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Beschluss

12 B 615/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1107.12B615.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auch auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form von Wohngruppenunterbringung und beruflicher Eingliederung zu bewilligen. Das Vorbringen zur Unanwendbarkeit des § 14 SGB IX trifft nicht zu, auf das weitere Vorbringen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 41 SGB VIII kommt es nicht an. Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige scheidet bereits deshalb aus, weil die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 1 SGB IX für die Entscheidung nicht mehr zuständig ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Wird der Antrag weitergeleitet, gilt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX entsprechend, so dass der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und die Leistungserbringung zuständig wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Auch Jugendhilfeträger sind Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX, wenn in der Sache Leistungen zur Teilhabe gemäß § 5 Nr. 1, 2, 4 oder 5 SGB IX beantragt werden. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 12. Dies ist hier der Fall. In seinem Antrag vom 5. März 2018 stützt der Antragsteller sein Begehren auf Wohngruppenunterbringung und berufliche Eingliederung sowohl auf die jugendhilferechtliche Anspruchsgrundlage des § 41 SGB VIII als auch auf nicht näher bezeichnete Vorschriften der "Eingliederungshilfe". Damit macht er Leistungen zur Teilhabe nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 5 Nr. 2 und Nr. 3 oder Nr. 5 SGB IX geltend. Angesichts dessen bedarf die Frage, ob auch dann Teilhabeleistungen, für die ein Rehabilitationsträger zuständig ist, in Rede stehen, wenn es um Leistungen geht, die ausschließlich auf der Grundlage von § 41 SGB VIII bewilligt werden können, keiner Beantwortung. Die Antragsgegnerin hat auch ihre Zuständigkeit innerhalb der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Antragseingang geprüft. Der Antragsteller hat den Antrag bei der Antragsgegnerin am 5. März 2018 gestellt. Die Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lief damit am 19. März 2018 ab. Mit Vermerk vom 15. März 2018 schloss die Antragsgegnerin die Zuständigkeitsprüfung rechtzeitig ab und stellte die "Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers" fest. Sie hat auch unverzüglich nach Feststellung ihrer Unzuständigkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) den Antrag dem nach ihrer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zugeleitet. Mit Fax vom 16. März 2018 versandte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers an den M. S. . Mit Blick darauf, dass nach dem Antrag des Antragstellers sowohl Leistungen gemäß § 41 SGB VIII als auch Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen, kann das Vorgehen der Antragsgegnerin (Zuständigkeitsprüfung und Abgabe) nicht als offensichtlich unzutreffend ("bewusste Falschbehandlung") angesehen werden. Allerdings ist anzumerken, dass angesichts der Vita des Antragstellers jedenfalls eine Bewilligung der Wohngruppenunterbringung auf der Grundlage von § 41 SGB VIII nicht ausgeschlossen erscheint. Über die Weiterleitung seines Antrages ist der Antragsteller auch - wie von § 14 Abs. 1 Satz 2 a. E. SGB IX gefordert - informiert worden. Unerheblich ist, dass das diesbezügliche Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 16. März 2018 seinem Prozessbevollmächtigten erst am 3. Mai 2018 zugegangen ist, da § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX für die dort vorgesehene Unterrichtung keine Frist vorsieht. Insbesondere gilt nicht die 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Im Übrigen ist der Antragsteller vorliegend selbst für den späten Zugang der Weiterleitungsnachricht verantwortlich, da er der Antragsgegnerin eine Zustellanschrift angegeben hat, unter der er jedenfalls von der Antragsgegnerin nicht erreicht werden konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.