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Beschluss

14 A 650/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1108.14A650.17.00
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Leitsätze

Für die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung einer Erwerbszweitwohnung, die durch einen Verheirateten überwiegend genutzt wird, von der Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob eine solche Nutzung der Wohnung als „vernünftig“ anzusehen ist oder ob und ggf. welche weiteren Motive der Wohnungsnutzung noch zugrunde liegen.

Der Senat lässt offen, ob das Merkmal der Zweitwohnung als Erwerbswohnung für den Wegfall der Zweitwohnungssteuerpflicht bei Verheirateten von Verfassungs wegen erforderlich ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.340,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung einer Erwerbszweitwohnung, die durch einen Verheirateten überwiegend genutzt wird, von der Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob eine solche Nutzung der Wohnung als „vernünftig“ anzusehen ist oder ob und ggf. welche weiteren Motive der Wohnungsnutzung noch zugrunde liegen. Der Senat lässt offen, ob das Merkmal der Zweitwohnung als Erwerbswohnung für den Wegfall der Zweitwohnungssteuerpflicht bei Verheirateten von Verfassungs wegen erforderlich ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.340,- Euro festgesetzt.