 - NC 9 S 2/01 -, juris Rn. 7. Dies schließt ein, dass die Erledigungserklärung der anderen Seite erst während des Beschwerdeverfahrens erfolgt. Angesichts dessen führt es erst recht nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, dass sich die Antragsgegnerin nach Einlegung der Beschwerde der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen hat. Ausgehend hiervon ist die Kostentragungspflicht hinsichtlich beider Instanzen danach zu beurteilen, ob der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Dass die Antragstellerin durch ihre Eltern das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, indem sie sich - soweit ersichtlich - unabhängig von den Bemühungen der Antragsgegnerin einen ihren Vorstellungen entsprechenden Betreuungsplatz besorgt hat, ist kostenmäßig nicht zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Denn der Antragstellerin war es auch in Ansehung des bereits anhängigen, auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht verwehrt, sich selbst um einen Platz zu kümmern. Eine solchermaßen zulässige Selbstbeschaffung stellt keinen Grund dar, die Antragstellerin mit Kosten zu belasten, auch wenn sich mit der Selbstbeschaffung der mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Anspruch erledigt. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung hängen mit Blick auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss maßgeblich davon ab, ob insbesondere der von der Antragsgegnerin der Antragstellerin nachgewiesene Betreuungsplatz bei der Tagespflegeperson P. zumutbar war. Dabei zeigt die Beschwerdebegründung sowie die in dieser zitierte Rechtsprechung, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten differenzierten Zumutbarkeitskriterien, was die Wegstrecke bis zum Platz und die für die Bewältigung der Wegstrecke erforderliche Zeit anbelangt, keinesfalls als eindeutig oder geklärt angesehen werden können. Eine Klärung der Zumutbarkeitsfrage an dieser Stelle kommt nicht in Betracht, weil dies eine vertiefte Auseinandersetzung mit den insoweit vor allem in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen erfordern würde, was in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) angezeigt ist. Ist die Zumutbarkeitsfrage als offen anzusehen, rechtfertigt dies eine hälftige Kostenteilung. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren beruht, der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren folgend, auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar.